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Kfz-Hilfe

Der Bezirk Oberbayern unterstützt Menschen mit Behinderungen in der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Wenn zur Teilhabe am sozialen Leben ein Kraftfahrzeug (Kfz) erforderlich ist, kann der Bezirk Oberbayern Leistungen der Kfz-Hilfe gewähren. 

Wer kann Kfz-Hilfe erhalten?

Kfz-Hilfe gewährt der Bezirk Oberbayern Menschen mit Behinderungen, die öffentliche Verkehrsmittel mit oder ohne Begleitperson, Taxis oder den Behindertenfahrdienst im Rahmen der Mobilitätshilfe nicht nutzen können. Die Person mit Behinderungen muss aus wichtigen Gründen ständig auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein.

Der Bezirk Oberbayern gewährt Kfz-Hilfe ab dem Tag der Antragstellung und nicht rückwirkend. Kosten, die bei der Fahrt zum Arzt oder zu Krankenbehandlungen entstehen, übernimmt der Bezirk nicht.

Welche Leistungen gibt es?

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kfz
  • Hilfe zum behindertengerechten Umbau des Kfz
  • Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des Kfz
  • Hilfe zum Erwerb des Führerscheins  

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Für das Einkommen und Vermögen der Person, die Mobilitätshilfe beantragen, gelten Grenzen. Das Einkommen darf zwischen 2.121 Euro und 3004,75 Euro brutto betragen. Entscheidend ist, ob es aus einer Rente oder einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen stammt. Das Vermögen darf 63.630 Euro nicht übersteigen (Stand: 2024). Die Grenzen für Einkommen und Vermögen werden nach § 18 SGB IV jedes Jahr neu berechnet.

Welche weitere Regeln gelten für den Erhalt von Kfz-Hilfe?

  • Wenn die Person, die Kfz-Hilfe beantragt, minderjährig und unverheiratet ist, wird ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das ihrer Eltern geprüft.
  • Der Bezirk Oberbayern gewährt Kfz-Hilfe nur, wenn die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht werden kann.
  • Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, Agentur für Arbeit sowie Integrationsämter zuständig.