Das Wahlglossar
Ausschussgemeinschaft
Ausschüsse stellen ein spiegelbildliches Abbild des gesamten Bezirkstags dar, so dass die Sitze nach der Parteistärke vergeben werden.
Bei der Sitzverteilung kann es dazu kommen, dass kleinere Parteien keinen Sitz in den Ausschüssen erhalten. Diese kleineren Gruppierungen können als Ausschussgemeinschaft eine eine gemeinsame Vertreterin oder einen Vertreter in einen Ausschuss entsenden. Daraus ergibt sich, dass sich keine Partei oder Wählergemeinschaft an einer Ausschussgemeinschaft beteiligen darf, wenn sie bereits im Ausschuss vertreten ist. Der Zusammenschluss zu einer Ausschussgemeinschaft erfolgt durch gemeinsame Erklärung der beteiligten Bezirkstagsmitglieder an den Bezirkstagspräsidenten oder die -präsidentin.
Bei der Bildung einer Ausschussgemeinschaft ist eine inhaltliche politische Zusammenarbeit nicht notwendig.
Beteiligungsanzeigen
Politische Parteien und sonstige Wählergruppen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Bezirkstag vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben.
Bezirkstag
Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in einem bayerischen Bezirk. Zugleich ist er das oberste Organ der kommunalen Gebietskörperschaft Bezirk.
Der Bezirkstag wird alle fünf Jahre gleichzeitig mit dem Bayerischen Landtag direkt von den Wahlberechtigten gewählt. An der Spitze dieses Gremiums steht der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin.
Die Anzahl der Mitglieder im Bezirkstag hängt von der Anzahl der Landtagsabgeordneten ab, die im Wahlkreis für den Bayerischen Landtag gewählt werden, dies sind in Oberbayern 61 (ohne eventuelle Überhang- und Ausgleichsmandate).
Siehe: Bezirkstagspräsident, Wahlsystem, Überhang- und Ausgleichsmandate
Bezirkstagspräsident/in
Der amtierende Bezirkstagspräsident ist Thomas Schwarzenberger (CSU). Vertreten wird er von Rainer Schneider (FW), Friederike Steinberger (CSU) und Michael Asam (SPD).
Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin werden in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Der weitere Stellvertreter oder die weitere Stellvertreterin wird vom Bezirkstag durch Beschluss bestimmt.
Bezirkswahlgesetz
Das Bezirkswahlgesetz beinhaltet die Regelungen und Vorschriften zur Bezirkstagswahl.
Für die Wahl 2023 gilt das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003, das zuletzt durch § 1a des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist.
In weiten Teilen verweist das Bezirkswahlgesetz auf das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung.
Siehe: Landeswahlgesetz, Wahlkreis
Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht außer durch Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Um an der Briefwahl teilzunehmen, müssen die Wähler und Wählerinnen bei der Gemeinde ihrer Hauptwohnung einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
Siehe: Wählerverzeichnis, Wahlschein
Erststimme
Mit der Erststimme wird für den jeweiligen Stimmkreis ein Direktkandidat oder eine Direktkanditatin gewählt. Jede Partei oder Wählergruppe kann für jeden Stimmkreis eine Kadidatin oder einen Kandidaten aufstellen. Wer im Stimmkreis die meisten Stimmen erhalten hat, zieht per Direktmandat in den Bezirkstag ein. Die relative Mehrheit ist hierbei ausreichend. Wer sich bewirbt, erhält den betreffenden Sitz auch dann, wenn er oder sie nur von einer Minderheit gewählt wird, jedoch die höchste Zahl der Erststimmen im betreffenden Stimmkreis erhält.
31 der 61 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern werden durch die Erststimme besetzt.
Siehe: Parteistimme, Wahlsystem, Zweitstimme
Fraktionen im Bezirkstag
Die über einen Wahlkreisvorschlag direkt oder über die Liste gewählten Bezirkstagsmitglieder bilden im Bezirkstag von Oberbayern eine Fraktion, wenn ihrer Gruppe aufgrund des Verfahrens nach St. Laguë/Schepers mindestens ein Sitz in einem ständigen oder weiteren Ausschuss zusteht. Bezirkstagsmitglieder können sich auch Fraktionen mit deren Zustimmung anschließen, jedoch kann ein Bezirkstagsmitglied nur einer Fraktion angehören.
Siehe: Sitzverteilung, St. Laguë/SchepersGremien / Vertretung des Bezirks Oberbayern
Ein Gremium ist eine ausgewählte Gruppe von Personen, bevorzugt Experten aus verschiedenen Fachgebieten. Ziel des Zusammenschlusses ist es, über ein festgelegtes Thema zu beraten, sich zu informieren und zu entscheiden und in diesem Rahmen Aufgaben zu erfüllen.
Mitglieder des Bezirkstags von Oberbayern sind in verschiedenen Gremien vertreten, z. B. in Aufsichtsräten, Fachbeiräten, Verbandsausschüssen, Delegiertenversammlungen oder Zweckverbänden.
Konstituierende Sitzung
Die erste Sitzung des neu gewählten Bezirkstags wird als konstituierende Sitzung bezeichnet. Dies ist gleichzeitig das Ende der Wahlzeit des bisherigen Bezirkstags. Die erste Sitzung des Bezirkstags beruft der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin von Oberbayern spätestens am 26. Tag nach der Wahl ein. Bei der konstituierenden Sitzung ist keine Ladungsfrist zu beachten.
In dieser Sitzung werden u. a. der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin und dessen Stellvertreter oder Stelvertretinnen gewählt sowie die neu gewählten Bezirkstagsmitglieder vereidigt. Über die weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen stimmen die Mitglieder des Bezirkstags ab.
Listennachfolger bzw. Listennachfolgerin
Fällt ein gewählter Bewerber aus, weil er die Wahl nicht angenommen hat oder weil das Mitglied aus dem Bezirkstag ausscheidet, rückt der Listennachfolger bzw. die Listennachfolgerin nach. Alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlkreisvorschlags einer erfolgreichen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe sind Listennachfolgerinnen oder Listennachfolger für ausscheidende Mitglieder des Bezirkstags. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach den Gesamtstimmenzahlen (die Zahl der Zweitstimmen und ggf. der Erststimmen), die auf die einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste entfallen.
Wird die Wahl von einem Bewerber nicht angenommen, obliegt es dem Wahlkreisleiter oder der Wahlkreisleiterin festzustellen, wer der Listennachfolger oder die Listennachfolgerin ist, und diesen oder diese zu verständigen. Über die Ablehnungserklärung des ursprünglich Gewählten entscheidet der Wahlkreisausschuss.
Scheidet ein Mitglied des Bezirkstags während der Wahlzeit des Bezirkstags aus, ist es Aufgabe des Bezirkstagspräsidenten bzw. der Bezirkstagspräsidentin festzustellen, wer in der Liste nachfolgt, und diesen oder diese einzuberufen. In diesem Fall entscheidet der Bezirkstag.
Mindestwahlalter
Stimmberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Für die anstehende Wahl 20023 sind also alle, die vor oder am 8.10.2005 geboren wurden, stimmberechtigt und wählbar.
Siehe: Wahlrecht
Nachrücken
Nachrücken können Listennachfolger und Listennachfolgerinnen wenn sie das Mandat eines aus dem Bezirkstag ausscheidenden Mitglieds übernehmen.
Nachrücken ist nur möglich, wenn die entsprechende Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch erfüllt.
Parteistimme
Werden bei der Wahl auf dem großen Stimmzettel statt eines Wahlkreisbewerbers mehrere Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder zusätzlich zu den Bewerbern deren Partei oder Wählergruppe, so ist die Stimme gültig und der Partei oder Wählergruppe zuzurechnen. Diese (Zweit-)Stimme wird der betreffenden Partei bei der Sitzverteilung zugerechnet.
Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Rechtgrundlagen für die Bezirkstagswahl sind Bezirkswahlgesetz, Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung.
Siehe: Bezirkswahlgesetz, Landeswahlgesetz, LandeswahlordnungReferent bzw. Referentin
Der Bezirkstag kann aus seiner Mitte je einen Referenten oder eine Referentin für eine Einrichtung des Bezirks, sowie für einen abgegrenzten Aufgabenbereich bestellen. Bei der Bestellung wird nach dem Verfahren nach St. Laguë/Schepers vorgegangen. Ein Referent bzw. eine Referentin ist kein Organ des Bezirks, sondern ein Bindeglied zwischen dem Bezirkstag und der Einrichtung. Aufgabe ist es, über die entsprechenden Angelegenheiten, insbesondre über die Haushaltsführung zu berichten.
Der Bezirk Oberbayern hat aktuell für folgende Einrichtungen und Bezirksaufgaben Referentinnen und Referenten bestellt:
- Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech, Bezirksgüterverwaltung und Fischereiwesen
- Freilichtmuseum Glentleiten, Bauernhausmuseum Amerang
- Körperbehinderte mit Heilpädagogischer Tagesstätte (Johann-Nepomuk-von-Kurz-Schule) Ingolstadt
- Kultur-, Musik-, Trachten- und Denkmalpflege
- Schulen für Holz und Gestaltung Garmisch-Partenkirchen
- Schulzentrum München-Johanneskirchen Förderschwerpunkt Hören und Sprache
Siehe: Bezirkstag, St. Laguë/Schepers
Sitzverteilung
Die Bezirkstagswahl findet nach den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung mit einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen statt. Mit einer Stimme wählen die Stimmberechtigten eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ihres Stimmkreises direkt in den Bezirkstag. Die zweite Stimme geht an eine Listenbewerberin bzw. einen -bewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe.
Die für den Bezirk Oberbayern maßgebliche Anzahl von 61 Bezirksräten wird nach der Methode von St. Laguë/Schepers auf die jeweiligen Wahlkreisvorschläge aufgeteilt. Die errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden zunächst mit den direkt in den Stimmkreisen durch die relative Mehrheitswahl gewonnenen Sitzen besetzt. Die noch verbleibenden Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern aus der Wahlkreisliste besetzt. Die Reihenfolge bestimmt sich aus der Anzahl der jeweiligen Gesamtstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bekommt ein Wahlkreisvorschlag mehr Direktmandate, als ihm bei der Sitzverteilung im Verhältnis zustehen, entstehen Überhangmandate.
Siehe: St. Laguë/Schepers, Überhang- und AusgleichsmandateSt. Laguë/Schepers
Bei der Bezirkstagswahl 2018 wird erstmals das Sitzverteilungsverfahren angewendet.
Beim Verfahren St. Laguë/Schepers handelt es sich um ein sogenanntes Höchstzahlverfahren. Während die vergleichbare Methode nach d’Hondt kleinere Parteien bei der Sitzverteilung eher benachteiligt, fallen die Ergebnisse nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers in der Regel ausgewogener aus. Die Sitzverteilung erfolgt, indem die auf jede Partei entfallene Gesamtstimmenzahl nacheinander durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5 usw. geteilt wird. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse, die Quotienten, miteinander verglichen und ihrer Größe folgend (von groß nach klein) durchnummeriert. Diese Nummern werden auch Höchstzahlen genannt. Die Anzahl der Nummern richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sobald die Anzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist, wird das Durchzählen beendet. Jede vergebene Nummer entspricht einem zu besetzenden Sitz. Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie fallen.
Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und acht zu vergebenden Sitzen:
|
Wahlergebnis |
|||||
Wahlkreis-Vorschlag |
A-Partei |
B-Partei |
C-Partei |
|||
Gesamt-stimmen |
6500 |
6000 |
3000 |
|||
Teiler |
Höchstzahl (Quotient) |
Sitz- |
Höchstzahl (Quotient) |
Sitz- |
Höchstzahl (Quotient) |
Sitz- |
1 |
6500 |
1 |
6000 |
2 |
3000 |
3 |
3 |
2167 |
4 |
2000 |
5 |
1000 |
8 |
5 |
1300 |
6 |
1200 |
7 |
600 |
|
7 |
929 |
- |
857 |
- |
|
|
zuzuteilende Sitze |
3 |
3 |
2 |
Die A-Partei erhält die Sitze 1, 4 und 6, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält die Sitze 2, 5 und 7, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält die Sitze 3 und 8, also zwei der acht zu vergebenden Sitze.
Stimmberechtigte
Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Bezirkstag von Oberbayern sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, (der 8.10.2005 ist für die Landtags- und Bezirkstagswahlen 2023 das letzte Geburtsdatum zur Erlangung der Wählbarkeit und des aktiven Stimmrechts)
- seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung bzw. bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Bezirk Oberbayern haben oder sich sonst gewöhnlich im Bezirk Oberbayern aufhalten,
- nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Die Bezeichnungen „Stimmberechtigte“ und „Wahlberechtigte“ sind grundsätzlich gleichzusetzen. Im Bayerischen Landeswahlgesetz wurde der Ausdruck „Stimmberechtigte“ deshalb gewählt, weil dieses Gesetz auch für Volksbegehren, Volksentscheide und Volksbefragungen die Rechtsgrundlage bildet. Da bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen nicht gewählt, sondern abgestimmt wird, wird für Personen, die das aktive Wahlrecht besitzen, die Bezeichnung „Stimmberechtigte“ verwendet. Der Ausdruck „Wahlberechtigte“ gilt hingegen nur für Wahlen. Auch bei Volksbegehren und Volksentscheiden finden jedoch Begriffe wie Wahlvorstand, Wahlausschuss etc. Anwendung.
Siehe: Wahlrecht, Wahlsystem, Wählerverzeichnis
Stimmbezirke
Für die Stimmabgabe werden die Wahlkreise in Stimmkreise und diese wiederum in Stimmbezirke eingeteilt. Sie stellen die kleinste wahltechnische Gebietseinheit dar. Bei den Stimmbezirken handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Jedem Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.
Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden. Bei der Einteilung der Stimmbezirke sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Die Grenzen der Stimmkreise müssen eingehalten werden.
- Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
- Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
- Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.
Neben den allgemeinen Stimmbezirken gibt es noch Sonderstimmbezirke. Die Sonderstimmbezirke sollen von der Gemeinde für Einrichtungen mit einer größeren Anzahl an Stimmberechtigten gebildet werden, die keinen Abstimmungsraum außerhalb dieser Einrichtung aufsuchen können. Hierzu zählen etwa Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Wird ein solcher Sonderstimmbezirk nicht gebildet, soll die Gemeinde für solche Einrichtungen bewegliche Wahlvorstände bilden.
Der Wähler hat in jedem Stimmbezirk alternativ zur Urnenwahl die Möglichkeit der Briefwahl.
Siehe: Briefwahl, Stimmkreise, Wahlkreis
Stimmkreisbewerber und Stimmkreisberwerberinnen
Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberinnen sind zunächst alle Personen, die sich für die Stimmkreise bewerben. Sie können jeweils nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden.
Sie werden mit der Erststimme gewählt.
Siehe: Erststimme, Stimmkreise, Wahlsystem
Stimmkreise
Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde (kreisfreie Stadt) bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, werden hiervon abweichende, räumlich zusammenhängende Stimmkreise gebildet. Die Einwohnerzahl eines Stimmkreises soll in der Regel von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15% nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25% ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Insgesamt gibt es in Bayern 91 Stimmkreise, die sich auf die Wahlkreise wie folgt verteilen: Oberbayern 31, Niederbayern 9, Oberpfalz 8, Oberfranken 8, Mittelfranken 12, Unterfranken 10 und Schwaben 13.
Ein Stimmkreis in Oberbayern umfasst im Wahljahr 2018 durchschnittlich ca. 125.000 Einwohner. Dabei weist der zahlenmäßig kleinste Stimmkreis (nach dem Bevölkerungsstand vom 30.11.2015), 125 Neuburg-Schrobenhausen, 98.465 Einwohner und der größte Stimmkreis, 131 Weilheim-Schongau, 153.171 Einwohner auf. Der Wahlkreis Neuburg-Schrobenhausen weicht damit um 20,9 Prozent nach unten und der Wahlkreis Weilheim-Schongau um 23,1 Prozent nach oben vom Wahlkreisdurchschnitt (124.462 Einwohner) ab.
Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreiseinteilung, Wahlkreise
Stimmkreiseinteilung
Der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, dass jedes Direktmandat in etwa die gleiche Bevölkerungszahl repräsentiert. Um dieser gesetzlichen Anforderung Rechnung zu tragen, wurden aufgrund der Bevölkerungszunahme in Oberbayern (2010-2015 rund 74.000 zusätzliche Einwohner) die Stimmkreise für die Bezirkstags- und Landtagswahlen reformiert. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetztes vom 27. März 2017 besteht der Wahlkreis Oberbayern nunmehr aus 31 Stimmkreisen (vorher: 30).
Neu gebildet wurde der Stimmkreis „109 München-Mitte“. Dieser neue Stimmkreis enthält Stadtbezirke aus den bisherigen Stimmkreisen 101 München-Hadern, 102 München-Bogenhausen, 103 München-Giesing und 108 München-Schwabing. Die Zahl der Bezirkstagsmandate in Oberbayern erhöht sich dementsprechend von bisher 60 auf nunmehr 61 (jeweils ohne Überhang- oder Ausgleichsmandate).
Einteilung der Stimmkreise in Oberbayern:
- Altötting (130)
- Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen (111)
- Berchtesgadener Land (112)
- Dachau (113)
- Ebersberg (114)
- Eichstätt (115)
- Erding (116)
- Freising (117)
- Fürstenfeldbruck-Ost (118)
- Ingolstadt (119)
- Landsberg am Lech
- Fürstenfeldbruck-West (120)
- Miesbach (121)
- Mühldorf am Inn (122)
- München-Land-Nord (123)
- München-Land-Süd (124)
- Neuburg-Schrobenhausen (125)
- Pfaffenhofen an der llm (126)
- Rosenheim-Ost (127)
- Rosenheim-West (128)
- Starnberg (129)
- Traunstein (130)
- Weilheim-Schongau (131)
Einteilung der Stimmkreise in München-Stadt
- München-Hadern (101)
- München-Bogenhausen (102)
- München-Giesing (103)
- München-Milbertshofen (104)
- München-Moosach (105)
- München-Pasing (106)
- München-Ramersdorf (107)
- München-Schwabing (108)
- München-Mitte (109)
Siehe: Stimmkreis
Stimmzettel
Bei der Bezirkstagswahl werden zwei Stimmzettel verwendet. Diese sind zur Unterscheidung von der Landtagswahl in blauer Farbe. Mit dem kleinen Stimmzettel wird der Stimmkreisbewerber oder die Stimmkreisbewerberin und mit dem großen Stimmzettel der Wahlkreisbewerber oder die Wahlkreisbewerberin gewählt.
In den einzelnen Stimmkreisen werden unterschiedliche Stimmzettel ausgegeben. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stimmkreisbewerber sind die Direktbewerberinnen und -bewerber des jeweiligen Stimmkreises aufgeführt. Diese dürfen dann nicht mehr in ihrem jeweiligen Stimmkreis auf dem Stimmzettel für die Wahlkreisbewerber und -bewerberinnen erscheinen. Auf diesem Stimmzettel befinden sich alle übrigen Bewerber um einen Sitz im Bezirkstag. Insgesamt gibt es dementsprechend im Wahlkreis Oberbayern 62 verschiedene Stimmzettel.
Auf den Stimmzetteln sind als Angaben zur Person des Bewerbers oder der Bewerberin Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort verzeichnet. Bei der Bezirkstagswahl können auch Ämter angegeben werden, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um kommunale Ehrenämter.
Siehe: Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberin, WahlsystemTermine
Wahltermine
Die Termine im Zusammenhang mit einer Bezirkstagswahl sind durch das Bezirkswahlgesetz (BezWG) , das Landeswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) festgelegt.
Nachfolgend die Auflistung der wichtigsten Termine:
8.10.2005
spätestens 8.07.2023
spätestens 10.07.2023, 18.00 Uhr
21.07.2023
a) Welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Landtag oder im Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren
b) welche Vereinigungen, die nach Art. 24 LWG ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind
27.07.2023, 18.00 Uhr
11.08.2023
Spätestens 14.08.2023, 18 Uhr
8.10.2023 Wahltag
Wahltag - Abstimmungszeit 08-18 Uhr
ab 9.10.2023
Zusammenstellung und Weitermeldung der Ersten und Zweiten Schnellmeldung durch die Stimmkreise an den Bezirk Oberbayern
ab 12.10.2023
Berechnung des vorläufigen Gesamtwahlergebnisses auf Grund der Ergebnisse der 31 Stimmkreise
bis 18.10.2023
Überprüfung der Niederschriften der Stimmkreisausschüsse und rechnerische Ermittlung des Ergebnisses der Bezirkstagswahl durch den Bezirk Oberbayern
19.10.2023
Sitzung des Wahlkreisausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bezirkstagswahl
ab 19.10.2023
Benachrichtigung der Gewählten
03.11.2023
Erste Sitzung des neu gewählten Bezirkstags
spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte oder durch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte, sich bewerbende Person beim Bezirkstag
Überhang- und Ausgleichsmandate
Die Bezirkstagmitglieder werden nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wähler und jede Wählerin kann bei der Bezirkstagswahl zwei Stimmen vergeben. Mit der ersten Stimme werden in den Stimmkreisen die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen direkt in den Bezirkstag gewählt. Die zweite Stimme entscheidet über die Listenbewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. Das Gesamtstimmenverhältnis (Erststimmen und Zweitstimmen) legt fest, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe in den Bezirkstag einziehen dürften. Allerdings kann es dazu kommen, dass mehr Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe über die Erststimme direkt in den Bezirkstag gewählt werden, als ihr im Verhältnis zu den anderen Parteien oder Gruppierungen nach den Gesamtstimmen zustehen. Diese Sitze werden als Überhangmandate bezeichnet.
Damit der Wählerwille gewahrt wird, also das Stimmenverhältnis der Parteien bestehen bleibt, wird das durch die Überhangmandate veränderte Verhältnis mit Hilfe von Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien wiederhergestellt.
In der laufenden Wahlzeit 2013-2018 gehören dem Bezirkstag von Oberbayern durch Überhang- und Ausgleichsmandaten insgesamt 67 Bezirksräte an.
Siehe: Sitzverteilung, Wahlsystem
Unterstützungsunterschriften
Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig. Diese dürfen die Parteien und Wählergruppen erst sammeln, nachdem der Wahlkreisvorschlag aufgestellt ist. Der Unterstützende muss zum Zeitpunkt der Unterschrift stimmberechtigt sein. Dies ist durch Bestätigung der Meldebehörde nachzuweisen.
Sofern eine Partei oder Wählergruppe Unterstützungsunterschriften benötigt, müssen im Wahlkreis Oberbayern mindestens 2.000 Stimmberechtigte persönlich unterzeichnen.
Eine Unterstützungsunterschrift darf nur einmal geleistet werden. Sie ist nur gültig, wenn die unterstützende Person durch die Unterschrift eindeutig erkennbar ist und keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht werden.
Siehe: Wahlkreisvorschlag
Urnenwahl
Bei der Urnenwahl erfolgt die Stimmabgabe am Wahltag in einem Wahllokal.
Im Wahllokal wird zunächst die Wahlberechtigung geprüft. Daraufhin erhält der Wähler die Stimmzettel, die vor Ort ausgefüllt werden. Im Anschluss werden die Stimmzettel vom Wähler in die versiegelten Wahlurnen geworfen.
Nach Ende der Abstimmungszeit werden die Wahlurnen geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt.
Wählerverzeichnis
Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.
Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.
Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke
Wahlbeteiligung
Die Wahlbeteiligung bringt in Prozent zum Ausdruck, welcher Anteil der stimmberechtigten Personen eines Gebiets an der Wahl teilgenommen hat. Die Wahlbeteiligung errechnet sich aus der Anzahl der bei einer Wahl abgegebenen Stimmen im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wahlberechtigten.
Die Wahlbeteiligung bei den letzten Bezirkstagswahlen in Oberbayern:
1990: 66,16 %
1994: 68,07 %
1998: 70,12 %
2003: 58,31 %
2008: 59,67 %
2013: 65,82 %
2018: 74,66 %
Wahlkreis
Das Gebiet jedes der sieben Bezirke (Regierungsbezirke) bildet einen Wahlkreis. Ein Wahlkreis wird in mehrere Stimmkreise unterteilt. In Oberbayern gibt es 31 Stimmkreise, aus denen jeweils eine Direktkandidatin bzw. ein Direktkandidat für den Bezirkstag gewählt wird.
Die für den Wahlkreis zuständigen Wahlorgane sind der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin und der Wahlkreisausschuss.
Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreise
Wahlkreisausschuss
Der Wahlkreisausschuss ist ein Wahlorgan und besteht aus dem Wahlkreisleiter bzw. der Wahlkreisleiterin mit Vorsitz und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzenden. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Nach der Wahl stellt er das Ergebnis der Bezirkstagswahl fest.
Wahlkreisbewerber
Der wird mit der Zweitstimme gewählt.
Der Wahlkreisvorschlag, für den es ein festes Muster gibt, muss unter anderem Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Bewerber enthalten. Die kommunalen Ehrenämter dürfen bei der Bezirkstagswahl mit angegeben werden.
Siehe: Zweitstimme, Wahlkreisvorschlag
Wahlkreisleiter
Der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin beruft die Beisitzenden für den Wahlkreisausschuss, beruft den Wahlkreisausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Er oder sie ist zuständig für die Ausgabe der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften, nimmt die Wahlkreisvorschläge entgegen, prüft sie nach Eingang und macht die vom Wahlkreisausschuss zugelassenen Wahlkreisvorschläge bekannt. Darüber hinaus ist diese Person für die Herstellung der Stimmzettel verantwortlich.
Der Wahlkreisleiter bzw. die Wahlkreisleterin ist ein Wahlorgan. Das Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration ernennt die Wahlkreisleiter.
Für die Wahl des Bezirkstages am 8. Oktober 2023 wurde für den Regierungsbezirk Oberbayern Regierungspräsident Dr. Konrad Schober zum Wahlkreisleiter ernannt.
Wahlkreisvorschlag / Wahlvorschläge
Wahlkreisvorschläge (Wahlvorschläge im Wahlkreis) werden von politischen Parteien oder organisierten Wählergruppen eingereicht und enthalten alle Bewerber, welche sich für die Partei oder Wählergruppe zur Wahl stellen. Die Einreichung der Wahlkreisvorschläge muss bis spätestens zum 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr schriftlich beim Wahlkreisleiter erfolgen.
Die Wahlkreisvorschläge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Jeder Wahlkreisvorschlag muss den Namen und eine evtl. Kurzbezeichnung sowie die Stimmkreis- und Wahlkreisbewerber enthalten. Dabei dürfen höchstens so viele Bewerber aufgeführt sein, als im Wahlkreis Bezirksräte zu wählen sind.
Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig.
Siehe: Wahlkreis, UnterstützungsunterschriftenWahlrecht
Ein Wahlrecht ist eine gesetzliche Bestimmung, unter welchen Bedingungen an einer allgemeinen Wahl teilgenommen werden (aktives Wahlrecht) oder sich zur Wahl gestellt werden (passives Wahlrecht) darf.
Das aktive Wahlrecht haben diejenigen, die bei den Wahlen zum Bezirkstag Deutsche im Sinne des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Oberbayern ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst in Oberbayern gewöhnlich aufhalten und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk Oberbayern eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Siehe: StimmberechtigteWahlschein
Ein Wahlschein berechtigt zur Briefwahl oder zur Wahl in einem beliebigen anderen Wahllokal innerhalb des betreffenden Stimmkreises. Jede stimmberechtigte Person erhält auf Antrag von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, einen Wahlschein. Eine besondere Begründung für die Beantragung ist nicht erforderlich. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.
Siehe: Briefwahl, Stimmberechtigte, Stimmbezirke, Stimmkreise
Wahlsystem
Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.
Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.
Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke
Zweitstimme
Die Zweitstimme wird auf dem großen Stimmzettel abgegeben. Mit ihr wird ein Wahlkreisbewerber gewählt. Diese Stimme zählt zusammen mit der Erststimme bei der Sitzverteilung an die Parteien, für die die Gesamtstimmen ausschlaggebend sind.
Die Reihenfolge, mit der die gewählten Bewerber (zu den direkt gewählten Kandidaten) innerhalb eines Wahlkreisvorschlags in den Bezirkstag einziehen, bestimmt sich nach der Gesamtstimmenzahl (die Zahl der Zweitstimmen und ggf. der Erststimmen), die auf die einzelnen Kandidaten einer Liste entfällt.
Erststimmenbewerber können, abgesehen von ihrem eigenen Stimmkreis, in allen übrigen Stimmkreis auch Zweitstimmenbewerber sein.
30 der 61 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern werden durch die Zweitstimme besetzt.
Siehe: Erststimme, Parteistimme, Wahlsystem