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Andere Leistungsanbieter

Fachliche Anforderungen

Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt

Mehr Wahlfreiheit

Menschen mit Behinderungen sollen Wahlfreiheit haben, wo sie arbeiten möchten. Das fordert das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Es gibt deshalb alternative Angebote zur Beschäftigung in einer Werkstatt. Die Angebote richten sich an

  • Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen,
  • Menschen mit psychischen Behinderungen und
  • Menschen mit Suchterkrankungen.

Fachliche Anforderungen

Ein alternatives und neues Angebot sind die "Anderen Leistungsanbieter".  Andere Leistungsanbieter müssen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen. Für sie gelten weitestgehend die gleichen Vorschriften wie für eine Werkstatt. Sie bieten berufliche Bildung oder Beschäftigung – vergleichbar mit den Angeboten einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Die beschäftigten Menschen haben dieselben Rechte, die sie auch in einer Werkstatt haben.

Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt

Die anderen Leistungsanbieter sind eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Firmen oder ausgewählte Träger. Im Unterschied zur Werkstatt brauchen andere Leistungsanbieter kein förmliches Anerkennungsverfahren. Sie müssen keine Mindestzahl an Plätzen haben. Sie haben keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber Menschen mit Behinderungen. Auch müssen sie nicht alle Leistungen zur beruflichen Bildung oder zur Beschäftigung anbieten.

Mehr Wahlfreiheit

Für Menschen mit Behinderungen bedeuten die Anderen Leistungsanbieter mehr Wahlfreiheit. Der Bezirk Oberbayern als Träger der Eingliederungshilfe muss einer Maßnahme bei einem Anderen Leistungsanbieter zustimmen. Mit großer Sorgfalt prüft er, ob die gesetzlich vorgesehene Förderung der Menschen mit Behinderungen erreicht wird.