Kfz-Hilfe
Der Bezirk Oberbayern unterstützt Menschen mit Behinderungen in der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Wenn zur Teilhabe am sozialen Leben ein Kraftfahrzeug (Kfz) erforderlich ist, kann der Bezirk Oberbayern Leistungen der Kfz-Hilfe gewähren.
Was müssen Sie bei der Kfz-Hilfe für Minderjährige beachten?
Welche Leistungen gibt es?
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt der Bezirk Oberbayern die Kfz-Hilfe?
Wie hoch ist die Einkommens- und Vermögensfreigrenze?
Was müssen Sie bei der Beschaffung eines KfZ beachten?
Wann werden die Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz vom Bezirk übernommen?
Wird Ihr Führerschein vom Bezirk bezahlt?
Wer kann Kfz-Hilfe erhalten?
Kfz-Hilfe können Menschen mit Behinderung erhalten, die öffentliche Verkehrsmittel mit oder ohne Begleitperson, Taxis oder den Behindertenfahrdienst im Rahmen der Mobilitätshilfe nicht nutzen können. Die Person mit Behinderungen muss aus wichtigen Gründen ständig auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein.
Das bedeutet im Einzelnen, dass es den Menschen mit Behinderung
- nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel mit oder ohne Begleitperson zu nutzen
- nicht zumutbar ist, Taxis und derartige Anbieter mit oder ohne Begleitperson im Rahmen der Mobilitätshilfe zu nutzen
- nicht zumutbar ist, den Behindertenfahrdienst mit oder ohne Begleitperson im Rahmen der Mobilitätshilfe zu nutzen
Zusätzlich muss der Mensch mit Behinderung das Kraftfahrzeug führen können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt. Außerdem muss der Mensch mit Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein.
Der Bezirk Oberbayern gewährt Kfz-Hilfe ab dem Tag der Antragstellung und nicht rückwirkend. Kosten, die bei der Fahrt zum Arzt oder zu Krankenbehandlungen entstehen, übernimmt der Bezirk nicht.
Was müssen Sie bei der Kfz-Hilfe für Minderjährige beachten?
Bei einem Autokauf erhalten Minderjährige mit Behinderung nur die Höhe des Mehraufwandes, der wegen der Behinderung erforderlich ist, sowie die nötige Zusatzausstattung.
Beispiel: Ein Kind muss im Rollstuhl transportiert werden. Dafür wird ein größeres Kraftfahrzeug benötigt. Die Differenzkosten für ein größeres Kfz sowie die Kosten einer erforderlichen Rampe, eines Liftsystems, oder ähnliches können vom Bezirk Oberbayern übernommen werden.
Wichtig: Wenn in der Familie kein Auto vorhanden war und aufgrund der Behinderung des Kindes ein Auto notwendig wird, ist dies kein ‚Mehraufwand‘ im rechtlichen Sinne. Die entstehenden Kosten können daher vom Bezirk Oberbayern nicht übernommen werden.
Welche Leistungen gibt es?
- Hilfe zur Beschaffung eines Kfz
- Hilfe zum behindertengerechten Umbau des Kfz
- Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des Kfz
- Hilfe zum Erwerb des Führerscheins
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt der Bezirk Oberbayern die Kfz-Hilfe?
- Der Bezirk Oberbayern bezahlt die Kfz-Hilfe, wenn die erforderliche Unterstützung nicht von Angehörigen erbracht werden kann bzw. vorrangig im Rahmen der familiären Einstandspflichten erbracht werden muss.
- Es ist möglich, dass wir Atteste, Gutachten oder andere medizinische Unterlagen von Ihnen anfordern. Wenn Ihnen durch die (Neu-) Beschaffung dieser Unterlagen Kosten entstehen, werden diese vom Bezirk Oberbayern erstattet.
- Es kann sein, dass wir Sie dazu auffordern, eine Begutachtung durch den zuständigen Landesarzt durchführen zu lassen. Bis auf die konkrete Terminfindung koordinieren wir diesen Vorgang für Sie.
- Wenn ein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist, muss der Bezirk Oberbayern die Kfz-Hilfe nicht übernehmen. Insbesondere für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel wenn Sie mit dem KfZ zur Arbeit fahren, sind folgende Rehabilitationsträger vorrangig zuständig:
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Integrationsämter
- die gesetzliche Unfallversicherung
Außerdem gibt es eine Vielzahl von Stiftungen, bei denen ebenfalls Zuschüsse für die Beschaffung und den notwendigen behindertengerechten Umbau eines Kfz beantragt werden können.
Eventuelle Stiftungsleistungen werden auf mögliche Kfz-Hilfe-Leistungen des Bezirks Oberbayern angerechnet.
Wie hoch ist die Einkommens- und Vermögensfreigrenze?
Für das Einkommen und Vermögen der Person, die Kfz-Hilfe beantragt, gelten Grenzen.
Das monatliche Einkommen darf zwischen 2.247 und 3.183,25 Euro brutto betragen. Entscheidend ist, ob es aus einer Rente oder einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen stammt.
Das Vermögen darf 67.410 Euro nicht übersteigen (Stand: 2025). Die Grenzen für Einkommen und Vermögen werden nach § 18 SGB IV jedes Jahr neu berechnet.
Bei minderjährigen Antragstellenden ist das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils einzusetzen.
Was müssen Sie bei der Beschaffung eines KfZ beachten?
- Im Regelfall können nur Kosten bis maximal 22.000 Euro erbracht werden.
- Bis 5 Jahre nach Beschaffung eines Gebrauchtwagens bleibt der Bezirk Oberbayern Eigentümer des Kfz. Das bedeutet, dass der Kfz-Brief beim Bezirk Oberbayern verbleibt. Bei einem Neuwagen bleibt der Bezirk Oberbayern acht Jahre Eigentümer des Kfz. Nach Ablauf der Frist senden wir Ihnen den Kfz-Brief zu.
- Die Kosten für Sonderausstattungen, die nicht behinderungsbedingt erforderlich sind, können vom Bezirk Oberbayern nicht übernommen werden. (z.B. Sonderlackierungen, Soundsysteme, Alufelgen, o.Ä.).
Wann werden die Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz vom Bezirk übernommen?
Die Kosten werden vollständig übernommen, wenn diese wegen der Behinderung erforderlich sind.
Was müssen Sie bei den Kosten für Instandhaltung und Betrieb beachten?
- Es können nur notwendige Kosten für die Instandhaltung übernommen werden. Reine Schönheitsreparaturen werden nicht übernommen.
- Die Reparaturen werden nur dann übernommen, wenn sie im Hinblick auf den aktuellen Restwert des betreffenden Kfz noch wirtschaftlich sind.
- Für den Betrieb des Kfz können folgende notwendige Kosten übernommen werden:
- Betriebskostenpauschale (50,00 € pro Monat)
- Kfz-Haftpflichtversicherung (soweit diese nicht im Rahmen einer Grundsicherung/HLU berücksichtigt wurde)
- Beiträge zur Kaskoversicherung bei gleichzeitiger Abtretung von Ansprüchen im Schadensfall
- Kfz-Steuer
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Wird Ihr Führerschein vom Bezirk bezahlt?
- Bei Minderjährigen können die Kosten für den Führerschein nicht übernommen werden.
- Bei volljährigen Personen zahlt der Bezirk folgende Kosten:
- für die notwendigen Fahrstunden
- für eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit
- für die Feststellung der mit der Fahrerlaubnis zu verbindenden Auflagen
- für behinderungsbedingte Untersuchungen
- für Ergänzungsprüfungen
- für Eintragungen in den vorhandenen Führerschein.
- Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.