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Kriegsopferfürsorge

Der Bezirk Oberbayern ist für die Kriegsopferfürsorge zuständig. Es gelten bestimmte Regeln. Rechtsgrundlage ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Kriegsopferfürsorge.

Wer kann Kriegsopferfürsorge beantragen?

  • im Zweiten Weltkrieg beschädigte Personen für sich und ihre Angehörigen
  • Hinterbliebene von Kriegsbeschädigten, deren Ehegatten, Lebenspartner oder Waisen, wenn sie eine Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.
  • Personen, die rechtsstaatswidrig in der ehemaligen DDR inhaftiert waren und durch die  Haft einen bleibenden Gesundheitsschaden erlitten haben, deren Angehörige und Hinterbliebene. Dies regeln §§ 21-22 des Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetze, §§ 3-4 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetze sowie §§ 4-5 Häftlingshilfegesetz.  

Welche Leistungen gibt es?

  • Die Leistungen entsprechen mindestens den Leistungen des Sozialhilferechts. Es gelten  höhere Freigrenzen für Einkommen- und Vermögen.
  • Der Bezirk Oberbayern ist für die Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe sowie alle gleichzeitig benötigten Leistungen der Kriegsopferfürsorge zuständig. 

Für wen ist der Bezirk Oberbayern nicht zuständig?

  • für Personen, die nur Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Hier ist die   Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt am Wohnort der Person zuständig.
  • im Dienst der Bundeswehr verletzte Soldatinnen und Soldaten. Hier ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf zuständig.
  • Opfer von Gewalttaten, Zivildienstleistende, die sich im Zivildienst verletzt haben, sowie Impfgeschädigte. Wer für diese Personen zuständig ist, erfahren Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales.