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Wählerverzeichnis

Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.

Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.

Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke

Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung bringt in Prozent zum Ausdruck, welcher Anteil der stimmberechtigten Personen eines Gebiets an der Wahl teilgenommen hat. Die Wahlbeteiligung errechnet sich aus der Anzahl der bei einer Wahl abgegebenen Stimmen im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wahlberechtigten.

Die Wahlbeteiligung bei den letzten Bezirkstagswahlen in Oberbayern:

Wahlkreis

Das Gebiet jedes der sieben Bezirke (Regierungsbezirke) bildet einen Wahlkreis. Ein Wahlkreis wird in mehrere Stimmkreise unterteilt. In Oberbayern gibt es 31 Stimmkreise, aus denen jeweils eine Direktkandidatin bzw. ein Direktkandidat für den Bezirkstag gewählt wird.

Die für den Wahlkreis zuständigen Wahlorgane sind der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin und der Wahlkreisausschuss.

Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreise

Wahlkreisausschuss

Der Wahlkreisausschuss ist ein Wahlorgan und besteht aus dem Wahlkreisleiter bzw. der Wahlkreisleiterin mit Vorsitz und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzenden. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Nach der Wahl stellt er das Ergebnis der Bezirkstagswahl fest.

Wahlkreisbewerber

Der wird mit der Zweitstimme gewählt.
Der Wahlkreisvorschlag, für den es ein festes Muster gibt, muss unter anderem Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Bewerber enthalten. Die kommunalen Ehrenämter dürfen bei der Bezirkstagswahl mit angegeben werden.


Siehe: Zweitstimme, Wahlkreisvorschlag

Wahlkreisleiter

Der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin beruft die Beisitzenden für den Wahlkreisausschuss, beruft den Wahlkreisausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Er oder sie ist zuständig für die Ausgabe der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften, nimmt die Wahlkreisvorschläge entgegen, prüft sie nach Eingang und macht die vom Wahlkreisausschuss zugelassenen Wahlkreisvorschläge bekannt. Darüber hinaus ist diese Person für die Herstellung der Stimmzettel verantwortlich.

Der Wahlkreisleiter bzw. die Wahlkreisleterin ist ein Wahlorgan. Das Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration ernennt die Wahlkreisleiter.

Für die Wahl des Bezirkstages am 8. Oktober 2023 wurde für den Regierungsbezirk Oberbayern Regierungspräsident Dr. Konrad Schober zum Wahlkreisleiter ernannt.

Wahlkreisvorschlag / Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge (Wahlvorschläge im Wahlkreis) werden von politischen Parteien oder organisierten Wählergruppen eingereicht und enthalten alle Bewerber, welche sich für die Partei oder Wählergruppe zur Wahl stellen. Die Einreichung der Wahlkreisvorschläge muss bis spätestens zum 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr schriftlich beim Wahlkreisleiter erfolgen.

Die Wahlkreisvorschläge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Jeder Wahlkreisvorschlag muss den Namen und eine evtl. Kurzbezeichnung sowie die Stimmkreis- und Wahlkreisbewerber enthalten. Dabei dürfen höchstens so viele Bewerber aufgeführt sein, als im Wahlkreis Bezirksräte zu wählen sind.

Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig.

Siehe: Wahlkreis, Unterstützungsunterschriften

Wahlrecht

Ein Wahlrecht ist eine gesetzliche Bestimmung, unter welchen Bedingungen an einer allgemeinen Wahl teilgenommen werden (aktives Wahlrecht) oder sich zur Wahl gestellt werden (passives Wahlrecht) darf.

Das aktive Wahlrecht haben diejenigen, die bei den Wahlen zum Bezirkstag Deutsche im Sinne des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Oberbayern ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst in Oberbayern gewöhnlich aufhalten und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk Oberbayern eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Siehe: Stimmberechtigte

Wahlschein

Ein Wahlschein berechtigt zur Briefwahl oder zur Wahl in einem beliebigen anderen Wahllokal innerhalb des betreffenden Stimmkreises. Jede stimmberechtigte Person erhält auf Antrag von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, einen Wahlschein. Eine besondere Begründung für die Beantragung ist nicht erforderlich. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.

Siehe: Briefwahl, Stimmberechtigte, Stimmbezirke, Stimmkreise

Wahlsystem

Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.

Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.

Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke