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Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Ein junges Mädchen lacht mit geschlossenen Augen. Sie hält den Kopf dabei schräg
Foto: philidor © philidor / fotolia.com

Kurzzeitpflege ist der zeitlich begrenzte Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Eltern können ihr Kind mit Behinderungen vorübergehend in einer Einrichtung pflegen lassen, wenn sie selbst es nicht zuhause versorgen können. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen findet Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe statt.

Wer übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege?

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung voll ausgeschöpft sind, trägt der Bezirk Oberbayern die Kosten für.

  • Kinder im Vorschulalter mit geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderungen sowie für
  • Kinder und Jugendliche im Schulalter mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen.
  • Für Kinder und Jugendliche im Schulalter mit rein seelischen Behinderungen ist das Jugendamt zuständig.

Neben den Kosten für die Pflege wird auch der Lebensunterhalt in der Einrichtung finanziert.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

  • Wenn die Bezugsperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Kur,
  • wenn die Bezugsperson eine zeitlich begrenzte Entlastung benötigt – zum Beispiel wegen Urlaub oder
  • wenn die Versorgung im häuslichen Bereich nicht mehr möglich ist – zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung eines Elternteils, wegen des Todes der Pflegeperson oder nach einem Unfall.