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Unterhaltsansprüche

Prüfung der Ansprüche

Unterhaltsansprüche

Ansprüche gegen Eltern

Ansprüche gegen Kinder

Prüfung der Ansprüche

Der Bezirk Oberbayern prüft mögliche Ansprüche gegen Dritte. Damit setzt er das Nachrangprinzip der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII um. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richten sich Unterhaltsansprüche gegen weitere Personen.

Der Bezirk Oberbayern prüft die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person gegenüber

  • deren Kindern und Eltern
  • sowie deren getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern.

Andere Angehörige, zum Beispiel Enkel oder Geschwister des pflegebedürftigen Person werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Diese Unterhaltspflichten bestehen nur im Zivilrecht. Sie bestehen nicht in der Sozialhilfe.

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Unterhaltsansprüche

Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche einer pflegebedürftigen Person gehen auf den Bezirk Oberbayern über. Voraussetzung ist, dass der Bezirk Oberbayern die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege übernimmt. Die Regel steht in § 94 SGB XII.

Der Bezirk Oberbayern kann die Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Die pflegebedürftige Person muss sich nicht selbst darum kümmern. Ihr bleiben eigene Klagen gegen Angehörige erspart. Die Finanzierung der ambulanten oder stationären Pflege ist durch den Sozialhilfeträger gesichert.

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Ansprüche gegen Eltern

Eltern zahlen für ihre erwachsenen pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbetrag von derzeit maximal 74,68 Euro monatlich (Stand: 2024). Diese Regel gilt, wenn das Einkommen zumindest eines Elternteils mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr beträgt. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt in § 94 Abs. 2 SGB XII.

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Ansprüche gegen Kinder

Erwachsene Kinder sind für ihre pflegebedürftigen Eltern nur unterhaltspflichtig, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Diese Regel gilt seit dem 1.1.2020. Der Unterhaltsbetrag wird immer individuell berechnet. Ob eine Unterhaltsforderung erfolgt, richtet sich immer nach dem Einzelfall. Auch die Höhe der Forderung ist vom Einzelfall abhängig.

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