Inhalt

Test_Wahllexikon_Texte

Nachrücken

Nachrücken können Listennachfolger und Listennachfolgerinnen wenn sie das Mandat eines aus dem Bezirkstag ausscheidenden Mitglieds übernehmen.

Nachrücken ist nur möglich, wenn die entsprechende Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch erfüllt.


Siehe: Gremium, Listennachfolger bzw Listennachfolgerinnen