Leistungen der Pflegekasse für stationäre Pflege
Antrag bei der Pflegekasse
Für die Pflege in einer stationären Einrichtung erhalten Versicherte Leistungen ihrer Pflegekasse. Diese Leistungen müssen der Pflegebedürftige oder seine Bevollmächtigten/Betreuer bei der Pflegekasse beantragen. Sie werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Es ist deshalb wichtig, den Antrag unmittelbar mit Eintreten der Pflegebedürftigkeit und parallel zum Heimeintritt zu stellen.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit stellt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) fest und nimmt eine Einstufung vor. Die Pflegekasse erteilt einen Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung und zahlt eine monatliche Pauschale an die Pflegeeinrichtung.
Höhe der Pauschalen nach Pflegegrad
Abhängig von der Einstufung hat diese Pauschale derzeit folgende Höhe (Stand Januar 2017):
- Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten): kein Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege, hierfür gibt es lediglich einen Zuschuss in Höhe von 125,00 Euro (gilt auch für die Kurzzeitpflege)
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 770,00 Euro
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 1.262,00 Euro
- Pflegegrad 4 (schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 1.775,00 Euro
- Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) 2.005,00 Euro
Höhe bei Kurzzeitpflege
Auch für Kurzzeitpflege können Leistungen der Pflegekasse beantragt werden. Diese werden von der Pflegekasse pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen gewährt – derzeit bis zu einem Betrag von maximal 1.612 Euro. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Im Rahmen eines notwendigen Kurzzeitpflegeheimaufenthaltes nach § 39 SGB V beträgt die Leistung der Krankenkasse maximal 1.612 Euro.
Ergänzende Leistungen
Die Leistungen der Pflegekasse sowie das eigene Einkommen und Vermögen reichen oft nicht aus, um ein Pflegeheim selbst zu finanzieren. Ergänzend können dann Leistungen für die vollstationäre Pflege nach § 61 SGB XII beim Bezirk Oberbayern beantragt werden.
Landespflegegeld
Pflegebedürftige, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und mindestens Pflegegrad 2 nachweisen können, können einmal jährlich pauschal 1000 Euro Landespflegegeld erhalten.
Mit dem Landespflegegeld soll die Selbstbestimmung Pflegebedürftiger gestärkt werden. Die Pflegebedürftigen können selbst entscheiden, ob sie mit dem Geld zum Beispiel Angehörigen oder anderen Menschen, die sie unterstützen, eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen - oder sich damit selbst etwas Gutes tun.
Weitere Informationen zur Beantragung des Landespflegegeldes und das Antragsformular gibt es auf der Seite landespflegegeld.bayern.de.