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Informationen zu den Leistungen des Bezirks Oberbayern während der Corona-Krise

München, den Datum: 30.03.2020
In Zusammenhang mit seinen Leistungen und der aktuellen Krise durch das Coronavirus erreichen den Bezirk Oberbayern derzeit viele Fragen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen − vorbehaltlich etwaiger zwingender gesetzlicher Neuregelungen − häufig gestellte Fragen zu den Leistungsangeboten und Einrichtungen in unseren Zuständigkeitsbereich.

1. Werkstätten und Förderstätten

Die Allgemeinverfügung* ist von den Einrichtungen umzusetzen, insbesondere auch bezüglich etwaiger Regelungen zu Notbetreuungen. Die Träger der Einrichtungen haben eine Notfallversorgung unter strikter Einhaltung der Hygienevorschriften und nach Maßgabe/ Vorgaben der Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter, insbesondere für die Werkstatt-und Förderstättengänger anzubieten, die nicht durch das häusliche Umfeld betreut werden können (z.B. deren Eltern im fortgeschrittenen Alter sind usw.).
Dabei ist die Finanzierung durch den Bezirk so gestellt, wie wenn der laufende Betrieb regulär erfolgte. Die Vergütungen werden also zunächst bis zum 19.04.2020 ohne Anrechnung auf Platzfreihalteregelungen fortgezahlt. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

Sofern sich Einrichtungsträger aufgrund des Infektionsschutzes dazu entscheiden, ihre teilstationären Angeboten (Werk-/Förderstätten) zu schließen, ist die Tagesbetreuung der Personen, welche auch in einem Wohnheim untergebracht sind, im Wohnheim sicherzustellen (mit Personal aus dem teilstationären Bereich).

*Link zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen

2. Fahrdienste

Der Bezirk leistet für die Kosten des Fahrdienstes Beiträge in bisheriger Höhe abzüglich eines Betrages für ersparte Aufwendungen wie beispielsweise Benzinkosten. Hierbei geht der Bezirk Oberbayern von einen Abzugswert von 15 % aus. Die Zahlung beläuft sich somit auf 85 % des ursprünglich regulären Rechnungsbetrags. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

3. Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFS)

Die Allgemeinverfügung ist umzusetzen: In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden.
In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen.
Für die Beratungen per Telefon oder per E-Mail gelten bis zum 19.04.2020 erleichterte Bedingungen für die Abrechnung.
Sofern wegen Corona eine Schließung erforderlich ist, sind individuelle Lösungen zur Überbrückung der Finanzierung erforderlich. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

*Link zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen

4. Besondere Wohnformen

Alle Maßgaben und Vorschriften der Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter sind strikt einzuhalten.
Der Betrieb von besonderen Wohnformen muss unbedingt aufrechterhalten bleiben. Ohne Anordnungsbefugnis empfiehlt die Bezirksverwaltung, alle Heimfahrten und Besuchsmöglichkeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Falls Angehörige/Sorgeberechtigte Leistungsberechtigte mit nach Hause nehmen, wird die Refinanzierung der Plätze auch in diesen Fällen bis zum 19.04.2020 gewährleistet.
Sollten Not- und Krisensituationen auftreten, so bitten wir die Träger, freigewordene Personalressourcen aus evtl. bereits geschlossenen Betreuungsangeboten für die Aufrechterhaltung des Betriebes heranzuziehen. In einer Notfall- und Krisensituation ist in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ordnungsbehörden eine Grundversorgung der Bewohner unbedingt aufrechtzuerhalten. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

*Link zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Corona-Pandemie: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

5. Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)

Gem. der Allgemeinverfügung des StMGP vom 13.03.2020 werden die Träger der Einrichtungen angehalten, eine Notfallversorgung unter strikter Einhaltung der Hygienevorschriften für Kinder, insbesondere von Polizei, Notfalldiensten, Ärzten, Pflegepersonal und Personal in sozialen Einrichtungen usw. (gem. Nr. 3 der Allgemeinverfügung – kritische Infrastruktur) anzubieten.
Die Vergütungen der Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt bis zum 19.04.2020 entsprechend den ursprünglich geplanten Öffnungstagen. Die Einrichtungen werden also so gestellt, wie wenn sie geöffnet und die Leistungen erbracht hätten. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

*Link zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas
 Änderung vom 21.03.2020

6. Inklusive Nachmittagsbetreuung

Gem. der Allgemeinverfügung des StMGP vom 13.03.2020 werden die Träger der Einrichtungen angehalten, eine Notfallversorgung unter strikter Einhaltung der Hygienevorschriften für Kinder, insbesondere von Polizei, Notfalldiensten, Ärzten, Pflegepersonal und Personal in sozialen Einrichtungen usw. (gem. Nr. 3 der Allgemeinverfügung – kritische Infrastruktur) anzubieten. Die Finanzierung der Inklusiven Nachmittagsbetreuung entspricht den Regelungen zu den Heilpädagogischen Tagesstätten. (Die Einrichtungen werden also so gestellt, wie wenn sie geöffnet und die Leistungen erbracht hätten.) Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

7. Ambulant betreutes Wohnen / ambulante Wohngemeinschaften

Die Leistungen müssen grundsätzlich weiter erbracht werden. Die Anbieter ambulanter Wohnformen werden gebeten, in den nächsten Tagen und vermutlich in den nächsten Wochen, die vorhandenen Personalressourcen so einzusetzen, dass eine Grund- und Notfallversorgung und Begleitung der Leistungsnehmer aufrechterhalten bleibt. Ziel ist es, insbesondere beim Personenkreis der Menschen mit psychischen Behinderungen Krisen zu verhindern, um das klinische System nicht weiter zu belasten.
Die bewilligten Leistungen werden - wie vereinbart - weitergezahlt. Für den Zeitraum bis 19.04.2020 können die Fachleistungsstunden gemäß dem ursprünglich geplanten Einsatz abgerechnet werden. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

Hinweis: Bei der ambulanten Pflege ist der Bezirk nicht der primäre Ansprechpartner. Die Verbände oder Träger müssen sich diesbezüglich mit den Kassen in Verbindung setzen.

*Link zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Corona-Pandemie: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

8. Schul- / Individualbegleitungen

Die Leistungserbringer werden bis zum Beginn der Osterferien so gestellt, als ob sie ihre Leistung regulär an den Kindern erbringen würden. Der Bezirk hat zwar keine Anordnungsbefugnis und hierfür keine vertragliche Grundlage, aber er appelliert an die Dienste und an ihre Mitarbeitenden, im Rahmen dieser Finanzierungsgrundlage die Leistungen beispielsweise im häuslichen Umfeld zu erbringen und Unterstützung der Eltern und Kinder bei der Bearbeitung des Unterrichtsmaterials zu leisten - die Schulen haben hierzu zum Teil Unterrichtsmaterial mitgegeben bzw. es ist über Onlineplattformen zu lernen (insbesondere bei Kinder mit besonders herausforderndem Verhalten oder umfangreichen körperlichen Einschränkungen etc.). Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

9. Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen

Der Bezirk Oberbayern finanziert analog der Schließtage der Einrichtungen die Leistung Integrationsplatz, zunächst bis zum 19.04.2020, wie bisher weiter. Annexleistungen, wie Fachdienst von Heilpädagogischen Praxen und interdisziplinären Frühförderstellen, können wie geplant mit den Kitas abgerechnet werden. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

10. Pauschal finanzierte Angebote (Tagesstätten / SpDis / Gerontopsychiatrische Dienste / Psychosoziale Beratungsstellen / OBA etc.)

Gerade in der aktuellen Situation ist es besonders wichtig, dass die Beratungsangebote für die Betroffenen und deren Angehörigen erreichbar bleiben. Soweit möglich, ist das Beratungsangebot weiterhin anzubieten bzw. auf anderen Wegen (telefonisch, Mail usw.) sicherzustellen. Bei Kontakt- und Begegnungsstätten und Tagesstätten ist jeweils situativ in Abstimmung mit dem Bezirk und ggfs. den zuständigen Gesundheitsämtern zu entscheiden, welche Angebote aufrechterhalten werden können und welche nicht. Freizeitgruppen, Frühstücks- Kochgruppen, Gesprächsgruppen oder ähnliche Gruppenangebote sollten entfallen. Die dadurch freiwerdenden Personalressourcen sind für die individuelle Beratung, per Telefon oder E-Mail einzusetzen. Bei dringenden Fällen sollte eine Einzelberatung, bei entsprechender Einhaltung von Hygienevorschriften weiterhin möglich sein. Die Beratungstätigkeit u.a. der SPDIs, insbesondere für die betreute Kernklientel sowie Angebote zur Krisenversorgung müssen unbedingt aufrechterhalten werden. (Freizeitgruppen, Frühstücksgruppen, Gesprächsgruppen hingegen nicht.)
Dazu zählt auch die Durchführung von persönlichen Beratungen oder Einsätzen im Auftrag des Krisendienstes (hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Auftrag) gemäß dem festgelegten Standard nach Anforderung durch die Leitstelle.
Sofern wegen Corona eine Schließung erfolgt, ist dies dem Bezirk Oberbayern im Vorfeld anzuzeigen. Eine begründete Schließung ist nicht förderschädlich. Für Neu- und Erweiterungsanträge (31.03.2020), Zuschussanträge, Verwendungs-nachweise, Jahresstatistiken ist eine Fristverlängerung grundsätzlich unproblematisch. (Es wird gebeten, die Anträge bis 31.05.2020 einzureichen.).
Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

11. Seniorentagestätten/Tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (T-ENE)

Wenn die TENE nicht mehr besucht werden kann, da das Wohnheim in Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze weiterhin gezahlt. Soweit möglich, soll das Personal der TENE im Wohnheim arbeiten und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Sofern das vorhandene Personal nicht ausreicht, müssen ggf. noch einmal Gespräche über zusätzlichen Personalbedarf bzw. Abstimmungen mit der FQA erfolgen (Abweichung vom Personalschlüssel und/oder Fachkraftquote). Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

12. Sonstige teilstationäre Angebote, wie z.B. T-E-S TS/BG und T-BSS

Die Angebote werden analog der Regelungen der Werk- und Förderstätten behandelt. Etwaige öffentliche oder private Ersatzleistungen sind in Anspruch zu nehmen und werden im Nachgang auf die fortgezahlten Vergütungen angerechnet.

13. Kurzzeitpflege/-unterbringung

Es wird von den Verbänden ein erhöhter Bedarf erwartet. Falls der Bedarf vorhanden ist und die Einrichtungen dies ermöglichen können, können die Platzerweiterungen unbürokratisch mit dem Bezirk geklärt werden.

Eindringliche Bitte um zeitnahe Information über Schließungen von Einrichtungen
  

Wir bitten um Information, nach Möglichkeit im Vorfeld, über Schließungen von Diensten und Einrichtungen. Ansprechpartner im Bezirk Oberbayern sind hierfür die jeweils zuständigen Regionalkoordinatoren und Verhandler.
Ferner bitten wir die Träger von Diensten und Einrichtungen zu prüfen, ob freiwerdende Personalressourcen anderweitig zur Verfügung gestellt und evtl. auch trägerübergreifend eingesetzt werden können

1. Einsatz von Zeitarbeitskräften

Bei geplantem Einsatz von Zeitarbeitskräften sollen die Einrichtungsträger sich frühzeitig beim zuständigen Verhandler im Bezirk melden, damit die Refinanzierung geregelt werden kann.

2. Inanspruchnahme von öffentliche und private Versicherungen bzw. Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen

Öffentliche und private Versicherungen bzw. Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen sind vorrangig zu beantragen, in Anspruch zu nehmen und auf die Leistungen der Bezirke anzurechnen sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir ferner auf die Leistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.