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d'Hondt

Das Verfahren zur Sitzverteilung nach d’Hondt ist ein sogenanntes Höchstzahlverfahren, bei dem die Parteien in der Reihenfolge Sitze zugesprochen bekommen, die sich aus einem rechnerischen Teilungsverfahren ergibt.
Die Sitzverteilung erfolgt, indem die auf jede Partei entfallene Gesamtstimmenzahl nacheinander durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt wird. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse, die Quotienten, miteinander verglichen und ihrer Größe folgend (von groß nach klein) durchnummeriert. Diese Nummern werden auch Höchstzahlen genannt. Die Anzahl der Nummern richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sobald die Anzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist, wird das Durchzählen beendet. Jede vergebene Nummer entspricht einem zu besetzenden Sitz. Die Parteien erhalten so viele Sitze wie Höchstzahlen auf sie fallen.

Beispiel mit drei Wahlkreisvorschlägen und 8 zu vergebenden Sitzen:

 

Wahlergebnis

Wahlkreis-vorschlag

Gesamt-stimmen

A-Partei

6500

B-Partei

6000

C-Partei

3000

Teiler

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

Höchstzahl

(Quotient)

Sitz-
folge

1

6500

1

6000

2

3000

4*)

2

3250

3

3000

4*)

1500

-

3

2167

6

2000

7

 

 

4

1625

8

1500

-

 

 

5

1300

-

 

 

 

 

zuzuteilende Sitze

 

4

 

3

 

1

*) Bei gleichem Quotienten haben beide Parteien gleichen Anspruch auf den Sitz. Vergeben werden in obigem Beispiel damit die Sitze 4 und 5.

Die A-Partei erhält die Sitze 1, 3, 6 und 8, also insgesamt vier der acht zu vergebenden Sitze.
Die B-Partei erhält die Sitze 2, 4 und 7, also insgesamt drei der acht zu vergebenden Sitze.
Die C-Partei erhält den Sitz 4, also einen der acht zu vergebenden Sitze.

Das d’Hondtsche Verfahren wurde bis 2013 bei Kommunalwahlen in Bayern eingesetzt. Bei der Bezirkstagswahl 2018 wird erstmals das abgewandelte Verfahren St. Laguë/Schepers angewandt. Dieses Zuteilungsverfahren unterscheidet sich in der Anwendung dadurch vom d’Hondtschen Verfahren, dass hier nur durch eine Zahlenreihe aus ungeraden Zahlen geteilt wird. In der Wirkung unterscheiden sich die beiden Verfahren darin, dass die Sitzzuteilung nach d’Hondt größere Parteien tendenziell bevorzugt und dass die Variante nach St. Laguë/Schepers diese proporzverzerrende Wirkung aufhebt.

Siehe: Sitzverteilung, St. Laguë/Schepers