Gemeinsame Bewältigung und Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie ab 20. April 2020
München, den Datum: 22.04.2020Oberstes Ziel sei, die Versorgung von Menschen mit Behinderungen weiter sicher zu stellen. „Wir handeln pragmatisch und unbürokratisch“, verspricht Mederer. „Wir müssen alle Kräfte so einsetzen, dass wir diese Krise gemeinsam bewältigen und niemand auf der Strecke bleibt. Dazu brauchen wir praktikable und sachgerechte Lösungen. Diese Situation erfordert eine gewaltige Kraftanstrengung – nicht nur für die Trägerverbände, sondern auch für uns im Bezirk.“
Viele Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sind derzeit geschlossen oder arbeiten mit reduzierten Angeboten im Notbetrieb. Bis zum 19. April hatte der Bezirk Oberbayern einen Schutzschirm gespannt und die Angebote weiterfinanziert.
Für die Zeit ab 20. April vereinbarte der Bezirk Oberbayern mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Verband privater Anbieter Anschlussregelungen. Diese sollen die Existenz der Leistungserbringer für die Zeit nach Corona gewährleisten und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
Folgende Fixpunkte werden dabei vorausgesetzt:
- Ersatzleistungen gleich welcher Art sind grundsätzlich im Nachhinein abzusetzen.
- Die Anbieter sind darauf hinzuweisen, dass alle vorrangigen Ersatzleistungen geltend zu machen sind.
- Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfall-leistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen und werden ange-rechnet.
- Die Entgelte und Leistungen werden unter dem Vorbehalt ausgezahlt, dass Er-satzleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen sind und dass die Entgelte zurück-gezahlt werden müssen, wenn diese Ersatzleistungen den Leistungserbringern zufließen.
1. Werkstätten und Förderstätten
Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der WfbM im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Der Bezirk Oberbayern geht unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistun-gen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen.
Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.
Hinweis: Kosten für das Mittagessen Werk- und Förderstätten
Für die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags im Rahmen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt gilt das Schreibens des BMAS vom 9.4.2020.
- Da in Oberbayern der Fachleistungsanteil der Aufwendungen des Mittagessens in den Entgelten der Werk- und Förderstätte enthalten ist, wird dieser Anteil wie die (sonstigen) Fachleistungen fortgezahlt. Diesbezüglich erfolgt also keine Kürzung.
- Wird das Mittagessen für Beschäftigte der WfbM im Wohnheim eingenommen, wird das Mittagessen über den Mehrbedarfszuschlag finanziert. Wir gehen dabei davon aus, dass in den Wohnheimen eine Tagesstruktur angeboten wird und dass in diesem Zusammenhang auch eine Mittagsverpflegung angeboten wird.
2. Fahrdienste
Bei Nachweis höherer notwendiger Kosten sind höhere Leistungen möglich. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbe-sondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
3. Mobilitätshilfen und Familienheimfahrten
Die obige Regelung gilt nicht für „Behindertenfahrdienste“ im Rahmen der Mobilitätshil-fe: dort werden nur erbrachte Leistungen abgerechnet. Ein Budget für Mobilitätshilfe kann innerhalb des Bewilligungszeitraums später verbraucht werden.
Familienheimfahrten können nur abgerechnet werden, wenn sie stattfinden.
4. Frühförderstellen
Der Bezirk Oberbayern geht davon aus, dass Leistungen in angepasster Form (Telefon, online) weiter erbracht werden. Pauschal werden grundsätzlich 75 % des durchschnittlichen Aufwands des letzten Jahres erstattet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet. Härtefallregelungen mit einem höheren Prozentsatz sind möglich in Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung in angepasster Form.
5. Isolierte Heilpädagogische Maßnahmen / Sonstige Therapeuten
Der Bezirk Oberbayern geht davon aus, dass Leistungen in angepasster Form (Telefon, online, etc.) weiter erbracht werden. Bereits geplante und nunmehr abgesagte För-dereinheiten, die weder in angepasster Form (Telefon, online etc.), noch direkt am Kind erbracht werden können sind in Absprache mit den Eltern und der zuständigen Sach-bearbeitung möglichst nachzuholen. Ggf. kann dies im Einzelfall über den bisher bewilligten Zeitraum der Maßnahme hinaus geschehen, ohne dass hierfür eine nochmalige Anpassung der aktuellen Kostenübernahme erfolgen muss. Sofern eine Nachholung nicht mehr möglich ist, kann im Nachgang eine Zahlung für nicht mehr erbrachte Be-handlungseinheiten in Höhe von 60 % erfolgen.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen sowie Kurzarbeitergeld für Mitarbeitende bei (Teil-) Freistellung und Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
6. Wohnheime für Kinder und Jugendliche/ Internate
Fünf-Tage-Wohnheim / Internat
Es werden 60 % gezahlt, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Sofern das Per-sonal in anderen Einrichtungen oder zur Notfallbetreuung eingesetzt wird, kann der Betrag entsprechend erhöht werden. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbei-tergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
Sieben-Tage-Wohnheim / Internat
Es werden weiter 100 % bezahlt, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Sofern Kinder und Jugendliche aus Sorge wegen Corona nach Hause gehen, zahlen die Bezirke das Heimentgelt weiter ohne Anwendung der Platzfreihalteregelung.
Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leis-tungsberechtigten zu erstatten. Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken usw.) unter Berücksichtigung von Einsparungen, d.h. sofern die Einrichtung nicht ausreichend oder keine Schutzartikel über die zuständigen staatlichen Stellen erhalten. Zusätzliche Kosten für die
Anmietungen von weiteren Gebäuden/ Wohnungen werden berücksichtigt, wenn coronabedingt eine vorübergehende Auflösung von Doppelzimmern oder Tren-nung von Bewohnern erforderlich wird. Geplante Anmietungen sind vorab mit dem Bezirk abzustimmen.
Ein Elternbeitrag wird nicht verlangt, wenn die Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden.
7. Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)
Die Kostenbeiträge der Eltern bei Betreuung zu Hause bzw. bei nicht bereit gestelltem Mittagessen werden an die Eltern zurückbezahlt, da häusliche Ersparnisse nicht entstehen.
8. Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen
Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal, insbesondere der Fachdienst seine Leistung z.B. als Beratung für die Eltern und Sorgeberechtigten per Telefon oder in anderer Form erbringt oder seine Ressourcen anderen Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe zur Verfügung stellt, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
9. Schul-/Individualbegleitungen
Soweit möglich unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes, sind die Mitarbeiter im häuslichen oder stationären Bereich einzusetzen, um die Leistungen im schulischen Kontext zu erbringen. Dies ist in den üblichen Stundennachweisen (eine Bestätigung / Unterschrift der Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann im nachträglich erfolgen) zu dokumentieren.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
10. Pauschal finanzierte Betreuungs- und Beratungsangebote wie SpDI/GpDI, OBA, Tagesstätten für psychisch Kranke, psychosoziale und Suchtberatungs-stellen, Zuverdienst- und Inklusionsarbeitsplätze
11. Entgeltfinanzierte Tagesstätten für psychisch Kranke
12. Tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (T-ENE)
13. Jugendhilfeeinrichtungen
14. Assistenzleistungen
Die Leistungen werden weiter erbracht und vergütet. Ein notwendiger Mehraufwand wird unter Berücksichtigung von Einsparungen vergütet.
15. Persönliches Budget
16. Ambulant betreutes Wohnen/ ambulante Wohngemeinschaften
17. Besondere Wohnformen
Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken usw.) unter Berücksichtigung von Einsparungen, d.h. sofern die Einrichtung nicht ausreichend oder keine Schutzartikel über die zuständigen staatlichen Stellen erhalten. Zusätzliche Kosten für die Anmietungen von weiteren Gebäuden/ Wohnungen werden berücksichtigt, wenn coronabedingt eine vorübergehende Auflösung von Doppelzim-mern oder Trennung von Bewohnern erforderlich wird. Geplante Anmietungen sind vor-ab mit dem Bezirk abzustimmen.
Hinweis zum Aufnahmestopp in besonderen Wohnformen und zum Betretungsverbot von Werk- und Förderstätten.
Aufgrund der seit dem 5.4.2020 geltenden Allgemeinverfügung zu einem „Notfallplan Corona-Pandemie - Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ sind Neuaufnahmen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe untersagt bzw. nur in engen Ausnahmen möglich. Neuaufnahmen in Werk- und Förderstätten sind aufgrund des erlassenen Betretungsverbotes praktisch ebenfalls nicht möglich bzw. nur wenn die Voraussetzungen für eine Notbetreuung vorliegen. Wenn eine Aufnahme nicht möglich ist, werden keine Leistungen für die WfbM oder Förderstätte erbracht. Angestrebt wird eine Verlängerung des Berufsbildungsbereichs.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Bezirk Oberbayern wird auch weiter bemüht sein, auf sich verändernde oder neue Gegebenheiten abgestimmte und sachgerechte Lösungen zu finden und vertrauen dabei auf die enge und bewährte Zusammenarbeit mit Ihnen.
Die noch zu klärenden Detailregelungen wie z.B. zur Rechnungsstellung werden per E-Mail an die Einrichtungen gehen und auf der Homepage des Bezirks Oberbayern veröffentlicht, gleiches gilt für die Formulare für die Beantragung von Leistungen.