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Ausschussgemeinschaft

Ausschüsse stellen ein spiegelbildliches Abbild des gesamten Bezirkstags dar, so dass die Sitze nach der Parteistärke vergeben werden.
Bei der Sitzverteilung kann es dazu kommen, dass kleinere Parteien keinen Sitz in den Ausschüssen erhalten. Diese kleineren Gruppierungen können als Ausschussgemeinschaft eine eine gemeinsame Vertreterin oder einen Vertreter in einen Ausschuss entsenden. Daraus ergibt sich, dass sich keine Partei oder Wählergemeinschaft an einer Ausschussgemeinschaft beteiligen darf, wenn sie bereits im Ausschuss vertreten ist. Der Zusammenschluss zu einer Ausschussgemeinschaft erfolgt durch gemeinsame Erklärung der beteiligten Bezirkstagsmitglieder an den Bezirkstagspräsidenten oder die -präsidentin.
Bei der Bildung einer Ausschussgemeinschaft ist eine inhaltliche politische Zusammenarbeit nicht notwendig.

Beteiligungsanzeigen

Politische Parteien und sonstige Wählergruppen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Bezirkstag vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben.


Bezirkstag

Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in einem bayerischen Bezirk. Zugleich ist er das oberste Organ der kommunalen Gebietskörperschaft Bezirk.
Der Bezirkstag wird alle fünf Jahre gleichzeitig mit dem Bayerischen Landtag direkt von den Wahlberechtigten gewählt. An der Spitze dieses Gremiums steht der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin.
Die Anzahl der Mitglieder im Bezirkstag hängt von der Anzahl der Landtagsabgeordneten ab, die im Wahlkreis für den Bayerischen Landtag gewählt werden, dies sind in Oberbayern 61 (ohne eventuelle Überhang- und Ausgleichsmandate).


Siehe: Bezirkstagspräsident, Wahlsystem, Überhang- und Ausgleichsmandate

Bezirkstagspräsident/in

Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin leitet die Bezirksverwaltung und führt den Vorsitz im Bezirkstag und den meisten Ausschüssen. Er oder sie vertritt den Bezirk nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Gremien.

Der amtierende Bezirkstagspräsident ist Thomas Schwarzenberger (CSU). Vertreten wird er von Rainer Schneider (FW), Friederike Steinberger (CSU) und Michael Asam (SPD).  
Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin werden in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Der weitere Stellvertreter oder die weitere Stellvertreterin wird vom Bezirkstag durch Beschluss bestimmt.

Siehe: Bezirkstag

Bezirkswahlgesetz

Das Bezirkswahlgesetz beinhaltet die Regelungen und Vorschriften zur Bezirkstagswahl.

Für die Wahl 2023 gilt das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003, das zuletzt durch § 1a des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist.

In weiten Teilen verweist das Bezirkswahlgesetz auf das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung.

Siehe: Landeswahlgesetz, Wahlkreis

Briefwahl

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht außer durch Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Um an der Briefwahl teilzunehmen, müssen die Wähler und Wählerinnen bei der Gemeinde ihrer Hauptwohnung einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.

 

Siehe: Wählerverzeichnis, Wahlschein

d'Hondt

Das Verfahren zur Sitzverteilung nach d’Hondt ist ein sogenanntes Höchstzahlverfahren, bei dem die Parteien in der Reihenfolge Sitze zugesprochen bekommen, die sich aus einem rechnerischen Teilungsverfahren ergibt.
Die Sitzverteilung erfolgt, indem die auf jede Partei entfallene Gesamtstimmenzahl nacheinander durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt wird. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse, die Quotienten, miteinander verglichen und ihrer Größe folgend (von groß nach klein) durchnummeriert. Diese Nummern werden auch Höchstzahlen genannt. Die Anzahl der Nummern richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sobald die Anzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist, wird das Durchzählen beendet. Jede vergebene Nummer entspricht einem zu besetzenden Sitz. Die Parteien erhalten so viele Sitze wie Höchstzahlen auf sie fallen.

Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und 8 zu vergebenden Sitzen:

 

Wahlergebnis

Wahlkreis-vorschlag

Gesamt-stimmen

A-Partei

6500

B-Partei

6000

C-Partei

3000

Teiler

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

1

6500

1

6000

2

3000

4*)

2

3250

3

3000

4*)

1500

-

3

2167

6

2000

7

 

 

4

1625

8

1500

-

 

 

5

1300

-

 

 

 

 

zuzuteilende Sitze

 

4

 

3

 

1

*) Bei gleichem Quotienten haben beide Parteien gleichen Anspruch auf den Sitz. Vergeben werden in obigem Beispiel damit die Sitze 4 und 5.

Die A-Partei erhält die Sitze 1, 3, 6 und 8, also insgesamt vier der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält die Sitze 2, 4 und 7, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält den Sitz 4, also einen der acht zu vergebenden Sitze.

Das d’Hondtsche Verfahren wurde bis 2013 bei Kommunalwahlen in Bayern eingesetzt. Bei der Bezirkstagswahl 2018 wird erstmals das abgewandelte Verfahren St. Laguë/Schepers angewandt. Dieses Zuteilungsverfahren unterscheidet sich in der Anwendung dadurch vom d’Hondtschen Verfahren, dass hier nur durch eine Zahlenreihe aus ungeraden Zahlen geteilt wird. In der Wirkung unterscheiden sich die beiden Verfahren darin, dass die Sitzzuteilung nach d’Hondt größere Parteien tendenziell bevorzugt und dass die Variante nach St. Laguë/Schepers diese proporzverzerrende Wirkung aufhebt.

Siehe: Sitzverteilung, St. Laguë/Schepers

Erststimme

Mit der Erststimme wird für den jeweiligen Stimmkreis ein Direktkandidat oder eine Direktkanditatin gewählt. Jede Partei oder Wählergruppe kann für jeden Stimmkreis eine Kadidatin oder einen Kandidaten aufstellen. Wer im Stimmkreis die meisten Stimmen erhalten hat, zieht per Direktmandat in den Bezirkstag ein. Die relative Mehrheit ist hierbei ausreichend. Wer sich bewirbt, erhält den betreffenden Sitz auch dann, wenn er oder sie nur von einer Minderheit gewählt wird, jedoch die höchste Zahl der Erststimmen im betreffenden Stimmkreis erhält.

31 der 61 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern werden durch die Erststimme besetzt.

Siehe: Parteistimme, Wahlsystem, Zweitstimme

Fraktionen im Bezirkstag

Die über einen Wahlkreisvorschlag direkt oder über die Liste gewählten Bezirkstagsmitglieder bilden im Bezirkstag von Oberbayern eine Fraktion, wenn ihrer Gruppe aufgrund des Verfahrens nach St. Laguë/Schepers mindestens ein Sitz in einem ständigen oder weiteren Ausschuss zusteht. Bezirkstagsmitglieder können sich auch Fraktionen mit deren Zustimmung anschließen, jedoch kann ein Bezirkstagsmitglied nur einer Fraktion angehören.

Siehe: Sitzverteilung, St. Laguë/Schepers

Gremien / Vertretung des Bezirks Oberbayern

Ein Gremium ist eine ausgewählte Gruppe von Personen, bevorzugt Experten aus verschiedenen Fachgebieten. Ziel des Zusammenschlusses ist es, über ein festgelegtes Thema zu beraten, sich zu informieren und zu entscheiden und in diesem Rahmen Aufgaben zu erfüllen.

Mitglieder des Bezirkstags von Oberbayern sind in verschiedenen Gremien vertreten, z. B. in Aufsichtsräten, Fachbeiräten, Verbandsausschüssen, Delegiertenversammlungen oder Zweckverbänden.

Hare/Niemeyer

Namensgeber für dieses Sitzzuteilungsverfahren sind der englische Jurist Thomas Hare (1806 – 1891) und der deutsche Mathematiker Horst Niemeyer (1931 – 2007). Hare entwickelte diese Methode in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Bei dem Sitzverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer werden die zu vergebenden Sitze mit der Zahl der Stimmen der einzelnen Partei multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Nun erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten „Reste“ nach dem Komma, die sich bei der Berechnung ergeben, verteilt.

Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und acht zu vergebenden Sitzen:

Partei

A-Partei

B-Partei

C-Partei

Summe

Gesamtstimmen

6.500

6.000

3.000

15 500

Proportionalzahl

3,3548

3,0968

1,5484

 

Sitze nach ganzen Zahlen

3

3

1

7

Zahlenbruchteile

0,3548

0,0968

0,5484

 

Rangfolge

2

3

1

 

Sitze nach Bruchteilen

 

 

1

 

Sitze insgesamt

3

3

2

8

 
Die A-Partei erhält insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält insgesamt ebenfalls drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält zwei der acht zu vergebenden Sitze.

Siehe: Sitzverteilung

Konstituierende Sitzung

Die erste Sitzung des neu gewählten Bezirkstags wird als konstituierende Sitzung bezeichnet. Dies ist gleichzeitig das Ende der Wahlzeit des bisherigen Bezirkstags. Die erste Sitzung des Bezirkstags beruft der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin von Oberbayern spätestens am 26. Tag nach der Wahl ein. Bei der konstituierenden Sitzung ist keine Ladungsfrist zu beachten.
In dieser Sitzung werden u. a. der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin und dessen Stellvertreter oder Stelvertretinnen gewählt sowie die neu gewählten Bezirkstagsmitglieder vereidigt. Über die weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen stimmen die Mitglieder des Bezirkstags ab.

Siehe: Bezirkstagspräsident bzw. Bezirkstagspräsidentin

Landeswahlgesetz

Neben dem Bezirkswahlgesetz beinhalten das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung die maßgeblichen Vorgaben zur Wahl.

Für die Wahl 2023 gelten das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2002, das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und die Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in der Fassung vom 16. Februar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2018 (GVBl S. 74).

Siehe: Bezirkswahlgesetz

Listennachfolger bzw. Listennachfolgerin

Fällt ein gewählter Bewerber aus, weil er die Wahl nicht angenommen hat oder weil das Mitglied aus dem Bezirkstag ausscheidet, rückt der Listennachfolger bzw. die Listennachfolgerin nach. Alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlkreisvorschlags einer erfolgreichen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe sind Listennachfolgerinnen oder Listennachfolger für ausscheidende Mitglieder des Bezirkstags. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach den Gesamtstimmenzahlen (die Zahl der Zweitstimmen und ggf. der Erststimmen), die auf die einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste entfallen.

Wird die Wahl von einem Bewerber nicht angenommen, obliegt es dem Wahlkreisleiter oder der Wahlkreisleiterin festzustellen, wer der Listennachfolger oder die Listennachfolgerin ist, und diesen oder diese zu verständigen. Über die Ablehnungserklärung des ursprünglich Gewählten entscheidet der Wahlkreisausschuss.

Scheidet ein Mitglied des Bezirkstags während der Wahlzeit des Bezirkstags aus, ist es Aufgabe des Bezirkstagspräsidenten bzw. der Bezirkstagspräsidentin festzustellen, wer in der Liste nachfolgt, und diesen oder diese einzuberufen. In diesem Fall entscheidet der Bezirkstag.

Mindestwahlalter

Stimmberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Für die anstehende Wahl 20023 sind also alle, die vor oder am 8.10.2005 geboren wurden, stimmberechtigt und wählbar.

Siehe: Wahlrecht

Nachrücken

Nachrücken können Listennachfolger und Listennachfolgerinnen wenn sie das Mandat eines aus dem Bezirkstag ausscheidenden Mitglieds übernehmen.

Nachrücken ist nur möglich, wenn die entsprechende Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch erfüllt.


Siehe: Gremium, Listennachfolger bzw Listennachfolgerinnen

Parteistimme

Werden bei der Wahl auf dem großen Stimmzettel statt eines Wahlkreisbewerbers mehrere Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder zusätzlich zu den Bewerbern deren Partei oder Wählergruppe, so ist die Stimme gültig und der Partei oder Wählergruppe zuzurechnen. Diese (Zweit-)Stimme wird der betreffenden Partei bei der Sitzverteilung zugerechnet.

Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Rechtgrundlagen für die Bezirkstagswahl sind Bezirkswahlgesetz, Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung.

Siehe: Bezirkswahlgesetz, Landeswahlgesetz, Landeswahlordnung

Referent bzw. Referentin

Der Bezirkstag kann aus seiner Mitte je einen Referenten oder eine Referentin für eine Einrichtung des Bezirks, sowie für einen abgegrenzten Aufgabenbereich bestellen. Bei der Bestellung wird nach dem Verfahren nach St. Laguë/Schepers vorgegangen. Ein Referent bzw. eine Referentin ist kein Organ des Bezirks, sondern ein Bindeglied zwischen dem Bezirkstag und der Einrichtung. Aufgabe ist es, über die entsprechenden Angelegenheiten, insbesondre über die Haushaltsführung zu berichten.

Der Bezirk Oberbayern hat aktuell für folgende Einrichtungen und Bezirksaufgaben Referentinnen und Referenten bestellt:

  • Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech, Bezirksgüterverwaltung und Fischereiwesen
  • Freilichtmuseum Glentleiten, Bauernhausmuseum Amerang
  • Körperbehinderte mit Heilpädagogischer Tagesstätte (Johann-Nepomuk-von-Kurz-Schule) Ingolstadt
  • Kultur-, Musik-, Trachten- und Denkmalpflege
  • Schulen für Holz und Gestaltung Garmisch-Partenkirchen
  • Schulzentrum München-Johanneskirchen Förderschwerpunkt Hören und Sprache

Siehe: Bezirkstag, St. Laguë/Schepers

Sitzverteilung

Die Bezirkstagswahl findet nach den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung mit einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen statt. Mit einer Stimme wählen die Stimmberechtigten eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ihres Stimmkreises direkt in den Bezirkstag. Die zweite Stimme geht an eine Listenbewerberin bzw. einen -bewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe.

Die für den Bezirk Oberbayern maßgebliche Anzahl von 61 Bezirksräten wird nach der Methode von St. Laguë/Schepers auf die jeweiligen Wahlkreisvorschläge aufgeteilt. Die errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden zunächst mit den direkt in den Stimmkreisen durch die relative Mehrheitswahl gewonnenen Sitzen besetzt. Die noch verbleibenden Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern aus der Wahlkreisliste besetzt. Die Reihenfolge bestimmt sich aus der Anzahl der jeweiligen Gesamtstimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet das Los.

Bekommt ein Wahlkreisvorschlag mehr Direktmandate, als ihm bei der Sitzverteilung im Verhältnis zustehen, entstehen Überhangmandate.

Siehe: St. Laguë/Schepers, Überhang- und Ausgleichsmandate

St. Laguë/Schepers

Bei der Bezirkstagswahl 2018 wird erstmals das Sitzverteilungsverfahren angewendet.

Beim Verfahren St. Laguë/Schepers handelt es sich um ein sogenanntes Höchstzahlverfahren. Während die vergleichbare Methode nach d’Hondt kleinere Parteien bei der Sitzverteilung eher benachteiligt, fallen die Ergebnisse nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers in der Regel ausgewogener aus. Die Sitzverteilung erfolgt, indem die auf jede Partei entfallene Gesamtstimmenzahl nacheinander durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5 usw. geteilt wird. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse, die Quotienten, miteinander verglichen und ihrer Größe folgend (von groß nach klein) durchnummeriert. Diese Nummern werden auch Höchstzahlen genannt. Die Anzahl der Nummern richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sobald die Anzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist, wird das Durchzählen beendet. Jede vergebene Nummer entspricht einem zu besetzenden Sitz. Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie fallen.

Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und acht zu vergebenden Sitzen:

 

Wahlergebnis

Wahlkreis-Vorschlag

A-Partei

B-Partei

C-Partei

Gesamt-stimmen

6500

6000

3000

Teiler

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

1

6500

1

6000

2

3000

3

3

2167

4

2000

5

1000

8

5

1300

6

1200

7

600

 

7

929

-

857

-

 

 

zuzuteilende Sitze

 

3

 

3

 

2


Die A-Partei erhält die Sitze 1, 4 und 6, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält die Sitze 2, 5 und 7, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält die Sitze 3 und 8, also zwei der acht zu vergebenden Sitze.

Siehe: Sitzverteilung

Stimmberechtigte

Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Bezirkstag von Oberbayern sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, (der 8.10.2005 ist für die Landtags- und Bezirkstagswahlen 2023 das letzte Geburtsdatum zur Erlangung der Wählbarkeit und des aktiven Stimmrechts)
  2. seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung bzw. bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Bezirk Oberbayern haben oder sich sonst gewöhnlich im Bezirk Oberbayern aufhalten,
  3. nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die Bezeichnungen „Stimmberechtigte“ und „Wahlberechtigte“ sind grundsätzlich gleichzusetzen. Im Bayerischen Landeswahlgesetz wurde der Ausdruck „Stimmberechtigte“ deshalb gewählt, weil dieses Gesetz auch für Volksbegehren, Volksentscheide und Volksbefragungen die Rechtsgrundlage bildet. Da bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen nicht gewählt, sondern abgestimmt wird, wird für Personen, die das aktive Wahlrecht besitzen, die Bezeichnung „Stimmberechtigte“ verwendet. Der Ausdruck „Wahlberechtigte“ gilt hingegen nur für Wahlen. Auch bei Volksbegehren und Volksentscheiden finden jedoch Begriffe wie Wahlvorstand, Wahlausschuss etc. Anwendung.

Siehe: Wahlrecht, Wahlsystem, Wählerverzeichnis

Stimmbezirke

Für die Stimmabgabe werden die Wahlkreise in Stimmkreise und diese wiederum in Stimmbezirke eingeteilt. Sie stellen die kleinste wahltechnische Gebietseinheit dar. Bei den Stimmbezirken handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Jedem Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden. Bei der Einteilung der Stimmbezirke sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Die Grenzen der Stimmkreise müssen eingehalten werden.
  2. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
  3. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
  4. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.

Neben den allgemeinen Stimmbezirken gibt es noch Sonderstimmbezirke. Die Sonderstimmbezirke sollen von der Gemeinde für Einrichtungen mit einer größeren Anzahl an Stimmberechtigten gebildet werden, die keinen Abstimmungsraum außerhalb dieser Einrichtung aufsuchen können. Hierzu zählen etwa Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Wird ein solcher Sonderstimmbezirk nicht gebildet, soll die Gemeinde für solche Einrichtungen bewegliche Wahlvorstände bilden.

Der Wähler hat in jedem Stimmbezirk alternativ zur Urnenwahl die Möglichkeit der Briefwahl.

Siehe: Briefwahl, Stimmkreise, Wahlkreis

Stimmkreisbewerber und Stimmkreisberwerberinnen

Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberinnen sind zunächst alle Personen, die sich für die Stimmkreise bewerben. Sie können jeweils nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden.

Sie werden mit der Erststimme gewählt.

Siehe: Erststimme, Stimmkreise, Wahlsystem

Stimmkreise

Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde (kreisfreie Stadt) bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, werden hiervon abweichende, räumlich zusammenhängende Stimmkreise gebildet. Die Einwohnerzahl eines Stimmkreises soll in der Regel von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15% nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25% ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Insgesamt gibt es in Bayern 91 Stimmkreise, die sich auf die Wahlkreise wie folgt verteilen: Oberbayern 31, Niederbayern 9, Oberpfalz 8, Oberfranken 8, Mittelfranken 12, Unterfranken 10 und Schwaben 13.

Ein Stimmkreis in Oberbayern umfasst im Wahljahr 2018 durchschnittlich ca. 125.000 Einwohner. Dabei weist der zahlenmäßig kleinste Stimmkreis (nach dem Bevölkerungsstand vom 30.11.2015), 125 Neuburg-Schrobenhausen, 98.465 Einwohner und der größte Stimmkreis, 131 Weilheim-Schongau, 153.171 Einwohner auf. Der Wahlkreis Neuburg-Schrobenhausen weicht damit um 20,9 Prozent nach unten und der Wahlkreis Weilheim-Schongau um 23,1 Prozent nach oben vom Wahlkreisdurchschnitt (124.462 Einwohner) ab.

Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreiseinteilung, Wahlkreise

Stimmkreiseinteilung

Der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, dass jedes Direktmandat in etwa die gleiche Bevölkerungszahl repräsentiert. Um dieser gesetzlichen Anforderung Rechnung zu tragen, wurden aufgrund der Bevölkerungszunahme in Oberbayern (2010-2015 rund 74.000 zusätzliche Einwohner) die Stimmkreise für die Bezirkstags- und Landtagswahlen reformiert. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetztes vom 27. März 2017 besteht der Wahlkreis Oberbayern nunmehr aus 31 Stimmkreisen (vorher: 30).
Neu gebildet wurde der Stimmkreis „109 München-Mitte“. Dieser neue Stimmkreis enthält Stadtbezirke aus den bisherigen Stimmkreisen 101 München-Hadern, 102 München-Bogenhausen, 103 München-Giesing und 108 München-Schwabing. Die Zahl der Bezirkstagsmandate in Oberbayern erhöht sich dementsprechend von bisher 60 auf nunmehr 61 (jeweils ohne Überhang- oder Ausgleichsmandate).

Einteilung der Stimmkreise in Oberbayern:

Stilisierte Karte Oberbayern mit den Grenzen und Nummern der Stimmkreise.
  • Altötting (130)
  • Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen (111)
  • Berchtesgadener Land (112)
  • Dachau (113)
  • Ebersberg (114)
  • Eichstätt (115)
  • Erding (116)
  • Freising (117)
  • Fürstenfeldbruck-Ost (118)
  • Ingolstadt (119)
  • Landsberg am Lech
  • Fürstenfeldbruck-West (120)
  • Miesbach (121)
  • Mühldorf am Inn (122)
  • München-Land-Nord (123)
  • München-Land-Süd (124)
  • Neuburg-Schrobenhausen (125)
  • Pfaffenhofen an der llm (126)
  • Rosenheim-Ost (127)
  • Rosenheim-West (128)
  • Starnberg (129)
  • Traunstein (130)
  • Weilheim-Schongau (131)


Einteilung der Stimmkreise in München-Stadt

Stark vereinfachte Karte der Stadtfläckhe von München  mit den Grenzen und Nummern der neun Münchner Stimmkreise 101 bis 109



  • München-Hadern (101)
  • München-Bogenhausen (102)
  • München-Giesing (103)
  • München-Milbertshofen (104)
  • München-Moosach (105)
  • München-Pasing (106)
  • München-Ramersdorf (107)
  • München-Schwabing (108)
  • München-Mitte (109)

Siehe: Stimmkreis

Stimmzettel

Bei der Bezirkstagswahl werden zwei Stimmzettel verwendet. Diese sind zur Unterscheidung von der Landtagswahl in blauer Farbe. Mit dem kleinen Stimmzettel wird der Stimmkreisbewerber oder die Stimmkreisbewerberin und mit dem großen Stimmzettel der Wahlkreisbewerber oder die Wahlkreisbewerberin gewählt.

In den einzelnen Stimmkreisen werden unterschiedliche Stimmzettel ausgegeben. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stimmkreisbewerber sind die Direktbewerberinnen und -bewerber des jeweiligen Stimmkreises aufgeführt. Diese dürfen dann nicht mehr in ihrem jeweiligen Stimmkreis auf dem Stimmzettel für die Wahlkreisbewerber und -bewerberinnen erscheinen. Auf diesem Stimmzettel befinden sich alle übrigen Bewerber um einen Sitz im Bezirkstag. Insgesamt gibt es dementsprechend im Wahlkreis Oberbayern 62 verschiedene Stimmzettel.

Auf den Stimmzetteln sind als Angaben zur Person des Bewerbers oder der Bewerberin Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort verzeichnet. Bei der Bezirkstagswahl können auch Ämter angegeben werden, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um kommunale Ehrenämter.

Siehe: Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberin, Wahlsystem

Termine

Wahltermine

Die Termine im Zusammenhang mit einer Bezirkstagswahl sind durch das Bezirkswahlgesetz (BezWG) , das Landeswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) festgelegt.

Nachfolgend die Auflistung der wichtigsten Termine:

8.10.2005

Letztes Geburtsdatum zur Erlangung der Wählbarkeit und des aktiven Stimmrechts

spätestens 8.07.2023

Wohnungsnahme in Bayern zur Erlangung der Stimmberechtigung

spätestens 10.07.2023, 18.00 Uhr

Anzeige der Beteiligung an der Wahl von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen, die im Landtag oder Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren

21.07.2023

Verbindliche Feststellung durch den Landeswahlausschuss für alle Wahlorgane,
a) Welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Landtag oder im Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren
b) welche Vereinigungen, die nach Art. 24 LWG ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind

27.07.2023, 18.00 Uhr

Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlkreisvorschläge

11.08.2023

Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisausschuss

Spätestens 14.08.2023, 18 Uhr

Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlkreisvorschlägen

8.10.2023  Wahltag

Wahltag - Abstimmungszeit 08-18 Uhr

ab 9.10.2023

Zusammenstellung und Weitermeldung der Ersten und Zweiten Schnellmeldung durch die Stimmkreise an den Bezirk Oberbayern

ab 12.10.2023

Berechnung des vorläufigen Gesamtwahlergebnisses auf Grund der Ergebnisse der 31 Stimmkreise

bis 18.10.2023

Überprüfung der Niederschriften der Stimmkreisausschüsse und rechnerische Ermittlung des Ergebnisses der Bezirkstagswahl durch den Bezirk Oberbayern

19.10.2023

Sitzung des Wahlkreisausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bezirkstagswahl

ab 19.10.2023

Benachrichtigung der Gewählten

03.11.2023

Erste Sitzung des neu gewählten Bezirkstags



spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte oder durch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte, sich bewerbende Person beim Bezirkstag

Überhang- und Ausgleichsmandate

Die Bezirkstagmitglieder werden nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wähler und jede Wählerin kann bei der Bezirkstagswahl zwei Stimmen vergeben. Mit der ersten Stimme werden in den Stimmkreisen die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen direkt in den Bezirkstag gewählt. Die zweite Stimme entscheidet über die Listenbewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. Das Gesamtstimmenverhältnis (Erststimmen und Zweitstimmen) legt fest, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe in den Bezirkstag einziehen dürften. Allerdings kann es dazu kommen, dass mehr Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe über die Erststimme direkt in den Bezirkstag gewählt werden, als ihr im Verhältnis zu den anderen Parteien oder Gruppierungen nach den Gesamtstimmen zustehen. Diese Sitze werden als Überhangmandate bezeichnet.

Damit der Wählerwille gewahrt wird, also das Stimmenverhältnis der Parteien bestehen bleibt, wird das durch die Überhangmandate veränderte Verhältnis mit Hilfe von Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien wiederhergestellt.

In der laufenden Wahlzeit 2013-2018 gehören dem Bezirkstag von Oberbayern durch Überhang- und Ausgleichsmandaten insgesamt 67 Bezirksräte an.

Siehe: Sitzverteilung, Wahlsystem

Unterstützungsunterschriften

Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig. Diese dürfen die Parteien und Wählergruppen erst sammeln, nachdem der Wahlkreisvorschlag aufgestellt ist. Der Unterstützende muss zum Zeitpunkt der Unterschrift stimmberechtigt sein. Dies ist durch Bestätigung der Meldebehörde nachzuweisen.

Sofern eine Partei oder Wählergruppe Unterstützungsunterschriften benötigt, müssen im Wahlkreis Oberbayern mindestens 2.000 Stimmberechtigte persönlich unterzeichnen.

Eine Unterstützungsunterschrift darf nur einmal geleistet werden. Sie ist nur gültig, wenn die unterstützende Person durch die Unterschrift eindeutig erkennbar ist und keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht werden.


Siehe: Wahlkreisvorschlag

Urnenwahl

Bei der Urnenwahl erfolgt die Stimmabgabe am Wahltag in einem Wahllokal.

Im Wahllokal wird zunächst die Wahlberechtigung geprüft. Daraufhin erhält der Wähler die Stimmzettel, die vor Ort ausgefüllt werden. Im Anschluss werden die Stimmzettel vom Wähler in die versiegelten Wahlurnen geworfen.
Nach Ende der Abstimmungszeit werden die Wahlurnen geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt.

Siehe: Stimmzettel, Wahlschein

Wählerverzeichnis

Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.

Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.

Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke

Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung bringt in Prozent zum Ausdruck, welcher Anteil der stimmberechtigten Personen eines Gebiets an der Wahl teilgenommen hat. Die Wahlbeteiligung errechnet sich aus der Anzahl der bei einer Wahl abgegebenen Stimmen im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wahlberechtigten.

Die Wahlbeteiligung bei den letzten Bezirkstagswahlen in Oberbayern:

Wahlkreis

Das Gebiet jedes der sieben Bezirke (Regierungsbezirke) bildet einen Wahlkreis. Ein Wahlkreis wird in mehrere Stimmkreise unterteilt. In Oberbayern gibt es 31 Stimmkreise, aus denen jeweils eine Direktkandidatin bzw. ein Direktkandidat für den Bezirkstag gewählt wird.

Die für den Wahlkreis zuständigen Wahlorgane sind der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin und der Wahlkreisausschuss.

Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreise

Wahlkreisausschuss

Der Wahlkreisausschuss ist ein Wahlorgan und besteht aus dem Wahlkreisleiter bzw. der Wahlkreisleiterin mit Vorsitz und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzenden. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Nach der Wahl stellt er das Ergebnis der Bezirkstagswahl fest.

Wahlkreisbewerber

Der wird mit der Zweitstimme gewählt.
Der Wahlkreisvorschlag, für den es ein festes Muster gibt, muss unter anderem Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Bewerber enthalten. Die kommunalen Ehrenämter dürfen bei der Bezirkstagswahl mit angegeben werden.


Siehe: Zweitstimme, Wahlkreisvorschlag

Wahlkreisleiter

Der Wahlkreisleiter oder die Wahlkreisleiterin beruft die Beisitzenden für den Wahlkreisausschuss, beruft den Wahlkreisausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Er oder sie ist zuständig für die Ausgabe der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften, nimmt die Wahlkreisvorschläge entgegen, prüft sie nach Eingang und macht die vom Wahlkreisausschuss zugelassenen Wahlkreisvorschläge bekannt. Darüber hinaus ist diese Person für die Herstellung der Stimmzettel verantwortlich.

Der Wahlkreisleiter bzw. die Wahlkreisleterin ist ein Wahlorgan. Das Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration ernennt die Wahlkreisleiter.

Für die Wahl des Bezirkstages am 8. Oktober 2023 wurde für den Regierungsbezirk Oberbayern Regierungspräsident Dr. Konrad Schober zum Wahlkreisleiter ernannt.

Wahlkreisvorschlag / Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge (Wahlvorschläge im Wahlkreis) werden von politischen Parteien oder organisierten Wählergruppen eingereicht und enthalten alle Bewerber, welche sich für die Partei oder Wählergruppe zur Wahl stellen. Die Einreichung der Wahlkreisvorschläge muss bis spätestens zum 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr schriftlich beim Wahlkreisleiter erfolgen.

Die Wahlkreisvorschläge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Jeder Wahlkreisvorschlag muss den Namen und eine evtl. Kurzbezeichnung sowie die Stimmkreis- und Wahlkreisbewerber enthalten. Dabei dürfen höchstens so viele Bewerber aufgeführt sein, als im Wahlkreis Bezirksräte zu wählen sind.

Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig.

Siehe: Wahlkreis, Unterstützungsunterschriften

Wahlrecht

Ein Wahlrecht ist eine gesetzliche Bestimmung, unter welchen Bedingungen an einer allgemeinen Wahl teilgenommen werden (aktives Wahlrecht) oder sich zur Wahl gestellt werden (passives Wahlrecht) darf.

Das aktive Wahlrecht haben diejenigen, die bei den Wahlen zum Bezirkstag Deutsche im Sinne des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Oberbayern ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst in Oberbayern gewöhnlich aufhalten und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk Oberbayern eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Siehe: Stimmberechtigte

Wahlschein

Ein Wahlschein berechtigt zur Briefwahl oder zur Wahl in einem beliebigen anderen Wahllokal innerhalb des betreffenden Stimmkreises. Jede stimmberechtigte Person erhält auf Antrag von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, einen Wahlschein. Eine besondere Begründung für die Beantragung ist nicht erforderlich. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.

Siehe: Briefwahl, Stimmberechtigte, Stimmbezirke, Stimmkreise

Wahlsystem

Die Gemeinden erstellen Wählerverzeichnisse von den Stimmberechtigten für jeden ihrer Stimmbezirke. Ins Wählerverzeichnis werden alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung, in der vermerkt ist, welches Wahllokal für die Stimmabgabe vorgesehen ist. An den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (in diesem Jahr also vom 18.09.2023 bis 22.09.2023) kann während der allgemeinen Dienststunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb dieser Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der fehlerhaft nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen erhalten.

Im Wahllokal wird im Wählerverzeichnis festgehalten, wer zur Wahl gegangen ist oder mit Briefwahl abgestimmt hat (aber natürlich nicht, was gewählt wurde!). Auf diese Weise kann eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden.

Siehe: Stimmberechtigte, Stimmbezirke

Zweitstimme

Die Zweitstimme wird auf dem großen Stimmzettel abgegeben. Mit ihr wird ein Wahlkreisbewerber gewählt. Diese Stimme zählt zusammen mit der Erststimme bei der Sitzverteilung an die Parteien, für die die Gesamtstimmen ausschlaggebend sind.

Die Reihenfolge, mit der die gewählten Bewerber (zu den direkt gewählten Kandidaten) innerhalb eines Wahlkreisvorschlags in den Bezirkstag einziehen, bestimmt sich nach der Gesamtstimmenzahl (die Zahl der Zweitstimmen und ggf. der Erststimmen), die auf die einzelnen Kandidaten einer Liste entfällt.

Erststimmenbewerber können, abgesehen von ihrem eigenen Stimmkreis, in allen übrigen Stimmkreis auch Zweitstimmenbewerber sein.

30 der 61 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern werden durch die Zweitstimme besetzt.

Siehe: Erststimme, Parteistimme, Wahlsystem