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Stationäre Pflege

Ein junge Frau in einem weißen Hemd, wahrscheinlich eine Altenpflegerin, beugt sich zu einer alten Frau im Rollstuhl hinunter. Beide lächeln.
Der Bezirk Oberbayern unterstützt pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeheimen. (Foto: Alexander Raths © Alexander Raths / fotolia.com)

Der Bezirk Oberbayern unterstützt pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeheimen. Diese Leistung der Sozialhilfe heißt Hilfe zur Pflege. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren. Herangezogen wird auch das Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner.

Voraussetzung mindestens Pflegegrad 2

Der Bezirk Oberbayern gewährt Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII nur, wenn die Pflegebedürftigkeit mindestens dem Pflegegrad 2 entspricht. Wenn bei Pflegegrad 1 der Bedarf für die Betreuung in einem Pflegeheim besteht, können pflegebedürftige Menschen ebenfalls Unterstützung beantragen. Dies geschieht im Rahmen einer besonderen Lebenslage nach § 73 SGB XII. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) stellen die Pflegebedürftigkeit fest. Die Gutachter handeln im Auftrag der Pflegekasse.

Rüstige und Personen mit Pflegegrad 1 in stationären Einrichtungen

Der Bezirk Oberbayern ist für die Hilfe zur Pflege für Rüstige und Personen mit Pflegegrad 1 zuständig, die in einem Altenheim, Pflegeheim oder dem Wohnbereich eines Pflegeheims für rüstige Menschen leben. „Rüstige“ sind Menschen, die zwar ein hohes Alter erreicht haben, körperlich aber gesund, aktiv und beweglich und nicht pflegebedürftig sind. Wenn diese die Kosten für ihre Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen finanzieren können, gewährt der Bezirk Oberbayern Sozialhilfe. Die Personen müssen ihren Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt in Oberbayern haben.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf dieser Seite:

Antragstellung für Hilfe zur Pflege