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Bezirk Oberbayern zahlt 2023 mehr Sozialleistungen

München, den Datum: 03.01.2023
Soziales

Höhere Regelsätze in Stadt/Landkreis München sowie Fürstenfeldbruck und Starnberg / Vermögensfreibeträge und Einkommensgrenzen steigen

2023 bekommen Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Personen in Stadt und Landkreis München sowie in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg einen erhöhten Sozialhilfe-Regelsatz vom Bezirk Oberbayern. Voraussetzung ist, dass sie vom Bezirk Oberbayern Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Im übrigen Oberbayern gelten die Regelsätze des Bundes. Ab 2023 gelten auch höhere Freibeträge für Einkommen und Vermögen.

Der Bezirk Oberbayern zahlt unter anderem an Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Personen unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei gelten die Sozialhilfe-Regelsätze des Bundes.

Die Landeshauptstadt und der Landkreis München sowie die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg finanzieren als örtliche Sozialhilfeträger höhere Regelsätze. Sie begründen dies mit den Lebenshaltungskosten, die in München und seinem Umland deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen. „Da ziehen wir natürlich mit“, sagte Bezirkstagspräsident Josef Mederer. „Personen, die wir in den genannten Kommunen unterstützen, dürfen hinsichtlich der Leistungen zur Existenzsicherung nicht schlechter gestellt sein als andere Sozialhilfe-Empfängerinnen und -Empfänger. Hier gilt für uns das Gebot der Gleichbehandlung.“

Auch der Barbetrag (Taschengeld) für volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen (z. B. im Pflegeheim) leben, erhöht sich entsprechend: Er beträgt jeweils 27 Prozent der Regelbedarfsstufe I.

Höhe der Regelbedarfsstufen 2023

Stufe I
II
III
IV
V
VI
Barbetrag
Stufe I
Bund
502 €
451 €
402 €
420 €
348 €
318 €
135.54 €
München (Stadt)
527 €
473 €
421 €
439 €
361 €
330 €
142,29 €
München (Landkreis)
517 €
464 €
414 €
432 €
358 €
327 €
139,59 €
Fürstenfeldbruck
529 €
475 €
424 €
440 €
361 €
332 €
142,83 €
Starnberg
529 €
475 €
424 €
440 €
361 €
332 €
142,83 €

Die Regelbedarfsstufen I bis III gelten für Erwachsene, die Stufen IV bis VI für Jugendliche und Kinder. Der Satz in Stufe IV berücksichtigt den erhöhten Bedarf von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren.

Neue Grenzen für Einkommen und Vermögen sowie angemessenes Fahrzeug:
Seit 1. Januar 2023 gelten für das Einkommen und Vermögen von sozialhilfebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen neue Grenzen und Freibeträge.

Einkommen: Für Personen, die Eingliederungshilfe (SGB IX) erhalten, ist die Einkommensgrenze abhängig von der persönlichen Lebenslage. 2023 liegt sie zwischen 24.444 Euro Jahresbrutto für Rentner und 34.629 Euro Jahresbrutto für berufstätige Personen. Bei Menschen, die z. B. ambulante Hilfe zur Pflege erhalten, wird die Einkommensgrenze individuell berechnet. Sie setzt sich unter anderem aus der doppelten Regelbedarfsstufe und der Höhe der Miete zusammen.

Vermögen: Personen, die z. B. Hilfe zur Pflege und ergänzend Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) durch den Bezirk Oberbayern erhalten, dürfen ein Vermögen von 10.000 Euro besitzen. Für Menschen mit Behinderungen, die ausschließlich Eingliederungshilfe (SGB IX) bekommen, liegt die Grenze bei 61.110 Euro erspartem Geld.

Angemessenes Fahrzeug: Seit 1. Januar 2023 wird Sozialhilfe (SGB XII) auch dann gewährt, wenn die leistungsberechtigte Person ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzt. Das Fahrzeug darf einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht übersteigen. Sonst gilt es als unangemessen.

Weitere Informationen: Der Bezirk Oberbayern finanziert Leistungen für rund 50 000 Menschen mit Behinderungen. Hilfe zur Pflege erhalten rund 19 000 Menschen in Oberbayern, die ihre ambulante oder stationäre Pflege nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gibt der Bezirk im Jahr 2023 rund 1,34 Milliarden Euro aus, für die ambulanten und stationären Hilfen für pflegebedürftige Menschen 326,6 Millionen Euro.