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Test_Wahllexikon_Texte

Landeswahlgesetz

Neben dem Bezirkswahlgesetz beinhalten das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung die maßgeblichen Vorgaben zur Wahl.

Für die Wahl 2023 gelten das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2002, das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und die Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in der Fassung vom 16. Februar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2018 (GVBl S. 74).

Siehe: Bezirkswahlgesetz

Listennachfolger bzw. Listennachfolgerin

Fällt ein gewählter Bewerber aus, weil er die Wahl nicht angenommen hat oder weil das Mitglied aus dem Bezirkstag ausscheidet, rückt der Listennachfolger bzw. die Listennachfolgerin nach. Alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlkreisvorschlags einer erfolgreichen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe sind Listennachfolgerinnen oder Listennachfolger für ausscheidende Mitglieder des Bezirkstags. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach den Gesamtstimmenzahlen (die Zahl der Zweitstimmen und ggf. der Erststimmen), die auf die einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste entfallen.

Wird die Wahl von einem Bewerber nicht angenommen, obliegt es dem Wahlkreisleiter oder der Wahlkreisleiterin festzustellen, wer der Listennachfolger oder die Listennachfolgerin ist, und diesen oder diese zu verständigen. Über die Ablehnungserklärung des ursprünglich Gewählten entscheidet der Wahlkreisausschuss.

Scheidet ein Mitglied des Bezirkstags während der Wahlzeit des Bezirkstags aus, ist es Aufgabe des Bezirkstagspräsidenten bzw. der Bezirkstagspräsidentin festzustellen, wer in der Liste nachfolgt, und diesen oder diese einzuberufen. In diesem Fall entscheidet der Bezirkstag.