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Test_Wahllexikon_Texte

Beteiligungsanzeigen

Politische Parteien und sonstige Wählergruppen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Bezirkstag vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben.


Bezirkstag

Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in einem bayerischen Bezirk. Zugleich ist er das oberste Organ der kommunalen Gebietskörperschaft Bezirk.
Der Bezirkstag wird alle fünf Jahre gleichzeitig mit dem Bayerischen Landtag direkt von den Wahlberechtigten gewählt. An der Spitze dieses Gremiums steht der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin.
Die Anzahl der Mitglieder im Bezirkstag hängt von der Anzahl der Landtagsabgeordneten ab, die im Wahlkreis für den Bayerischen Landtag gewählt werden, dies sind in Oberbayern 61 (ohne eventuelle Überhang- und Ausgleichsmandate).


Siehe: Bezirkstagspräsident, Wahlsystem, Überhang- und Ausgleichsmandate

Bezirkstagspräsident/in

Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin leitet die Bezirksverwaltung und führt den Vorsitz im Bezirkstag und den meisten Ausschüssen. Er oder sie vertritt den Bezirk nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Gremien.

Der amtierende Bezirkstagspräsident ist Thomas Schwarzenberger (CSU). Vertreten wird er von Rainer Schneider (FW), Friederike Steinberger (CSU) und Michael Asam (SPD).  
Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin werden in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Der weitere Stellvertreter oder die weitere Stellvertreterin wird vom Bezirkstag durch Beschluss bestimmt.

Siehe: Bezirkstag

Bezirkswahlgesetz

Das Bezirkswahlgesetz beinhaltet die Regelungen und Vorschriften zur Bezirkstagswahl.

Für die Wahl 2023 gilt das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003, das zuletzt durch § 1a des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist.

In weiten Teilen verweist das Bezirkswahlgesetz auf das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung.

Siehe: Landeswahlgesetz, Wahlkreis

Briefwahl

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht außer durch Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Um an der Briefwahl teilzunehmen, müssen die Wähler und Wählerinnen bei der Gemeinde ihrer Hauptwohnung einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.

 

Siehe: Wählerverzeichnis, Wahlschein