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Wichtige Fragen für örtliche Träger

Seit dem 1. März 2018 ist der Bezirk Oberbayern für die ambulante Hilfe zur Pflege zuständig. Dies regelt das Bayerische Teilhabegesetz I.  Es hat die Verantwortung für ambulante Hilfe zur Pflege von den örtlichen auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe verlagert. Der Bezirk Oberbayern ist damit in Oberbayern für diese Leistung zuständig. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind nicht mehr zuständig.

Die Fachinformationen richten sich an die kreisfreien Städte und Landkreise als die bisherigen Träger der ambulanten Hilfe zur Pflege. In den PDF-Dokumenten finden sie Informationen zu folgenden Fragen und Bereichen:

Wer ist für die Grundsicherung eines Pflegebedürftigen und seines Ehepartners zuständig, wenn beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben?

Der Bezirk Oberbayern ist ab 1.3.2018 nur für die Grundsicherung der pflegebedürftigen Person zuständig. Für dessen Ehepartner ist weiterhin der örtliche Träger zuständig, wenn dieser keine Leistungen der ambulanten Pflege erhält.

Wer ist für Leistungsberechtigte mit Pflegegrad 1 zuständig, die eine hauswirtschaftliche Versorgung über § 70 SGB XII (jedoch nicht nur einmalige Verrichtungen) erhalten, wenn diese auch sonst keine laufenden Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII erhalten?

Hier ist der örtliche Träger zuständig, da die leistungsberechtigten Personen laufende Leistungen nach dem 9. Kapitel (§ 70 SGB XII) erhalten, aber nicht in stationären/teilstationären Einrichtungen oder mit laufenden Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII zusammen.

Wer ist für die Altenhilfe zuständig?

Altenhilfe nach § 71 SGB XII ist im Neunten Kapitel SGB XII „Hilfe in anderen Lebenslagen“ verortet. Nach Art. 82 Nr. 34 a AGSG ist der überörtliche Träger für Leistungen nach dem 9. Kapitel (also auch Altenhilfe) zuständig, wenn sie in stationären oder teilstationären Einrichtungen, oder nach Art. 82 Nr. 34 b AGSG, wenn die Leistungen nach dem 9. Kapitel zugleich mit laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder dem 7. Kapitel SGB XII (Hilfe zur Pflege) bezogen werden.

Welcher Hilfeart sind die Kosten des Eigenanteils für die Tagespflege zuzurechnen?

Die Kosten für den Eigenanteil der Tagespflege können nach § 64 g SGB XII übernommen werden. Sie sind somit der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) zuzurechnen.

Wie ist mit Neuanträgen der ambulanten Hilfe zur Pflege zu verfahren, die beim örtlichen Träger nach dem 1.3.2018 eingehen?

Aufgrund der Delegation der Hilfe bearbeiten die örtliche Träger Neuanträge in der Regel auch noch im Zeitraum vom 1.3.2018 bis 31.12.2018. Ab dem 01.01.2019 ist die Möglichkeit der Delegation von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege auf die örtlichen Träger weggefallen.

Wie werden die Kosten der neu delegierten Leistungen gebucht und abgerechnet?

Bei allen Leistungen, für die der Bezirk Oberbayern zuständig ist, aber an die örtlichen Sozialhilfeträger delegiert hat, findet die Erstattung durch den Bezirk Oberbayern an die örtlichen Sozialhilfeträger über die übliche Delegationsabrechnung statt.

Wie ist mit Rechnungen für vor dem 1.3.2018 erbrachte Leistungen zu verfahren, die aber erst nach diesem Datum eingehen?

Ausschlaggebend ist der Leistungszeitraum. Diese Rechnungen sind deshalb noch auf die örtlichen Träger zu buchen und nicht im Rahmen der Delegationsabrechnung auf den Bezirk Oberbayern.

Kann eine Leistung nach § 71 SGB XII im Rahmen der Delegation mit dem Bezirk Oberbayern abgerechnet werden?

Eine Leistung kann im Rahmen der Delegation mit uns dem Bezirk Oberbayern abgerechnet werden, wenn die betreffende leistungsberechtigte Person vom örtlichen Träger laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält. Erhält die leistungsberechtigte Person nur Leistungen nach § 71 SGB XII ist der Bezirk Oberbayern zuständig. Es und es liegt kein Fall der Delegation vor.

Siehe auch:

»Wer ist für die Altenhilfe zuständig?«

Wird der Bezirk ab dem 1.3.2018 das Einvernehmen nach § 72 SGB XI gegenüber der Pflegekasse erteilen?

Der Bezirk Oberbayern wird das Einvernehmen nach § 72 SGB XI gegenüber der Pflegekasse erteilen.

Wie ist mit Delegationsfällen hinsichtlich der Aufteilung der Leistungsausgaben nach § 264 SGB zu verfahren?

Unklarheiten bei der Zuständigkeit für Zahlungen nach § 264 Abs. 7 SGB V sind – wenn die anhängende Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V eingehalten wird – nicht zu befürchten. Die Zuständigkeit für den Aufwendungsersatz ist akzessorisch zur Zuständigkeit für Leistungen nach §§ 27, 41 SGB XII. Sie bleibt delegiert bis zum Zuständigkeitsübergang der Haupthilfe. Bei Zuständigkeitswechsel muss der örtliche Träger die leistungsberechtigte Person bei der Krankenkasse von der Betreuung abmelden. Mit Erstellung der Kostenübernahme meldet der Bezirk sie wieder an. Die Krankenkasse erstellt die Abrechnungen quartalsweise nach Trägern getrennt. Erfolgt ein Zuständigkeitswechsel unter dem Quartal, stellt sie dem jeweiligen Träger nur die bis zur Abmeldung erbrachten Leistungen in Rechnung.

Kommt es in diesen Fällen bei der zeitlichen Abgrenzung der Zuständigkeit örtlicher und überörtlicher Träger auf das Behandlungsdatum oder auf die Kassenwirksamkeit der Ausgaben beim Sozialhilfeträger an?

Im Streitfall, etwa wenn Personen zu spät abgemeldet werden, ist bei der Aufteilung der Ausgaben auf den Zeitpunkt der Behandlung der Leistungsberechtigten abzustellen. In Zu diesem Zeitpunkt entsteht entstehen der Anspruch des behandelnden Arztes/ Krankenhauses etc. auf Vergütung und damit der Anspruch der leistungsberechtigten Person auf Übernahme der Behandlungskosten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Sozialhilfe nur bei entsprechendem Bedarf geleistet wird, und der Regelung des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 27 SGB V ist anwendbar, da die Betreuten entsprechend der in § 264 Abs. 4 S. 3 SGB V getroffenen Wertung Versicherten im Außenverhältnis grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. auch § 6 Abs. 2 S. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 2 – 7 SGB V).

Auf die Kassenwirksamkeit i.S.d. §§ 41 f. SGB XII ist nicht abzustellen, da es sich bei dem Aufwendungsersatz nach § 264 Abs. 7 SGB V nicht um eine Leistung der §§ 27, 41 SGB XII handelt. Der Aufwendungsersatz ist keine Leistung der Sozialhilfe i.S.d. § 8 SGB XII, da er nicht an die leistungsberechtigte Person erbracht wird (vgl. SG München, Urteil vom , S 22 SO 43/14, S. 6 m.w.N.). Diese hat die Behandlung als Sachleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V bei Abrechnung bereits erhalten, so dass sie ihr weder tatsächlich noch rechtlich zugutekommt und sich für sie nicht rechtlich vorteilhaft, sondern neutral auswirkt.