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Sitzverteilung

Die Bezirkstagswahl findet nach den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung mit einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen statt. Mit einer Stimme wählen die Stimmberechtigten eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ihres Stimmkreises direkt in den Bezirkstag. Die zweite Stimme geht an eine Listenbewerberin bzw. einen -bewerber einer Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe.

Die für den Bezirk Oberbayern maßgebliche Anzahl von 61 Bezirksräten wird nach der Methode von St. Laguë/Schepers auf die jeweiligen Wahlkreisvorschläge aufgeteilt. Die errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden zunächst mit den direkt in den Stimmkreisen durch die relative Mehrheitswahl gewonnenen Sitzen besetzt. Die noch verbleibenden Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern aus der Wahlkreisliste besetzt. Die Reihenfolge bestimmt sich aus der Anzahl der jeweiligen Gesamtstimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet das Los.

Bekommt ein Wahlkreisvorschlag mehr Direktmandate, als ihm bei der Sitzverteilung im Verhältnis zustehen, entstehen Überhangmandate.

Siehe: St. Laguë/Schepers, Überhang- und Ausgleichsmandate

St. Laguë/Schepers

Bei der Bezirkstagswahl 2018 wird erstmals das Sitzverteilungsverfahren angewendet.

Beim Verfahren St. Laguë/Schepers handelt es sich um ein sogenanntes Höchstzahlverfahren. Während die vergleichbare Methode nach d’Hondt kleinere Parteien bei der Sitzverteilung eher benachteiligt, fallen die Ergebnisse nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers in der Regel ausgewogener aus. Die Sitzverteilung erfolgt, indem die auf jede Partei entfallene Gesamtstimmenzahl nacheinander durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5 usw. geteilt wird. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse, die Quotienten, miteinander verglichen und ihrer Größe folgend (von groß nach klein) durchnummeriert. Diese Nummern werden auch Höchstzahlen genannt. Die Anzahl der Nummern richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sobald die Anzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist, wird das Durchzählen beendet. Jede vergebene Nummer entspricht einem zu besetzenden Sitz. Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie fallen.

Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und acht zu vergebenden Sitzen:

 

Wahlergebnis

Wahlkreis-Vorschlag

A-Partei

B-Partei

C-Partei

Gesamt-stimmen

6500

6000

3000

Teiler

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

1

6500

1

6000

2

3000

3

3

2167

4

2000

5

1000

8

5

1300

6

1200

7

600

 

7

929

-

857

-

 

 

zuzuteilende Sitze

 

3

 

3

 

2


Die A-Partei erhält die Sitze 1, 4 und 6, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält die Sitze 2, 5 und 7, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält die Sitze 3 und 8, also zwei der acht zu vergebenden Sitze.

Siehe: Sitzverteilung

Stimmberechtigte

Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Bezirkstag von Oberbayern sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, (der 8.10.2005 ist für die Landtags- und Bezirkstagswahlen 2023 das letzte Geburtsdatum zur Erlangung der Wählbarkeit und des aktiven Stimmrechts)
  2. seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung bzw. bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Bezirk Oberbayern haben oder sich sonst gewöhnlich im Bezirk Oberbayern aufhalten,
  3. nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die Bezeichnungen „Stimmberechtigte“ und „Wahlberechtigte“ sind grundsätzlich gleichzusetzen. Im Bayerischen Landeswahlgesetz wurde der Ausdruck „Stimmberechtigte“ deshalb gewählt, weil dieses Gesetz auch für Volksbegehren, Volksentscheide und Volksbefragungen die Rechtsgrundlage bildet. Da bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen nicht gewählt, sondern abgestimmt wird, wird für Personen, die das aktive Wahlrecht besitzen, die Bezeichnung „Stimmberechtigte“ verwendet. Der Ausdruck „Wahlberechtigte“ gilt hingegen nur für Wahlen. Auch bei Volksbegehren und Volksentscheiden finden jedoch Begriffe wie Wahlvorstand, Wahlausschuss etc. Anwendung.

Siehe: Wahlrecht, Wahlsystem, Wählerverzeichnis

Stimmbezirke

Für die Stimmabgabe werden die Wahlkreise in Stimmkreise und diese wiederum in Stimmbezirke eingeteilt. Sie stellen die kleinste wahltechnische Gebietseinheit dar. Bei den Stimmbezirken handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Jedem Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden. Bei der Einteilung der Stimmbezirke sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Die Grenzen der Stimmkreise müssen eingehalten werden.
  2. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
  3. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
  4. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.

Neben den allgemeinen Stimmbezirken gibt es noch Sonderstimmbezirke. Die Sonderstimmbezirke sollen von der Gemeinde für Einrichtungen mit einer größeren Anzahl an Stimmberechtigten gebildet werden, die keinen Abstimmungsraum außerhalb dieser Einrichtung aufsuchen können. Hierzu zählen etwa Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Wird ein solcher Sonderstimmbezirk nicht gebildet, soll die Gemeinde für solche Einrichtungen bewegliche Wahlvorstände bilden.

Der Wähler hat in jedem Stimmbezirk alternativ zur Urnenwahl die Möglichkeit der Briefwahl.

Siehe: Briefwahl, Stimmkreise, Wahlkreis

Stimmkreisbewerber und Stimmkreisberwerberinnen

Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberinnen sind zunächst alle Personen, die sich für die Stimmkreise bewerben. Sie können jeweils nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden.

Sie werden mit der Erststimme gewählt.

Siehe: Erststimme, Stimmkreise, Wahlsystem

Stimmkreise

Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde (kreisfreie Stadt) bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, werden hiervon abweichende, räumlich zusammenhängende Stimmkreise gebildet. Die Einwohnerzahl eines Stimmkreises soll in der Regel von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15% nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25% ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Insgesamt gibt es in Bayern 91 Stimmkreise, die sich auf die Wahlkreise wie folgt verteilen: Oberbayern 31, Niederbayern 9, Oberpfalz 8, Oberfranken 8, Mittelfranken 12, Unterfranken 10 und Schwaben 13.

Ein Stimmkreis in Oberbayern umfasst im Wahljahr 2018 durchschnittlich ca. 125.000 Einwohner. Dabei weist der zahlenmäßig kleinste Stimmkreis (nach dem Bevölkerungsstand vom 30.11.2015), 125 Neuburg-Schrobenhausen, 98.465 Einwohner und der größte Stimmkreis, 131 Weilheim-Schongau, 153.171 Einwohner auf. Der Wahlkreis Neuburg-Schrobenhausen weicht damit um 20,9 Prozent nach unten und der Wahlkreis Weilheim-Schongau um 23,1 Prozent nach oben vom Wahlkreisdurchschnitt (124.462 Einwohner) ab.

Siehe: Stimmbezirke, Stimmkreiseinteilung, Wahlkreise

Stimmkreiseinteilung

Der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, dass jedes Direktmandat in etwa die gleiche Bevölkerungszahl repräsentiert. Um dieser gesetzlichen Anforderung Rechnung zu tragen, wurden aufgrund der Bevölkerungszunahme in Oberbayern (2010-2015 rund 74.000 zusätzliche Einwohner) die Stimmkreise für die Bezirkstags- und Landtagswahlen reformiert. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetztes vom 27. März 2017 besteht der Wahlkreis Oberbayern nunmehr aus 31 Stimmkreisen (vorher: 30).
Neu gebildet wurde der Stimmkreis „109 München-Mitte“. Dieser neue Stimmkreis enthält Stadtbezirke aus den bisherigen Stimmkreisen 101 München-Hadern, 102 München-Bogenhausen, 103 München-Giesing und 108 München-Schwabing. Die Zahl der Bezirkstagsmandate in Oberbayern erhöht sich dementsprechend von bisher 60 auf nunmehr 61 (jeweils ohne Überhang- oder Ausgleichsmandate).

Einteilung der Stimmkreise in Oberbayern:

Stilisierte Karte Oberbayern mit den Grenzen und Nummern der Stimmkreise.
  • Altötting (130)
  • Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen (111)
  • Berchtesgadener Land (112)
  • Dachau (113)
  • Ebersberg (114)
  • Eichstätt (115)
  • Erding (116)
  • Freising (117)
  • Fürstenfeldbruck-Ost (118)
  • Ingolstadt (119)
  • Landsberg am Lech
  • Fürstenfeldbruck-West (120)
  • Miesbach (121)
  • Mühldorf am Inn (122)
  • München-Land-Nord (123)
  • München-Land-Süd (124)
  • Neuburg-Schrobenhausen (125)
  • Pfaffenhofen an der llm (126)
  • Rosenheim-Ost (127)
  • Rosenheim-West (128)
  • Starnberg (129)
  • Traunstein (130)
  • Weilheim-Schongau (131)


Einteilung der Stimmkreise in München-Stadt

Stark vereinfachte Karte der Stadtfläckhe von München  mit den Grenzen und Nummern der neun Münchner Stimmkreise 101 bis 109



  • München-Hadern (101)
  • München-Bogenhausen (102)
  • München-Giesing (103)
  • München-Milbertshofen (104)
  • München-Moosach (105)
  • München-Pasing (106)
  • München-Ramersdorf (107)
  • München-Schwabing (108)
  • München-Mitte (109)

Siehe: Stimmkreis

Stimmzettel

Bei der Bezirkstagswahl werden zwei Stimmzettel verwendet. Diese sind zur Unterscheidung von der Landtagswahl in blauer Farbe. Mit dem kleinen Stimmzettel wird der Stimmkreisbewerber oder die Stimmkreisbewerberin und mit dem großen Stimmzettel der Wahlkreisbewerber oder die Wahlkreisbewerberin gewählt.

In den einzelnen Stimmkreisen werden unterschiedliche Stimmzettel ausgegeben. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stimmkreisbewerber sind die Direktbewerberinnen und -bewerber des jeweiligen Stimmkreises aufgeführt. Diese dürfen dann nicht mehr in ihrem jeweiligen Stimmkreis auf dem Stimmzettel für die Wahlkreisbewerber und -bewerberinnen erscheinen. Auf diesem Stimmzettel befinden sich alle übrigen Bewerber um einen Sitz im Bezirkstag. Insgesamt gibt es dementsprechend im Wahlkreis Oberbayern 62 verschiedene Stimmzettel.

Auf den Stimmzetteln sind als Angaben zur Person des Bewerbers oder der Bewerberin Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort verzeichnet. Bei der Bezirkstagswahl können auch Ämter angegeben werden, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um kommunale Ehrenämter.

Siehe: Stimmkreisbewerber bzw. Stimmkreisbewerberin, Wahlsystem