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Existenzsichernde Leistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung sind existenzsichernde Leistungen. Dafür gibt es Regelsätze in mehreren Stufen. Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Pflegebedarf, die Leistungen des Bezirks Oberbayern erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch Anspruch auf diese sogenannten Regelbedarfe. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Personen mindestens befristet voll erwerbsgemindert sind und das eigene Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Neben den Regelbedarfen werden angemessene Wohnkosten berücksichtigt. Es gibt Freibeträge für das Vermögen.

Wie hoch sind die Regelsätze?
Wie berechnet sich der Barbetrag?
Wie viel Geld darf eine leistungsberechtigte Person besitzen?
Gibt es Grenzen für das Einkommen?
Darf man ein eigenes Auto besitzen?

Wie hoch sind die Regelsätze?

Die Regelsätze sind bundesweit einheitlich. Der Bund passt diese jährlich an. Er berücksichtigt dabei Preissteigerungen und die allgemeine Teuerungsrate.

In Stadt und Landkreis München sowie den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg gelten höhere Regelsätze. Diese vier Kommunen begründen die Steigerung mit den hohen Lebenshaltungskosten. Diese liegen in München und seinem Umland deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Höhe der Regelbedarfsstufen 2024


Stufe I
II
III
IV
V
VI
Barbetrag
Stufe I
Bund
563 €
506 €
451 €
471 €
390 €
357 €
152.01 €
München (Stadt)
591 €
531 €
472 €
492 €
405 €
370 €
159,57 €
München (Landkreis)
579 €
521 €
464 €
485 €
401 €
367 €
156,33 €
Fürstenfeldbruck
590 €
530 €
473 €
491 €
403 €
371 €
159,30 €
Starnberg
593 €
533 €
475 €
494 €
405 €
372 €
160,11 €


Die Regelbedarfsstufen

Stufe I:    alleinstehender Erwachsener

Stufe II:   mit Partner/in oder leistungsberechtigter Person in besonderer Wohnform

Stufe III:  Bewohnerinnen/Bewohner in stationären Einrichtungen

Stufe IV:  Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren

Stufe V:    Kinder 6 bis unter 14 Jahren

Stufe VI:  Kinder unter 6 Jahren

Wie berechnet sich der Barbetrag?

Der Barbetrag (Taschengeld) für Erwachsene beträgt 27 Prozent der Regelbedarfsstufe I. Er wird nur in stationären Einrichtungen (z. B. im Pflegeheim) gezahlt. Die Höhe des Barbetrags für Minderjährige, der beispielsweise in Internaten gezahlt wird, legt das bayerische Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales fest. Der Barbetrag für Kinder und Jugendliche ist nach Altersstufen gestaffelt.

Wie viel Geld darf die leistungsberechtigte Person besitzen?

Für das Vermögen gelten Freibeträge. Personen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) durch den Bezirk Oberbayern erhalten, dürfen 10.000 Euro besitzen.

Gibt es Grenzen für das Einkommen?

Ja. Personen die über ausreichend eigenes Einkommen – beispielsweise eine ausreichende Rente – verfügen, können keine existenzsichernden Leistungen erhalten. Als ausreichend sind mindestens die Höhe des Regelbedarfs und die Kosten für die Unterkunft festgelegt.

Darf man ein eigenes Auto besitzen?

Ja. Leistungsberechtigte Personen dürfen ein eigenes Kfz besitzen. Die Gewährung von Sozialhilfe ist seit 1. Januar 2023 unabhängig von Einsatz und Verwertung eines angemessenen Kraftfahrzeuges. Das Kraftfahrzeug darf allerdings einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreiten. Nur dann ist es grundsätzlich angemessen.