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Pflegekassen und Pflegegrade

Die Pflegekasse stuft pflegebedürftige Personen in die Pflegegrade 1 bis 5 ein. Diese richten sich nach dem Hilfebedarf in folgenden Bereichen:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) gewichtet die Bereiche unterschiedlich, wenn er den Pflegegrad ermittelt. Diese Gewichtung geschieht im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessements (NBA). Mit Hilfe dieses Verfahrens stellt der Gutachter fest, wie stark die Selbständigkeit und die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person beeinträchtigt sind.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wer körperlich und geistig noch beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält Pflegegrad 1. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergibt eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergibt für Pflegegrad 2 in den sechs Aktivitätsbereichen zwischen 27 und unter 47,5 Punkten.

Pflegegrad 3

Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergibt für Pflegegrad 3 in den sechs Aktivitätsbereichen zwischen 47,5 und unter 70 Punkte.

Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergibt für Pflegegrad 4 in den sechs Aktivitätsbereichen zwischen 70 und unter 90 Punkten. 

Pflegegrad 5

Der Pflegegrad 5 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergibt für Pflegegrad 5 in den sechs Aktivitätsbereichen zwischen 90 und 100 Punkten. 100 Punkte sind die höchst mögliche Punktezahl.