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Bestattungskosten

Der Bezirk Oberbayern kann im Todesfall die Kosten für die Bestattung übernehmen. Es gelten bestimmte Regeln.

Wann übernimmt der Bezirk Oberbayern keine Kosten?

Der Bezirk Oberbayern übernimmt keine Kosten, wenn diese durch den Nachlass der verstorbenen Person, Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgen gedeckt sind.

Wer ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet?

Zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind in folgender Reihenfolge:

  1. vertraglich verpflichtete Personen (z. B. geregelt in einem Überlassungsvertrag),
  2. Erbinnen und Erben,
  3. unterhaltspflichtige Personen sowie
  4. öffentlich-rechtlich verpflichtete Personen nach den jeweiligen Vorschriften der Länder.

Diese Personen können einen Sozialhilfeantrag beim Bezirk Oberbayern stellen. Dies ist der Fall, wenn ihre eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Bestattung zu begleichen. Das regelt § 74 SGB XII.

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen des Bezirks Oberbayern?

Das Pflegeheim, der bisherige Betreuer, Freunde, Freundinnen oder Nachbarn bekommen die Kosten nicht durch den Bezirk Oberbayern erstattet, wenn sie die Bestattung beauftragen.

Welche Kosten übernimmt der Bezirk Oberbayern?

Der Bezirk Oberbayern übernimmt die notwendigen Kosten einer würdigen, einfachen und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Bestattung. Hierzu zählen insbesondere folgende Kosten: alle Gebühren sowie die Kosten für das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, für den Sarg, die Sargträger, einen einfachen Grabschmuckes sowie für das Herrichten des Grabes mit der Erstbepflanzung. Bei einer Feuerbestattung sind es die Kosten der Einäscherung, des Urnenträgers sowie der Urne. Ebenfalls zu den erforderlichen Kosten kann ein einfacher Grabstein oder eine Grabplatte zählen.