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Allgemeine Informationen zur forensischen Psychiatrie

Die Forensische Psychiatrie ist eine Disziplin der Psychiatrie. Sie wird auch gerichtliche Psychiatrie genannt. Die Forensik befasst sich mit der psychiatrischen Begutachtung straffällig gewordener Menschen, die psychisch krank oder suchtkrank sind. Sie ist auch für deren strafrechtliche Unterbringung und Therapie zuständig. Man spricht auch vom Maßregelvollzug.

Die Durchführung der forensischen Psychiatrie ist dem Bezirk Oberbayern im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben übertragen. Diesen Auftrag nimmt er über die Kliniken des Bezirks Oberbayern (kbo) wahr. Die kbo-Kliniken betreiben drei Fachkrankenhäuser für forensische Psychiatrie.

Nahaufnahme eines Wörterbucheintrags, in der Bildmitte steht "Psychiatrie" in fetten Buchstaben
© fotolia.com / Emir Jordamovic

In der forensischen Psychiatrie werden psychisch kranke oder suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter untergebracht und behandelt. Die forensische Psychiatrie heißt auch Maßregelvollzug. Es gibt verschiedene Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die kbo-Kliniken führen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Unterbringung und für suchtkranke Straftäter in einer Entziehungsanstalt durch.

Maßregel gerichtlich angeordnet

Die Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik kann das Gericht nach einer Straftat anordnen. Es kann die Maßregel anordnen, wenn die Person das Unrecht der Tat nicht oder nur erheblich vermindert einsehen kann. Die Anordnung ist neben einer Strafe oder statt einer Strafe möglich. Im Unterschied zum Strafvollzug gibt es in der Maßregelvollzugsklinik Therapieangebote, um die Patientinnen und Patienten zu behandeln und zu rehabilitieren.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB

Für die Einweisung von psychisch kranken Straftätern ist § 63 StGB die rechtliche Grundlage. Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Person im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat. Zugleich müssen infolge des Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein. Die Person muss deshalb als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sein.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Die Einweisung von straffällig gewordenen Menschen mit einer Suchterkrankung  in eine geschlossen geführte Einrichtung regelt § 64 StGB. Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine Person eine rechtswidrige Tat im Alkohol- oder Drogenrausch begangen hat oder eine Suchterkrankung Ursache für die rechtswidrige Tat ist. Es muss die Gefahr bestehen, dass die Person infolge ihrer Suchterkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es muss die Aussicht bestehen, dass die Person von ihrer Abhängigkeit geheilt, vor einem Rückfall bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

Ziele der Unterbringung

Die Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Ziel ist es, die Personen, die nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, durch eine Therapie zu heilen oder so zu stabilisieren, dass sie straffrei leben können. Personen, die nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind, sollen von ihrer Abhängigkeit von Rauschmitteln geheilt werden. Die Kliniken der forensischen Psychiatrie betrachten die eingewiesenen Straftäterinnen und -täter als Patientinnen und Patienten und nicht als Insassen einer Justizvollzugsanstalt.

Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung

Die Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik betrifft nur Personen, die eine Straftat begangen haben und durch das Gericht zu dieser Maßregel verurteilt wurden. Der Maßregelvollzug ist daher von einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wegen einer seelischen Erkrankung zu unterscheiden. Freiwillige stationäre Krankenhausbehandlungen haben nichts mit dem Maßregelvollzug zu tun. Auch Klinikaufenthalte, die wegen selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens (beispielsweise bei Suizidgefährdung) auf der Grundlage des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erfolgen, sind keine Unterbringungen im Maßregelvollzug. Dies gilt auch für zivilrechtlich begründete Krankenhausaufenthalte.