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Bezirksumlage

Ausschnitt aus den Schriftzügen Gewerbsteuer und Umsatzsteuer
Foto: Stephan Hartmann © fotolia.com

Die Bezirksumlage dient der Finanzierung des Bezirkshaushalts nach Abzug der staatlichen Ausgleichszahlungen und der eigenen Einnahmen. Der ungedeckte Bedarf muss über die Bezirksumlage erbracht werden. Er macht mit über 90 Prozent den Löwenanteil des Bezirksetats aus.

Die Höhe der Bezirksumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Diese ergeben sich aus der Finanzkraft der umlagepflichten kreisfreien Städte und Landkreise. Ermittelt wird die Finanzkraft vor allem aus den Steuerkraft-Zahlen – eingenommene Grundsteuern, Gewerbesteuer, ein Anteil der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer – und den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden. Die Bemessungsgrundlage für die Bezirksumlage ist die Finanzkraft der Umlagezahler des vorvergangenen Jahres. Das heißt: Die Bezirksumlage für 2024 berechnet sich auf Basis des Steueraufkommens 2022.

Der Hebesatz der Bezirksumlage wird vom Bezirkstag jährlich neu bestimmt. Für das Jahr 2024 liegt er bei 22 Prozentpunkten.

Die Entwicklung der Umlagekraft und des ungedeckten Bedarfs (= Bezirksumlage) zeigt das Dilemma eines rein umlagefinanzierten Haushalts auf. Die Bezirksumlage, die zu über 90 Prozent Sozialhilfeleistungen finanziert, ist seit 1974 weitaus stärker gestiegen als die Umlagekraft.