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Hochschulhilfe

Blick von oben in einen Hörsaal mit vielen Studierenden und einem Dozenten
Foto: Matej Kastelic © Matej Kastelic / fotolia.com

Mit der Hochschulhilfe unterstützt der Bezirk Oberbayern Studierende mit Behinderungen. Der Bezirk übernimmt die Mehrkosten, die Studierenden aus Oberbayern wegen ihrer Behinderung beim Besuch der Hochschule entstehen.

Wer kann Hochschulhilfe beantragen?

  • Studierende mit körperlichen Behinderungen
  • blinde Studierende und Studierende mit Sehbehinderungen
  • gehörlose und schwerhörige Studierende
  • Studierende mit seelischen Behinderungen

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Das Ziel der Ausbildung wird aller Voraussicht nach erreicht.
  • Der gewählte Studiengang ist für den beruflichen Werdegang erforderlich.
  • Die künftige Tätigkeit bietet voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage. Falls dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist: Dann sollte der angestrebte Beruf oder die Tätigkeit in angemessenem Umfang zum Lebensunterhalt beitragen.
  • Das Studium muss die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. 
  • Studierende können Hochschulhilfe auch nach Abschluss einer Berufsausbildung beantragen. Voraussetzung ist, dass ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und der Aufnahme des Studiums besteht. 

Welche Kosten übernimmt der Bezirk Oberbayern?

Der Bezirk Oberbayern gewährt die Hilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem er über den Bedarf informiert ist. Es müssen die oben genannten Regeln erfüllt sein. Dann übernimmt der Bezirk Oberbayern folgende Kosten:

  • Mehrbedarf, der im Studium wegen der Behinderung entsteht. Dies können Mehrkosten für Lernmittel, notwendige Hilfsmittel für das Studium sowie Kosten und Beihilfen für Assistenzkräfte sein.
  • Fahrtkosten, die wegen des Studiums entstehen und wegen der Behinderung erforderlich sind. Nach Möglichkeit ist der Öffentliche Personennahverkehr mit Begleitperson zu nutzen.

Wann gewährt der Bezirk Oberbayern keine Hochschulhilfe?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bezirk Oberbayern keine Hochschulhilfe gewähren. Das sind zum Beispiel folgende Gründe:

  • Es gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen. Der Bezirk Oberbayern gewährt keine Hochschulhilfe, wenn der Studierende mit Behinderungen und sein nicht getrennt lebender Partner die Mittel aus dem ihrem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen können.
  • Der Bezirk Oberbayern gewährt keine Hochschulhilfe, wenn die erforderliche Unterstützung von anderen Personen wie Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird.
  • Aufwendungen für Studiengebühren, das Studentenwerk oder Beiträge für die Krankenversicherung sowie die Kosten für den Lebensunterhalt erstattet der Bezirk Oberbayern nicht. Dafür sind gegebenenfalls andere Sozialleistungsträger wie das Amt für Ausbildungsförderung, das Jobcenter und die Krankenkassen zuständig.