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Platzfreihalteregelung findet wieder Anwendung

Finanzierungsregelung für stationäre Wohnformen seit dem 25.05.2020 wieder in Kraft

Aktuelle Informationen zur Corona-Krise
Mittwoch, 03.06.2020

Der Bezirk Oberbayern hat in Abstimmung mit den anderen bayerischen Bezirken beschlossen, dass die Platzfreihalteregelungen in stationären Wohnformen ab 25. Mai 2020 wieder gültig sind. Der Bezirk finanziert auf ihrer Grundlage Wohnplätze für einen gewissen Zeitraum weiter, wenn Bewohner vorübergehend abwesend sind und die Einrichtung den Platz für sie freihält.

Mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328, ist seit 25. Mai 2020 die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in stationäre Einrichtungen sowie die Rückverlegung nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Einrichtung der Vorsorge oder Rehabilitation möglich, ohne dass diese Bewohnerinnen und Bewohner zu Beginn der (Wieder-)Aufnahme für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern in Quarantäne untergebracht werden müssen.

Aufgrund der nunmehr neuen Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2020 hat der Bezirk Oberbayern daher in Abstimmung mit den anderen bayerischen Bezirken beschlossen, dass die Platzfreihalteregelungen in den stationären Wohnformen ab 25. Mai 2020 wieder Anwendung finden. Diese Regel besagt, dass der Bezirk Wohnplätze für einen befristeten Zeitraum weiter finanziert, wenn Bewohner vorübergehend abwesend sind und die Einrichtung den Platz für sie freihält. Rechtliche Grundlage ist § 12 Abs. 3 des Bayerischen Rahmenvertrages für stationäre Einrichtungen.

Sofern bereits vor Beginn der Corona-Pandemie Platzfreihaltegebühr geleistet wurde, bleiben diese Zeiten bei einer erneuten Inanspruchnahme der Platzfreihalteregelung unberücksichtigt, d.h. der Zeitraum, für den Platzfreihaltegebühr geleistet werden kann, beginnt ohne Anrechnung dieser Zeiten neu zu laufen.

Bei Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe lehnen sich die Bezirke wie bisher weiter an die Regelungen der Jugendhilfe für die Einrichtung an.