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Überhang- und Ausgleichsmandate

Die Bezirkstagmitglieder werden nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wähler und jede Wählerin kann bei der Bezirkstagswahl zwei Stimmen vergeben. Mit der ersten Stimme werden in den Stimmkreisen die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen direkt in den Bezirkstag gewählt. Die zweite Stimme entscheidet über die Listenbewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. Das Gesamtstimmenverhältnis (Erststimmen und Zweitstimmen) legt fest, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe in den Bezirkstag einziehen dürften. Allerdings kann es dazu kommen, dass mehr Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe über die Erststimme direkt in den Bezirkstag gewählt werden, als ihr im Verhältnis zu den anderen Parteien oder Gruppierungen nach den Gesamtstimmen zustehen. Diese Sitze werden als Überhangmandate bezeichnet.

Damit der Wählerwille gewahrt wird, also das Stimmenverhältnis der Parteien bestehen bleibt, wird das durch die Überhangmandate veränderte Verhältnis mit Hilfe von Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien wiederhergestellt.

In der laufenden Wahlzeit 2013-2018 gehören dem Bezirkstag von Oberbayern durch Überhang- und Ausgleichsmandaten insgesamt 67 Bezirksräte an.

Siehe: Sitzverteilung, Wahlsystem

Unterstützungsunterschriften

Sofern eine Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl im Wahlkreis nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften notwendig. Diese dürfen die Parteien und Wählergruppen erst sammeln, nachdem der Wahlkreisvorschlag aufgestellt ist. Der Unterstützende muss zum Zeitpunkt der Unterschrift stimmberechtigt sein. Dies ist durch Bestätigung der Meldebehörde nachzuweisen.

Sofern eine Partei oder Wählergruppe Unterstützungsunterschriften benötigt, müssen im Wahlkreis Oberbayern mindestens 2.000 Stimmberechtigte persönlich unterzeichnen.

Eine Unterstützungsunterschrift darf nur einmal geleistet werden. Sie ist nur gültig, wenn die unterstützende Person durch die Unterschrift eindeutig erkennbar ist und keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht werden.


Siehe: Wahlkreisvorschlag

Urnenwahl

Bei der Urnenwahl erfolgt die Stimmabgabe am Wahltag in einem Wahllokal.

Im Wahllokal wird zunächst die Wahlberechtigung geprüft. Daraufhin erhält der Wähler die Stimmzettel, die vor Ort ausgefüllt werden. Im Anschluss werden die Stimmzettel vom Wähler in die versiegelten Wahlurnen geworfen.
Nach Ende der Abstimmungszeit werden die Wahlurnen geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt.

Siehe: Stimmzettel, Wahlschein