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Mehr Geld für Assistenzleistungen in der Freizeit

München, den Datum: 22.09.2022
Soziales

Menschen mit Behinderungen benötigen oft eine Begleitperson, um in ihrer Freizeit an Veranstaltungen teilzunehmen. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss des oberbayerischen Bezirkstags hat jetzt die Pauschale für Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe deutlich erhöht. Statt bisher 450 Euro dürfen Menschen mit Behinderungen, die eine Freizeitbegleitung benötigen, künftig 625,95 Euro pauschal mit dem Bezirk abrechnen.

„Die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben ist die Basis für Inklusion“, sagte Bezirkstagspräsident Josef Mederer. „Mit Hilfe der Freizeitassistenz können auch Menschen mit Behinderungen am sozialen Leben teilnehmen. Allerdings ist es wichtig, dass ihnen dafür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Deshalb erhöhen wir nun die Pauschalen.“

Die Pauschale gewährt der Bezirk ohne weitere Nachweise über deren Verwendung. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht. Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag gewährt. Hierfür müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels eines Antragsformulars angegeben werden. Gleichzeitig ist das Gesamtplanverfahren (Sozialbericht und Arztbericht) durchzuführen.

Die aktuelle Erhöhung der Pauschale für die Freizeitassistenz orientiert sich unter anderem an der Minijob-Pauschale, die zum 1. Oktober 2022 von 450 auf 520 Euro pro Monat steigt. Des Weiteren legt der Bezirk Oberbayern bei seinen Berechnungen einen täglichen Bedarf von 1,5 Stunden zugrunde. Bei einem Stundensatz von 13,91 Euro ergibt sich daraus ein monatlicher Bedarf von 625,95 Euro. Darüber hinaus kann der Bezirk auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung oder bei geringfügig Beschäftigten weitere gesetzliche Leistungen übernehmen.

Falls die Stundensätze künftig steigen, wird auch die Pauschale entsprechend angepasst. Menschen mit Behinderungen können statt der Pauschale Assistenzleistungen in der Freizeit auch individuell mit dem Bezirk abrechnen. Dann ist der Nachweis der erbrachten Stunden erforderlich.

Die erhöhte Pauschale gilt ab dem 1. Januar 2023.