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Freizeitassistenz 

Erwachsene mit geistigen und/oder körperlichen sowie mit seelischen Behinderungen benötigen in ihrer Freizeit teilweise die Unterstützung einer Begleitperson. Eine Freizeitassistenz kann sie vorübergehend begleiten und unterstützen. Ziel ist die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hierzu gehört auch die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten.

Der Bezirk Oberbayern fördert mit der Freizeitassistenz die Begegnung und den Umgang von Menschen mit und ohne Behinderungen in ihrer Freizeit. Sie ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, für die ein Antrag erforderlich ist. Voraussetzung für die Mittel ist, dass die gewährten Leistungen zweckgebunden für die Freizeitassistenz verwendet werden.

Wann finanziert der Bezirk Oberbayern eine Freizeitassistenz?

Der Bezirk Oberbayern finanziert eine Freizeitassistenz, wenn Menschen mit Behinderungen ihre Wohnung allein nicht verlassen können. Eine Freizeitassistenz kann Menschen mit Behinderungen beispielsweise begleiten, um Verwandte oder Freunde zu treffen oder Veranstaltungen zu besuchen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.

Der Bezirk Oberbayern übernimmt die Kosten für die Begleitperson. Aufgabe der Assistenz ist es, Menschen mit Behinderungen für die Dauer ihrer Freizeitaktivität zu unterstützen. Zu den Aufgaben der Assistenz zählen auch erforderliche Pflegemaßnahmen.

Wer hat Anspruch auf Freizeitassistenz?

  • Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen      
  • Menschen mit wesentlichen Sinnesbehinderungen
  • Menschen, die von wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen bedroht sind
  • Menschen, die von wesentlichen Sinnesbehinderungen bedroht sind

Wer hat keinen Anspruch auf Freizeitassistenz?

  • Personen, die in einer besonderen Wohnform leben mit Betreuung über Tag und Nacht
  • Personen, die nur eine persönliche Begleitung zu ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, am Arbeitsplatz, in der Ausbildungsstätte, in teilstationären oder stationären Einrichtungen, in Schulen oder Kindertageseinrichtungen benötigen

Welche Varianten der Freizeitassistenz gibt es?

Mit Nachweisführung:
Bei dieser Variante muss die leistungsberechtigte Person die Verwendung der Mittel nachweisen, allerdings nur, dass und in welchem Stundenumfang sie die Leistungen in Anspruch genommen hat. Sie muss weder nachweisen, wer die Assistenz erbracht hat, noch die Form und Art der Tätigkeit. Auch die Übernahme zusätzlich anfallender Lohnnebenkosten können beantragt werden.

Ohne Nachweisführung:
Bei einem Bedarf von bis zu 2,5 Stunden pro Tag kann die Freizeitassistenz als pauschale Geldleistung ohne Nachweisführung gewährt werden. Bei dieser Variante sind sämtliche Kosten im Rahmen der Freizeitassistenz abgedeckt.

Wohin muss ich mich wenden?

Sie können sich gerne an Ihre Sachbearbeitung, an die Servicestelle oder an die Beratung vor Ort des Bezirks Oberbayern wenden:
www.bezirk-oberbayern.de/Beratung-vor-Ort
Wir beraten Sie gerne zu Fragen wie: Welchen Leistungen kommen in Frage? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Unterlagen sind erforderlich?

Unsere Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag bis Donnerstag von 13:30 bis 15 Uhr

Bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe prüfen wir, ob und in welcher Höhe Sie ggf. einen Eigenanteil aus Ihrem Einkommen und Vermögen leisten müssen.