Inhalt
 

Ambulant und stationär aus einer Hand

München, den Datum: 18.12.2018
Soziales

3450 Menschen in Oberbayern erhalten ab 1. Januar 2019 ihre ambulante Hilfe zur Pflege vom Bezirk Oberbayern

Viele ältere Menschen können ihre Pflege in den eigenen vier Wänden nicht finanzieren, weil sie nur geringes Einkommen und Vermögen haben und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Die Lücke zu den Pflegekosten schließt die Sozialhilfe. Zum 1. Januar 2019 gibt es für die ambulante Hilfe zur Pflege eine wichtige Änderung: Die Zuständigkeit für diese Art der Sozialhilfe geht für pflegebedürftige Menschen in Oberbayern auf den Bezirk Oberbayern über.

Die Änderung betrifft in den 20 oberbayerischen Landkreisen und drei kreisfreien Städten 3446 Menschen. Allein in der Landeshauptstadt München erhalten nach dem derzeitigen Stand 2.350 Bürgerinnen und Bürger ihre Leistungen künftig vom Bezirk. 1.723 von ihnen sind zugleich Empfänger von Grundsicherung, die sie künftig ebenfalls vom Bezirk Oberbayern erhalten. Im Jahr 2017 haben die örtlichen Sozialhilfeträger für die ambulante Pflege rund 79 Millionen Euro ausgegeben.  

„Wir haben uns intensiv vorbereitet, um für die betroffenen Menschen den reibungslosen Übergang ihrer Leistungen sicherzustellen“, sagt Bezirkstagspräsident Josef Mederer. „Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Sozialämtern ist bestens; die Übergabe der Akten läuft reibungslos. Ab 1. Januar 2019 erhalten alle ambulant pflegebedürftigen Münchnerinnen und Münchner ihre Leistungen neu vom Bezirk Oberbayern. Damit sind künftig alle ambulanten und stationären Hilfen beim Bezirk. Die Bescheide haben wir bereits versendet.“

Der Wechsel der Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Teilhabegesetz I. Es legt die ambulante und stationäre Hilfe zur Pflege bei den bayerischen Bezirken zusammen. „Ambulant und stationär aus einer Hand war der Wunsch der Betroffenenverbände und des Landkreis- und Städtetages“, erklärte Mederer.

Bezirk Oberbayern übernimmt Sachbearbeitung und Kosten

Mit der ambulanten Pflege ziehen auch die sogenannten Annexleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung sowie die Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, die Hilfen in sonstigen Lebenslagen und die stationären Hilfen unterhalb Pflegegrad 2 (Rüstigen-Bereich) zum Bezirk Oberbayern um. Zur ambulanten Pflege zählt auch, wenn Betroffene in eine Wohngemeinschaft der Pflege umziehen.

Der überörtliche Sozialhilfeträger übernimmt die Sachbearbeitung und die Kosten. Daran, wer die Hilfe vor Ort konkret erbringt, also am einzelnen ambulanten Pflegedienst, ändert sich nichts.

Bestandsschutz und wohnortnahe Beratung

Der Bezirk Oberbayern gewährt betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Bestandsschutz. Dieser gilt für Leistungen für pflegebedürftige Menschen, die die örtlichen Sozialhilfeträger mit Stand 31. Dezember 2018 geprüft und bewilligt haben. Der Bestandsschutz erlischt, sobald ein Hilfefall neu bewertet werden muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Pflegegrad oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern. Bei Erstanträgen, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, prüft der Bezirk die Voraussetzungen für den Bedarf neu.

Die Servicestelle des Bezirks Oberbayern (www.bezirk-oberbayern.de/servicestelle) sowie die Pflegekassen und die örtlichen Sozialämter bieten die entsprechende Beratung an. Laut dem Bezirkstagspräsidenten ist der Bezirk Oberbayern zudem bestrebt, sich an bereits bestehenden Beratungsnetzwerken zu beteiligen. „Beratung ist gerade bei der ambulanten Pflege sehr wichtig, damit jeder Mensch maßgeschneidert die für ihn passende Hilfe bekommt“, erläutert Mederer.

Pflegestützpunkte in Kooperation von Bezirk, Pflegekassen und Landkreisen

Der Bezirk prüft derzeit die Gründung von Pflegestützpunkten in Kooperation mit Kommunen, Pflege- und Krankenkassen sowie regional vorhandenen Beratungsangeboten. Grundlage ist § 7c des XI. Sozialgesetzbuches. Pflegestützpunkte sind darin als Strukturen „zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung“ definiert. Gleichzeitig wird den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Altenhilfe ein Initiativrecht zugesprochen. Als Aufgaben der Pflegestützpunkte werden unter anderem umfassende und unabhängige Beratung, die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung in Betracht kommender Hilfsangebote sowie die Vernetzung aufeinander abgestimmter Versorgungsangebote genannt.

Für die konkrete Umsetzung fehlen im Freistaat Bayern aber nach wie vor landesrechtliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung zur Ausübung des Initiativrechts und die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb von Pflegestützpunkten. „Hier ist das Pflegeministerium in der Pflicht, endlich aktiv zu werden“, sagt Mederer. „Wir brauchen rasch klare und umsetzbare Vorgaben, damit wir mit den Landkreisen, die einen Pflegestützpunkt wollen, in die praktische Umsetzung gehen können.“

Zahlen zu den Kosten der Hilfe zur Pflege

 

Ambulante Pflege
Rüstigen-Bereich
inkl. Annexleistungen*

Ausgaben 2017**
ambulante Pflege

Stationäre Pflege

Ausgaben 2017
stationäre Pflege

LH München 2.350 Personen  70.7 Mio. € 5.294  Personen 63,1 Mio. €
Oberbayern 3.446 Personen  79,3 Mio. € 14.700 Personen 162 Mio. €

* Annexleistungen: z.B. Grundsicherung, Mittel zur hauswirtschaftlichen Versorgung
** Quelle: Landesamt für Statistik, Sozialhilfe in Bayern 2017, Teil 1: Ausgaben und Einnahmen

Weitere Meldung zur Übernahme der Hilfe zur ambulanten Pflege:

06.08.2018

Pressemeldungen
Soziales
Gesundheit

Montag, 06.08.2018, 18:23 Uhr

Zum 1. September geht die Zuständigkeit für die ambulante Hilfe zur Pflege von den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck, München und Rosenheim sowie von der Stadt Rosenheim auf den Bezirk Oberbayern über. Die Änderung betrifft über 500 Bürgerinnen und Bürger. Zum Bezirk wechseln auch alle stationären Hilfen unterhalb Pflegegrad 2.

Weiterlesen
nach oben