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Blindenhilfe

Arm mit gelber Blindenbinde.
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Der Bezirk Oberbayern ist als Träger der überörtlichen Sozialhilfe für die ergänzende Blindenhilfe zuständig. Die Blindenhilfe regelt § 72 SGB XII. Mit der Blindenhilfe gleicht der Bezirk den Mehraufwand blinder Menschen aus, der diesen wegen ihrer Behinderung entsteht.

Wer bekommt Blindenhilfe?

Wer bekommt keine Blindenhilfe?

Wie hoch ist die Blindenhilfe?

Wie hoch ist das bayerische Landesblindengeld?

Wie wird Blindenhilfe ausgezahlt?


Welche Leistungen werden auf die Blindenhilfe angerechnet?


Wer bekommt Blindenhilfe?

  • Blinde Menschen
  • blinden Menschen gleichgestellte Personen:
    1. Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben, sowie
    2. Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der genannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von 1/50 gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.

Wer bekommt keine Blindenhilfe?

  • Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
  • Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe.
  • Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe.

Wie hoch ist die Blindenhilfe?

Die Blindenhilfe ist in § 72 SGB XII geregelt. Mit Stand vom 1. Juli 2023 beträgt die Blindenhilfe

  • für erwachsene blinde Menschen: monatlich 841,77 Euro
  • für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: monatlich 421,61 Euro.

Wie hoch ist das bayerische Landesblindengeld?

Es beträgt ab 1. Juli 2023

  • für blinde Menschen: monatlich 716 Euro
  • für taubblinde Menschen: monatlich 1.432 Euro

Zuständig für das Landesblindengeld ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Landesblindengeld liegt unter dem Betrag für die Blindenhilfe. Deshalb haben Personen ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe. Diese beträgt die Höhe des Differenzbetrages von derzeit 125,77 Euro. 

Hinweis: Die genannten Beträge gelten für Personen, die nicht in besonderen Wohnformen leben, sondern ambulant versorgt werden. Wenn eine Person im ambulanten Wohnen gleichzeitig Leistungen der häuslichen Pflege erhält, orientiert sich die Blindenhilfe an den Leistungen der häuslichen Pflege. Diese werden je nach Pflegegrad angerechnet.

Menschen, die in stationären Wohnformen wie Pflegeheimen leben, erhalten Blindenhilfe in Höhe von 62,89 Euro monatlich. 

Wie wird Blindenhilfe ausgezahlt?

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt.

Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird entsprechend der Rentenanpassung jeweils zum 1. Juli jedes Jahres angepasst.

Welche Leistungen werden auf die Blindenhilfe angerechnet?

Gleichartige Leistungen haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem BayBlindG,
  • die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Abs. 1 Satz 6 BVG,
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 SGB VII sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 LAG.