Kurzzeitpflege
Viele pflegebedürftige Menschen werden ambulant in der eigenen Wohnung versorgt. Die Pflege übernehmen Angehörige, Nachbarschaftshilfen und ein ambulanter Pflegedienst. Die stationäre Kurzzeitpflege entlastet und unterstützt pflegende Angehörige vorübergehend. Man spricht auch von Verhinderungspflege. Das heißt: Die Angehörigen sind vorübergehend verhindert und können deshalb nicht pflegen.
Der Bezirk Oberbayern übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege im Rahmen der Sozialhilfe teilweise oder ganz. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen.
Gründe für Kurzzeitpflege
- Vorübergehend reicht die häusliche Pflege nicht aus. Dieser Fall kann im Anschluss an eine stationäre Behandlung des pflegebedürftigen Menschen in einem Krankenhaus eintreten. Es kann auch eine andere Krisensituation vorliegen.
- Die pflegende Person fällt vorübergehend aus – etwa weil sie selbst krank ist oder eine Kur braucht.
- Die pflegende Person benötigt eine zeitlich begrenzte Entlastung, zum Beispiel durch einen Urlaub.
- Die Versorgung im häuslichen Bereich ist vorübergehend nicht möglich. Das kann der Fall sein, wenn die pflegende Person unerwartet erkrankt ist, einen Unfall hatte oder verstorben ist.
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Leistungen der häuslichen Krankenpflege können im Einzelfall nicht ausreichen, um die häusliche Versorgung sicherzustellen. Dieser Fall kann eintreten
- bei einer schweren Krankheit,
- wenn sich eine Krankheit akut verschlimmert,
- nach einem Krankenhausaufenthalt oder
- nach einer ambulanten Operation.
Für diesen besonderen Bedarf regelt § 39 SGB V einen zusätzlichen Anspruch. Die zuständige Krankenkasse erbringt für eine Übergangszeit Leistungen der Kurzzeitpflege. Diese erfolgt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.
Das heißt, dass sich die Leistungsdauer und Leistungshöhe nach dem Recht der Pflegeversicherung richten. Wichtige Voraussetzung ist: Es darf keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegen.
Antrag bei der zuständigen Krankenkasse
Leistungen der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V sind grundsätzlich bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Kurzzeitpflege beigelegt werden. Auch die voraussichtliche Dauer der Kurzzeitpflege soll aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Antragsunterlagen müssen darüber hinaus belegen, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichend sind.
Der Bezirk Oberbayern übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V im Rahmen der Sozialhilfe teilweise oder vollständig. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen der Krankenkasse sowie das eigene Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person nicht ausreichen.