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Finanzielle Entlastung pflegebedürftiger Menschen

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) entlastet pflegebedürftige Menschen ab dem 1. Januar 2022 finanziell. Es regelt einen Leistungszuschlag für stationäre Pflege (§ 43 c SGB XI). Ziel ist es, eine finanzielle Überforderung stationär pflegebedürftiger Menschen in den Pflegegraden 2 bis 5 zu vermeiden.

Dank der gesetzlichen Regelung wird der Eigenanteil, den pflegebedürftige Personen unter anderem für pflegebedingte Aufwendungen tragen müssen, schrittweise verringert. Dies gilt mit zunehmender Dauer der stationären Pflege. Kompensiert wird der sich verringernde Eigenanteil durch einen Leistungszuschlag, den die Pflegekassen übernehmen.

Wer erhält den Leistungszuschlag?

Alle Personen in Pflegeheimen, die mindestens Pflegegrad 2 haben, erhalten den Leistungszuschlag der Pflegeversicherungen zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim. Der Zuschlag für die Versicherten beträgt bei einer Dauer

  • von bis zu 12 Monaten 5 Prozent
  • von mehr als 12 Monaten 25 Prozent
  • von mehr als 24 Monaten 45 Prozent
  • von mehr als 36 Monaten 70 Prozent

des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

Um die Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim zu ermitteln, werden Zeiten der Selbstzahlung, Heimwechsel oder auch ein Wechsel der Pflegekasse berücksichtigt. Die Pflegekassen erstatten die Entlastungsbeträge direkt an das stationäre Alten- und Pflegeheim, in dem eine leistungsberechtigte Person versorgt wird.