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Urheberrecht im Bereich Volksmusik

Ein unermesslicher Bestand an Liedern und Musikstücken prägt die regionale Volksmusik Oberbayerns und der angrenzenden Regionen. Ein großer Teil dieses musikalischen Erbes wurde in den vergangenen rund 200 Jahren überliefert, anderes ist in jüngerer Zeit entstanden. Laufend kommen neue Lieder und Musikstücke hinzu. Die urheberrechtliche Beurteilung der jeweiligen Nutzung ist im Einzelfall häufig nicht einfach.

Den größten Teil der Sammlungsbestände bilden anonyme Volksweisen. Allein in den Beständen der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern sind mehrere Hunderttausend dieser Lieder und Instrumentalmelodien dokumentiert. Diese gemeinfreien Lieder und Melodien können grundsätzlich frei genutzt werden.

Daneben gibt es urheberrechtlich geschützte Werke. Ein Teil der Urheberinnen und Urheber ist Mitglied der GEMA; die Nutzung ihrer Lieder und Musikstücke ist in der Regel GEMA-pflichtig.

Andere Urheberinnen und Urheber sind bewusst nicht Mitglied der GEMA und nehmen ihre Rechte selbst wahr. Wieder andere sind zwar GEMA-Mitglieder, haben jedoch einzelne Nutzungsrechte – beispielsweise die Aufführungsrechte – nicht zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen.

Darüber hinaus können Musikverlage aufgrund von Verlagsverträgen, etwa im Zusammenhang mit der Aufnahme und Veröffentlichung von Tonträgern, Nutzungsrechte an Liedern und Musikstücken erwerben und diese zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen.

Fragen von Musik- und Gesangsgruppen

Instrumental- und Gesangsgruppen sehen sich zunehmend mit Fragen zum Urheberrecht und zur GEMA konfrontiert. Ob bei Musikanten- und Sängertreffen, beim Singen und Musizieren im Wirtshaus, bei Proben in einer Gaststube, im Singkreis oder bei einer spontanen Runde – häufig besteht Unsicherheit darüber, welche Regelungen gelten.

Häufig gestellte Fragen sind beispielsweise:

  • Wie lässt sich feststellen, ob ein Lied oder Musikstück GEMA-frei oder GEMA-pflichtig ist?
  • Welche Titel aus dem eigenen Repertoire sind GEMA-frei, welche GEMA-pflichtig?
  • Was ist zu beachten, wenn bei einer Veranstaltung ausschließlich GEMA-freie Lieder und Musikstücke aufgeführt werden sollen?
  • Wie sind spontanes Singen und Musizieren urheberrechtlich zu beurteilen? Was gilt als „spontan“?
  • Wer ist bei einer öffentlichen Veranstaltung für die GEMA-Angelegenheiten verantwortlich?
  • Was ist unter einer urheberrechtlichen „Bearbeitung“ zu verstehen?
  • Dürfen Lieder oder Musikstücke verändert werden?
  • Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen in Kirchen?
  • Was ist bei Singstunden in Seniorenheimen zu beachten?

Gerade im Bereich der Volksmusik sind Musik- und Gesangsgruppen bei diesen und vielen weiteren Fragen zum Urheberrecht und zur GEMA häufig auf fachkundige Informationen angewiesen. Die Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern berät und unterstützt sie dabei – auch bei der Kommunikation mit der GEMA.

Fragen bei Veranstaltungen

Wer für die Durchführung einer Volksmusikveranstaltung verantwortlich ist, ist gegebenenfalls auch für die damit verbundenen GEMA-Angelegenheiten zuständig. Dazu zählen insbesondere die Anmeldung der Veranstaltung, die Einreichung der Spielfolge und gegebenenfalls die Entrichtung der anfallenden GEMA-Gebühren.

Dabei stellen sich häufig Fragen wie:

  • Müssen alle Veranstaltungen bei der GEMA angemeldet werden?
  • Was ist bei der Anmeldung einer Volksmusikveranstaltung zu beachten?
  • Gibt es besondere Regelungen oder Tarife für Volksmusikveranstaltungen?
  • Ist die ausgestellte GEMA-Rechnung korrekt?
  • Fallen auch für GEMA-freie Musikstücke Gebühren an?
  • Welche Auswirkungen hat der Anteil GEMA-pflichtiger bzw. GEMA-freier Werke auf die Höhe der GEMA-Gebühren?
  • In welchen Fällen kann eine GEMA-Rechnung beanstandet werden und wie ist dabei vorzugehen?

Gerade im Bereich der regionalen Volksmusik ergeben sich im Umgang mit der GEMA immer wieder Fragen. Erfahrungsgemäß lohnt es sich beispielsweise, GEMA-Rechnungen sorgfältig zu prüfen, da die Besonderheiten der regionalen Volksmusik bei der Rechnungsstellung nicht immer hinreichend berücksichtigt werden. Die Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern bietet hierbei fachkundige Beratung und Unterstützung.

Urheberrechtliche Einordnung des Repertoires regionaler Volksmusik

Das Repertoire der regionalen Volksmusik in (Ober-)Bayern umfasst Werke mit unterschiedlichem urheberrechtlichem Status. Für öffentliche Aufführungen lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden:

Anonyme Volksweisen

Den größten Teil des Repertoires bilden anonyme Volksweisen. Soweit sie unbearbeitet überliefert sind, sind sie gemeinfrei. Für ihre öffentliche Aufführung ist keine Lizenz der GEMA erforderlich.

Gemeinfreie Kompositionen und Bearbeitungen

Hierzu zählen Kompositionen und schutzfähige Bearbeitungen (§ 3 UrhG), deren Urheberinnen oder Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind. Diese Werke sind gemeinfrei. Für ihre öffentliche Aufführung ist keine Lizenz der GEMA erforderlich.

Werke von Urheberinnen und Urhebern ohne Wahrnehmungsvertrag

Kompositionen und schutzfähige Bearbeitungen (§ 3 UrhG) von Urheberinnen und Urhebern, die weder Mitglied der GEMA noch einer anderen Verwertungsgesellschaft sind und ihre Rechte selbst wahrnehmen, werden nicht von der GEMA lizenziert. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, die GEMA hierüber zu informieren. Unabhängig davon kann für die Nutzung eine Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber erforderlich sein.

Werke mit Musikverlag, aber ohne Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft

Haben Urheberinnen oder Urheber einen Verlagsvertrag abgeschlossen, ohne Mitglied einer Verwertungsgesellschaft zu sein, hängt die Lizenzierung öffentlicher Aufführungen vom Inhalt des Verlagsvertrags ab:

  • Sind die Aufführungsrechte dem Musikverlag übertragen und von diesem der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt worden, ist eine GEMA-Lizenz erforderlich.
  • Wurden die Aufführungsrechte nicht übertragen, ist für die öffentliche Aufführung keine Lizenz der GEMA erforderlich. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine entsprechende Information an die GEMA.

GEMA-Mitglieder mit ausgenommenen Aufführungsrechten

Urheberinnen und Urheber können Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sein und dennoch die Aufführungsrechte von ihrem Berechtigungsvertrag ausgenommen haben. Werden diese Rechte selbst wahrgenommen, ist für die öffentliche Aufführung keine Lizenz der GEMA erforderlich.

Besteht zusätzlich ein Verlagsvertrag, richtet sich die Lizenzierung wiederum nach dessen Inhalt:

  • Sind die Aufführungsrechte dem Musikverlag übertragen und von diesem der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt worden, ist eine GEMA-Lizenz erforderlich.
  • Wurden die Aufführungsrechte nicht übertragen, ist für die öffentliche Aufführung keine Lizenz der GEMA erforderlich. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine entsprechende Information an die GEMA.

Werke von GEMA-Mitgliedern

Kompositionen und schutzfähige Bearbeitungen (§ 3 UrhG) von Urheberinnen und Urhebern, deren Aufführungsrechte von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, sind für öffentliche Aufführungen grundsätzlich lizenz- und vergütungspflichtig.

Anmerkung der GEMA

Die GEMA weist darauf hin, dass sich ihre Lizenzierungspraxis aufgrund künftiger rechtlicher Entwicklungen ändern kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit sogenannter erweiterter kollektiver Lizenzen. Nach Auskunft der GEMA ist derzeit jedoch nicht beabsichtigt, diese Möglichkeit im Bereich der regionalen Volksmusik anzuwenden.

Sollte sich diese Rechtslage oder Verwaltungspraxis künftig ändern, wird der Bezirk die Auswirkungen für die frei aufführbare und gemeinfreie Volksmusik sorgfältig begleiten und die Interessen dieses Kulturguts vertreten.


Hinweis: Die Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern unterstützt bei Fragen zur GEMA in der Volksmusik sowie bei allgemeinen Fragen zum Urheberrecht in der Volksmusik. Die bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.