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Informationen für Beihilfeberechtigte

Eine von unten fotografierte große Bronzefigur schaut in den blau-weißen Himmel.
© Peter Bechmann


Wer ist beihilfeberechtigt?

Wie wird die Beihilfe berechnet (Beihilfebemessungssatz) ?

Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?


Wer ist beihilfeberechtigt?


  1. Beamtinnen und Beamte, solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge oder Anwärterbezüge erhalten;
    Bitte beachten Sie: Beamtinnen und Beamte in Elternzeit bzw. in Sonderurlaub

  2. Ruhestandsbeamtinnen und -beamte

  3. Witwen, Witwer sowie Waisen der unter 1 und 2 bezeichneten Personen;

  4. Arbeitnehmende, die vor dem 01.01.2001 im öffentlichen Dienst eingestellt worden sind für die Dauer eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (im Rahmen der geltenden Tarifverträge). Infolge des grundsätzlich bestehenden Verweises auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (Sachleistungsverweis) kommt Beihilfe für diesen Personenkreis nur in wenigen Ausnahmefällen – z.B. bei Zahnersatz (nicht aber Inlays, Kieferorthopädie) und für Heilpraktiker-Behandlung – in Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende erhalten die Beihilfe anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

  5. Hinterbliebene Ehegattinnen und -gatten und Kinder beim Ableben eines Beihilfeberechtigten in Bezug auf die Aufwendungen, die der beihilfeberechtigten Person noch entstanden waren. Die Beihilfe wird dem- oder derjenigen gewährt, der/die die Originalbelege zuerst vorlegt. Entsprechendes gilt für andere Personen, soweit diese die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben.


Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige (soweit nicht selbst beihilfeberechtigt). Das sind der Ehegatte oder die Ehegattin des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder. Soweit die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte des Ehegatten oder der Ehegattin den Betrag von 18.000 € überschreiten, sind seine/ihre Aufwendungen nicht beihilfefähig.


Wie wird Beihilfe berechnet ? - Beihilfebemessungssatz


Die Beihilfe errechnet sich wie folgt: Beihilfefähige Aufwendungen x Beihilfebemessungssatz.

Der Bemessungssatz richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Tag der Behandlung, Tag des Medikamenteneinkaufs usw.).

Es gibt folgende Beihilfebemessungssätze (BMS):

Für die antragstellende Person
50%, 70% bei mindestens zwei Kindern*, 70 % als Versorgungsempfänger bzw. -empfängerin

Für Ehegatten und -gattin
70%

Für Kinder bzw. Waisen
80%

* soweit berücksichtigungsfähig

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Zuschuss vom Arbeitgeber zu den Krankenkassenbeiträgen erhalten (Zuschuss, Arbeitgeberanteil) erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende erhalten die so errechnete Beihilfe anteilig entsprechend ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit.


Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?

Bei Krankheit
Bei Behandlung in Reha-Einrichtungen
Bei Kuren
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Bei Vorsorgemaßnahmen
In Geburtsfällen
In Todesfällen
bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands

Welche Aufwendungen sind bei Krankheit beihilfefähig?

Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers im Rahmen bestimmter Höchstsätze nach den Gebührenordnungen sind beihilfefähig.

„Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden” sind von der Beihilfefähigkeit allgemein ausgeschlossen bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.

Ein Eigenanteil für jede eingereichte Arztrechnung (für ambulante ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und Heilpraktiker - Leistungen) in Höhe von 6 Euro wird von der Beihilfeleistung (Auszahlungsbetrag) abgezogen.

Näheres zur Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen
Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Behandlung

Arznei- und Verbandsmittel, die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordnet wurden bzw. verbraucht wurden; ein Eigenanteil von 3 Euro je Medikament wird von der Beihilfeleistung (Auszahlungsbetrag) abgezogen.

Eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe (Krankengymnastik, Bäder, Massagen, Elektrotherapie, Logopädie etc.), ggf. unter bestimmten Voraussetzungen sowie im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Die Heilbehandlung muss von einem speziell ausgebildeten, qualifizierten Behandler erbracht werden.

Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke - unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, ggf. im Rahmen bestimmter Höchstbeträge.

Sehhilfen für Personen über 18 Jahre sind seit dem 01.01.04 nicht mehr beihilfefähig (Ausnahmen bei erheblicher Sehbehinderung möglich.)

vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung, vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen;

Sonstige beihilfefähige Leistungen bei Krankheit
Erste Hilfe; vorübergehende häusliche Krankenpflege; Familien-u. Haushaltshilfe; Beförderungskosten.

Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

Kuren sind künftig auch für Versorgungsempfänger und Angehörige beihilfefähig.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn ein Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt, dass die erforderliche Rehabilitation nicht durch andere Maßnahmen (Kur- oder ambulante Rehabilitation) möglich ist. Die Bescheinigung ist bei der Abrechnung vorzulegen. Das bisherige Voranerkennungsverfahren entfällt.
Die Beihilfefähigkeit für Anschlussheilbehandlungen bleibt in bisherigem Umfang bestehen.

Beihilfefähige Aufwendungen bei einer Sanatoriums-Behandlung sind

  1. Ärztliche Behandlung, Heilmittel und Heilbehandlung
  2. Unterkunft und Verpflegung
  3. Familien-und Haushaltshilfe
  4. Beförderung: 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens 200 Euro
  5. Kurtaxe
  6. Ärztlicher Schlussbericht.


Kuren

Wichtig:

Die Aufwendungen für:

  • Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation;
  • Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren;
  • Ambulante Heilkuren


sind beihilfefähig, wenn nach amtsärztlichen Gutachten die Kur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann:

  • die Beihilfestelle die Kur vorher anerkannt hat,
  • der Beihilfeberechtigte noch aktiver Beamter ist (bei Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren auch berücksichtigungsfähige Angehörige).


Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn im laufenden oder den zwei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Kur oder Sanatoriums-Behandlung durchgeführt und beendet worden ist (Ausnahme in besonderen Fällen).

Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?

  1. Ärztliche Behandlung, Heilmittel und Heilbehandlung
  2. Unterkunft und Verpflegung für höchstens 3 Wochen - bei Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine Begleitperson- im Rahmen bestimmter Tageshöchstbeträge bzw. genehmigten Pauschalsätzen abzüglich Eigenbeteiligungen; der Kurort sollte im Heilkurorteverzeichnis (der Beihilfevorschriften) aufgeführt sein;
  3. Familien - und Haushaltshilfe
  4. Beförderung - 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens 200,- Euro;
  5. Kurtaxe;
  6. Ärztlicher Schlussbericht.

bei Krankheit
bei Behandlung in Reha-Einrichtungen
bei Kuren
bei dauernder Pflegebedürftigkeit
bei Vorsorgemaßnahmen
in Geburtsfällen
im Todesfall
bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland


Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Beihilfeleistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, den der medizinische Dienst der Pflegekasse feststellt (Stufe I, II oder III).

Bitte Pflegebescheid der Krankenkasse zusammen mit dem Beihilfeantrag bei der Beihilfestelle einreichen.


Häusliche und teilstationäre Pflege

  • Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden des § 36 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige


bis höchstens:

  • bei Pflegegrad 2: 724 € 
  • bei Pflegegrad 3: 1.363 € 
  • bei Pflegegrad 4: 1.693 € 
  • bei Pflegegrad 5: 2.095 €


Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung sind anzurechnen,

Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegegraden des § 37 SGB XI und beträgt monatlich:

  1. im Pflegegrad 2: 316 €,
  2. im Pflegegrad 3: 545 €,
  3. im Pflegegrad 4: 728 €.
  4. im Pflegegrad 5: 901 €.


Daneben ist der Entlastungsbetrag (§ 38) beihilfefähig.

Stationäre Dauerpflege

Beihilfefähig sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit anfallenden pflegebedingten Aufwendungen. Es sind folgende Pauschalen monatlich beihilfefähig:

  1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2:    770 €
  2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 1.262 €
  3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 1.775 €
  4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 2.005 €

Zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten wird nur Beihilfe gewährt, soweit diese einen bestimmten Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil bemisst sich nach der Einkommenshöhe sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Die Beihilfe für die Unterbringung von Pflegebedürftigen in vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe orientiert sich in Art und Umfang an § 43 a SGB XI. Beihilfefähig sind höchstens EUR 266,- monatlich.

Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind im beschränktem Umfang ebenfalls beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat.
Gleiches gilt für die Vertretungspflege bei Verhinderung der Pflegeperson sowie für Kurzzeitpflege (stationär).

Hospizkosten (Unterkunft, Verpflegung und Pflege) sind entsprechend den Regelungen des Sozialgesetzbuches beihilfefähig.


Beihilfefähigkeit bei Vorsorgemaßnahmen

Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für die Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden

  2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen den vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr (bzw. 12 Monate vor oder nach diesem Intervall - Toleranzgrenze

  3. bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres bzw. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen

  4. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (alle 2 Jahre)

  5. Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte

  6. Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen, jedoch nicht anlässlich privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Beihilfefähig sind

  1. Schwangerschaftsüberwachung

  2. ärztliche Leistungen, Heilmittel, Heilbehandlung, Schwangerschaftsgymnastik, erste Hilfe, Krankenhausleistungen, Familien- und Haushaltshilfe sowie Fahrtkosten

  3. Hebamme bzw. Entbindungspfleger

  4. Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt unter bestimmten Voraussetzungen

  5. Krankenhausleistungen für das Kind


Die Geburtspauschale ist zum 01.01.2004 entfallen.

Welche Aufwendungen sind im Todesfall beihilfefähig ?

  1. Beihilfeleistungen aus Anlass des Todes sind - mit Ausnahme der Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe - ab 01.01.04 aus den Beihilfevorschriften herausgenommen worden

  2. Aufwendungen (für Arztbesuche, Krankenhaus, Heilbehandlungen etc.) , die dem Beihilfeberechtigten noch entstanden waren, sind beihilfefähig. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Entsprechendes gilt für andere Personen, soweit diese die von dritte Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben.

Welche Aufwendungen sind bei Behandlung außerhalb Deutschlands beihilfefähig?

* Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur insoweit und bis zur Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden wären (§ 45 Abs. 1 BayBhV).

* Bei innerhalb der EU entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, einschließlich stationären Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern, wird kein Kostenvergleich durchgeführt.

* Krankheitsaufwendungen anlässlich vorübergehender privater Aufenthalte (z.B. Urlaub) in Ländern außerhalb Europas sind künftig von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.
Bitte lassen Sie deshalb in den übrigen Ländern Europas (nicht EU) auf der Rechnung von einem Arzt die entsprechenden Ziffern der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) vermerken. Eventuell anfallende Aufwendungen (Übersetzung etc.) gehen zu Lasten des Beihilfeberechtigten und sind nicht beihilfefähig.

Bei Berücksichtigung der oben genannten Beschränkungen sind Aufwendungen beihilfefähig:

  1. wenn sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 550 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen

  2. wenn sie bei einer Dienstreise entstanden sind und nicht bis zur Rückkehr aufschiebbar sind

  3. wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt wurde (amtsärztliches Gutachten erforderlich)

  4. bei ambulanten Heilkuren unter bestimmten Voraussetzungen

  5. bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden Personen, die aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen müssen.


*Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird empfohlen.