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Einkommen und Vermögen

Hilfe zur Pflege erhalten pflegebedürftige Personen, die ihre ambulante oder stationäre Pflege nicht selbst finanzieren können. Dies erfolgt nach dem Grundsatz der Sozialhilfe: Wer sich selbst helfen kann, bekommt keine Hilfe zur Pflege. Keine Sozialhilfe bekommt auch, wer die Hilfe von anderen erhalten kann.

Das bedeutet: Für ihre Pflege müssen pflegebedürftige Personen ihr gesamtes eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen. Herangezogen werden zudem das Einkommen und Vermögen ihrer nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartner. Diese Regel gilt auch, wenn beide Ehegatten zuhause leben oder beide im Pflegeheim untergebracht sind. Nur wenn ein Ehegatte zuhause lebt, ist ein Teil des gemeinsamen Einkommens geschützt. Dieser Teil dient dazu, den Lebensunterhalt des zuhause lebenden, nicht pflegebedürftigen Partners zu sichern.

Gibt es ein geschütztes Vermögen?

Ja, das gibt es. Es heißt: Schonbetrag oder Schonvermögen. Für Alleinstehende sind 10.000 Euro geschützt, für Verheiratete 20.000 Euro. Zum Schonvermögen zählt darüber hinaus das selbst oder vom Ehegatten bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung. Die Größe muss angemessen sein.  

Für die Leistungen der Hilfe zur Pflege gibt es einen Schonbetrag von 25.000 Euro. Diese Regel gilt, wenn die leistungsberechtigte Person diesen Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit erworben hat. Gleichzeitig muss sie Hilfe zur Pflege bezogen haben.

Beratung beim Bezirk Oberbayern

Der Einsatz von Einkommen und Vermögen ist ein komplexes Rechtsgebiet. Die Servicestelle des Bezirk Oberbayern berät Sie bei allen Fragen zur Hilfe zur Pflege. In den verschiedenen Standorten der Vor-Ort Beratungen stehen Ihnen ebenfalls Mitarbeitende bei allen Anliegen rund um die Hilfe zur Pflege zur Seite. Wir unterstützen Sie jederzeit gerne.