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Gemeinsame Bewältigung und Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie ab 20. April 2020

München, den Datum: 22.04.2020
Der Bezirk Oberbayern bekräftigt seine Zusage, die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe finanziell weiter zu unterstützen. „Diese Notsituation stehen wir gemeinsam mit unseren Partnern durch“, sagt Bezirkstagspräsident Josef Mederer. Gemeinsam mit dem Bayerischen Bezirketag hat der Bezirk Oberbayern jetzt mehrere Fixpunkte erarbeitet, die die Existenz der Einrichtungen und Dienste für die Zeit nach Corona sichern.

Oberstes Ziel sei, die Versorgung von Menschen mit Behinderungen weiter sicher zu stellen. „Wir handeln pragmatisch und unbürokratisch“, verspricht Mederer. „Wir müssen alle Kräfte so einsetzen, dass wir diese Krise gemeinsam bewältigen und niemand auf der Strecke bleibt. Dazu brauchen wir praktikable und sachgerechte Lösungen. Diese Situation erfordert eine gewaltige Kraftanstrengung – nicht nur für die Trägerverbände, sondern auch für uns im Bezirk.“

Viele Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sind derzeit geschlossen oder arbeiten mit reduzierten Angeboten im Notbetrieb. Bis zum 19. April hatte der Bezirk Oberbayern einen Schutzschirm gespannt und die Angebote weiterfinanziert.

Für die Zeit ab 20. April vereinbarte der Bezirk Oberbayern mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Verband privater Anbieter Anschlussregelungen. Diese sollen die Existenz der Leistungserbringer für die Zeit nach Corona gewährleisten und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.

Folgende Fixpunkte werden dabei vorausgesetzt:

  • Ersatzleistungen gleich welcher Art sind grundsätzlich im Nachhinein abzusetzen.
  • Die Anbieter sind darauf hinzuweisen, dass alle vorrangigen Ersatzleistungen geltend zu machen sind.
  • Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfall-leistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen und werden ange-rechnet.
  • Die Entgelte und Leistungen werden unter dem Vorbehalt ausgezahlt, dass Er-satzleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen sind und dass die Entgelte zurück-gezahlt werden müssen, wenn diese Ersatzleistungen den Leistungserbringern zufließen.
Folgende Regelungen gelten ab dem 20. April 2020 für:

1. Werkstätten und Förderstätten

Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der WfbM im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Der Bezirk Oberbayern geht unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistun-gen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen.

Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.

Hinweis: Kosten für das Mittagessen Werk- und Förderstätten

Für die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags im Rahmen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt gilt das Schreibens des BMAS vom 9.4.2020.

  • Da in Oberbayern der Fachleistungsanteil der Aufwendungen des Mittagessens in den Entgelten der Werk- und Förderstätte enthalten ist, wird dieser Anteil wie die (sonstigen) Fachleistungen fortgezahlt. Diesbezüglich erfolgt also keine Kürzung.
  • Wird das Mittagessen für Beschäftigte der WfbM im Wohnheim eingenommen, wird das Mittagessen über den Mehrbedarfszuschlag finanziert. Wir gehen dabei davon aus, dass in den Wohnheimen eine Tagesstruktur angeboten wird und dass in diesem Zusammenhang auch eine Mittagsverpflegung angeboten wird.

2. Fahrdienste

Gezahlt werden 60 % des Entgelts bzw. der Leistung. Darin sind alle öffentlichen und privaten (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen berücksichtigt.

Bei Nachweis höherer notwendiger Kosten sind höhere Leistungen möglich. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbe-sondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

3. Mobilitätshilfen und Familienheimfahrten

Die obige Regelung gilt nicht für „Behindertenfahrdienste“ im Rahmen der Mobilitätshil-fe: dort werden nur erbrachte Leistungen abgerechnet. Ein Budget für Mobilitätshilfe kann innerhalb des Bewilligungszeitraums später verbraucht werden.

Familienheimfahrten können nur abgerechnet werden, wenn sie stattfinden.

4. Frühförderstellen

Der Bezirk Oberbayern geht davon aus, dass Leistungen in angepasster Form (Telefon, online) weiter erbracht werden. Pauschal werden grundsätzlich 75 % des durchschnittlichen Aufwands des letzten Jahres erstattet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet. Härtefallregelungen mit einem höheren Prozentsatz sind möglich in Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung in angepasster Form.

5. Isolierte Heilpädagogische Maßnahmen / Sonstige Therapeuten

Der Bezirk Oberbayern geht davon aus, dass Leistungen in angepasster Form (Telefon, online, etc.) weiter erbracht werden. Bereits geplante und nunmehr abgesagte För-dereinheiten, die weder in angepasster Form (Telefon, online etc.), noch direkt am Kind erbracht werden können sind in Absprache mit den Eltern und der zuständigen Sach-bearbeitung möglichst nachzuholen. Ggf. kann dies im Einzelfall über den bisher bewilligten Zeitraum der Maßnahme hinaus geschehen, ohne dass hierfür eine nochmalige Anpassung der aktuellen Kostenübernahme erfolgen muss. Sofern eine Nachholung nicht mehr möglich ist, kann im Nachgang eine Zahlung für nicht mehr erbrachte Be-handlungseinheiten in Höhe von 60 % erfolgen.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen sowie Kurzarbeitergeld für Mitarbeitende bei (Teil-) Freistellung und Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

6. Wohnheime für Kinder und Jugendliche/ Internate

Fünf-Tage-Wohnheim / Internat

Es werden 60 % gezahlt, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Sofern das Per-sonal in anderen Einrichtungen oder zur Notfallbetreuung eingesetzt wird, kann der Betrag entsprechend erhöht werden. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbei-tergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

Sieben-Tage-Wohnheim / Internat

Es werden weiter 100 % bezahlt, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Sofern Kinder und Jugendliche aus Sorge wegen Corona nach Hause gehen, zahlen die Bezirke das Heimentgelt weiter ohne Anwendung der Platzfreihalteregelung.

Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leis-tungsberechtigten zu erstatten. Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken usw.) unter Berücksichtigung von Einsparungen, d.h. sofern die Einrichtung nicht ausreichend oder keine Schutzartikel über die zuständigen staatlichen Stellen erhalten. Zusätzliche Kosten für die

Anmietungen von weiteren Gebäuden/ Wohnungen werden berücksichtigt, wenn coronabedingt eine vorübergehende Auflösung von Doppelzimmern oder Tren-nung von Bewohnern erforderlich wird. Geplante Anmietungen sind vorab mit dem Bezirk abzustimmen.

Ein Elternbeitrag wird nicht verlangt, wenn die Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden.

7. Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)

Es werden 60 % der bisherigen Geldleistungen bezahlt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbei-tergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc sind in diesem Fall in An-spruch zu nehmen und werden angerechnet.

Die Kostenbeiträge der Eltern bei Betreuung zu Hause bzw. bei nicht bereit gestelltem Mittagessen werden an die Eltern zurückbezahlt, da häusliche Ersparnisse nicht entstehen.

8. Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen

Die Gesamtentgelte je Buchungszeit für die Betreuung im Leistungstyp T-K-KITA wer-den um 20 % gekürzt.

Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal, insbesondere der Fachdienst seine Leistung z.B. als Beratung für die Eltern und Sorgeberechtigten per Telefon oder in anderer Form erbringt oder seine Ressourcen anderen Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe zur Verfügung stellt, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

9. Schul-/Individualbegleitungen

Es werden 60 % der bisherigen Geldleistungen bezahlt. Sofern im Einzelfall nachge-wiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet.

Soweit möglich unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes, sind die Mitarbeiter im häuslichen oder stationären Bereich einzusetzen, um die Leistungen im schulischen Kontext zu erbringen. Dies ist in den üblichen Stundennachweisen (eine Bestätigung / Unterschrift der Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann im nachträglich erfolgen) zu dokumentieren.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

10. Pauschal finanzierte Betreuungs- und Beratungsangebote wie SpDI/GpDI, OBA, Tagesstätten für psychisch Kranke, psychosoziale und Suchtberatungs-stellen, Zuverdienst- und Inklusionsarbeitsplätze

Sofern wegen Corona eine Schließung erfolgt, ist dies nicht förderschädlich. Soweit möglich, ist das Beratungsangebot aufrecht zu erhalten bzw. auf anderen Wegen (z.B. telefonisch oder über digitale Medien) sicherzustellen. Öffentliche und private (Versiche-rungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeiter-geld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu neh-men und werden angerechnet.

11. Entgeltfinanzierte Tagesstätten für psychisch Kranke

Sofern die Tagesstätte geschlossen ist, werden 60 % der bisherigen Geldleistungen gezahlt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein höherer Betrag geleistet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, ins-besondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

12. Tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (T-ENE)

Wenn das Angebot nicht mehr wahrgenommen werden kann, z.B., weil das Wohnheim unter Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin ge-zahlt. Soweit möglich, sollte das T-ENE-Personal im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Die Bezirke gehen unter Aussetzung der Platzfrei-haltegebühr mit 100 % in Vorleistung. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Frei-stellung, Leistungen nach dem IfSG etc) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen. Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs bis zu 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finan-zierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.

13. Jugendhilfeeinrichtungen

Bei Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe lehnen sich die Bezirke an die Regelungen der Jugendhilfe für die Einrichtung an.

14. Assistenzleistungen

Umgang mit persönlicher Assistenz (im Arbeitgebermodell oder auch über einen Dienst)

Die Leistungen werden weiter erbracht und vergütet. Ein notwendiger Mehraufwand wird unter Berücksichtigung von Einsparungen vergütet.

15. Persönliches Budget

Das Persönliche Budget wird in bisheriger Höhe an den Budgetnehmer weitergezahlt. Der Budgetnehmer kann das Budget für Leistungen einsetzen, die für eine Sicherstel-lung seiner Unterstützung sinnvoll sind. Hierunter fällt u.a. die Übernahme von stellver-tretenden Tätigkeiten, der flexible Einsatz von Qualifikationen usw.

16. Ambulant betreutes Wohnen/ ambulante Wohngemeinschaften

Die Leistungen müssen weiter erbracht werden. Die bewilligten Leistungen werden – wie vereinbart – weiterbezahlt. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

17. Besondere Wohnformen

Der Betrieb von besonderen Wohnformen muss aufrechterhalten bleiben. Wir appellieren, die ordnungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es werden 100 % unter Ausset-zung der Platzfreihalteregelungen bezahlt, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Falls Angehörige/ Sorgeberechtigte Leistungsberechtigte aus Sorge wegen Corona nach Hause nehmen, zahlen die Bezirke das Heimentgelt weiter ohne Anwen-dung der Platzfreihalteregelung. Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leistungsberechtigten zu erstatten.

Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken usw.) unter Berücksichtigung von Einsparungen, d.h. sofern die Einrichtung nicht ausreichend oder keine Schutzartikel über die zuständigen staatlichen Stellen erhalten. Zusätzliche Kosten für die Anmietungen von weiteren Gebäuden/ Wohnungen werden berücksichtigt, wenn coronabedingt eine vorübergehende Auflösung von Doppelzim-mern oder Trennung von Bewohnern erforderlich wird. Geplante Anmietungen sind vor-ab mit dem Bezirk abzustimmen.

Hinweis zum Aufnahmestopp in besonderen Wohnformen und zum Betretungsverbot von Werk- und Förderstätten.
 

Aufgrund der seit dem 5.4.2020 geltenden Allgemeinverfügung zu einem „Notfallplan Corona-Pandemie - Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ sind Neuaufnahmen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe untersagt bzw. nur in engen Ausnahmen möglich. Neuaufnahmen in Werk- und Förderstätten sind aufgrund des erlassenen Betretungsverbotes praktisch ebenfalls nicht möglich bzw. nur wenn die Voraussetzungen für eine Notbetreuung vorliegen. Wenn eine Aufnahme nicht möglich ist, werden keine Leistungen für die WfbM oder Förderstätte erbracht. Angestrebt wird eine Verlängerung des Berufsbildungsbereichs.

Sehr geehrte Damen und Herren, der Bezirk Oberbayern wird auch weiter bemüht sein, auf sich verändernde oder neue Gegebenheiten abgestimmte und sachgerechte Lösungen zu finden und vertrauen dabei auf die enge und bewährte Zusammenarbeit mit Ihnen.

Die noch zu klärenden Detailregelungen wie z.B. zur Rechnungsstellung werden per E-Mail an die Einrichtungen gehen und auf der Homepage des Bezirks Oberbayern veröffentlicht, gleiches gilt für die Formulare für die Beantragung von Leistungen.