Inhalt

Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung mit nur teilweiser Nutzung des GEMA-Repertoires

Rechtliche Grundlage: §§ 39, 42 und 55 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG; Auszüge):

§ 39 Tarifgestaltung
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. [...] (2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs [...] angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 42 Meldepflicht der Nutzer
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt. (2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für [...] 3. Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der Musik aufgeführt werden. [...]

§ 55 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen.
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert [...] die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elektronisch mindestens über: 1. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete [...].

Vorschlag für ein Schreiben an die GEMA:

(Absender, Datum und E-Mail-Adresse)
(GEMA-Anschrift)

Betreff: Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung mit nur teilweiser Nutzung des GEMA-Repertoires

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich fristgerecht folgende öffentliche Volksmusikveranstaltung an:

Titel der Veranstaltung: …
Art der Veranstaltung: …
Eintrittspreis: …
Datum und Uhrzeit: …
Dauer: …
Veranstaltungsort: …
Veranstalter: …
Ansprechperson für die GEMA: …

Im Bereich der regionalen Volksmusik wird nur ein Teil der Lieder und Instrumentalstücke von der GEMA vertreten. Daher ist davon auszugehen, dass auch bei der genannten Veranstaltung nur für einen Teil der aufgeführten Werke Vergütungen an die GEMA zu entrichten sind. Ich bitte deshalb bei der Lizenzierung der Veranstaltung, die anteilige Berechnung zu berücksichtigen.

Bei regionaler Volksmusik sind die Urheberinnen und Urheber beziehungsweise die Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Liedern und Instrumentalstücken vielfach nicht bekannt. Zudem werden die Stücke häufig mündlich überliefert. Improvisation und Variantenbildung gehören zu den wesentlichen Merkmalen einer lebendigen Volksmusiktradition. Darüber hinaus sind viele schöpferisch tätige Personen keine Mitglieder der GEMA oder haben der GEMA ihre Aufführungsrechte nicht übertragen.

Diese Besonderheiten können das vollständige Ausfüllen der Musikfolge erschweren, da deren Angaben und Kategorien nicht auf die regionale Volksmusik und ihre Überlieferungsformen zugeschnitten sind.

Ich bitte darum, in der von mir nach bestem Wissen ausgefüllten Musikfolge alle Titel zu kennzeichnen, für deren öffentliche Aufführung die GEMA Rechte wahrnimmt und eine Vergütung erhebt. Bitte senden Sie mir die entsprechend gekennzeichnete Musikfolge als Grundlage der Rechnungsstellung zur Kenntnisnahme zurück.

Da die Dokumentation der GEMA im Bereich der regionalen Volksmusik nach den Erfahrungen der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern Fehler aufweisen kann, behalte ich mir vor, Ihre Auskunft im Zweifelsfall der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.

Sollte die tatsächliche Besucherzahl deutlich geringer als erwartet ausfallen, werde ich gegebenenfalls fristgerecht die Anwendung der einschlägigen Angemessenheits- oder Härtefallregelung beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)