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Nachrang der Sozialhilfe

Die Leistungen der Sozialhilfe für die ambulante und stationäre Pflege sind im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Die ambulante Pflege erfolgt meist im gewohnten Zuhause oder in einer Pflege-WG, die stationäre Pflege in einem Alten- und Pflegeheim.

Ein wichtiger Grundsatz der Sozialhilfe ist: Wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen Personen erhält, bekommt keine Sozialhilfe. Dies regelt

nach § 2 SGB XII. Diese Regel heißt Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.

Sozialhilfe für ungedeckten Bedarf

Um die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege zu decken, muss die pflegebedürftige Person das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen. Außerdem muss sie Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Der Bezirk Oberbayern prüft deshalb, ob pflegebedürftige Menschen die Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse) erhalten können. Er prüft auch, ob Ansprüche gegenüber weiteren Personen (z. B. vertraglich Verpflichtete, Beschenkte) bestehen.

Bleibt ein ungedeckter Bedarf, gewährt der Bezirk Oberbayern Sozialhilfe.