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Vertragliche Ansprüche und Schenkungen

Wenn der Bezirk Oberbayern Hilfe zur Pflege gewährt, prüft er, ob pflegebedürftige Menschen Ansprüche gegen weitere Personen haben. Solche Ansprüche gegen Dritte ergeben sich aufgrund von Verträgen und Schenkungen.

Ansprüche aus Verträgen gehen der Rückforderung von Schenkungen vor. Diese Ansprüche kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Das heißt: Der Sozialhilfeträger macht den Anspruch in seinem Namen geltend. Diese Vorschrift dient dazu, den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) zu sichern.

Der Einzelfall zählt

Schenkungen und vertragliche Ansprüche sind unterschiedlich.  Jeder Einzelfall bedarf einer individuellen Betrachtung. Der Entscheidung liegen komplexe rechtliche Prüfungen zugrunde. Der Bezirk Oberbayern berät die Antragsteller sowie ihre Angehörigen jederzeit gern.

Bitte wenden Sie sich mit Fragen an die Servicestelle des Bezirks Oberbayern.